Treuhandvertrag über ein Wertpapierdepot

zwischen

________

- Treugeberin -

und

________

- Treuhänderin -

 

Präambel

Die Treugeberin wird für die (xxx) GmbH ein Projekt zur Wettbewerbsbeobachtung durchführen. Als Grundlage für den Vertrag zwischen (xxx) und der Treugeberin, der die Rechte und Pflichten der Treugeberin bezeichnet, dient das diesen Vertrag beiliegende Angebot der Treugeberin an den (xxx) ________________. Hieraus obliegt der Treugeberin die Pflicht, Musterdepots bei diversen Banken zu eröffnen und geschäftliche Transaktionen mit Fondszertifikaten durchzuführen.

 

§ 1 Aufgaben der Treuhänderin

(1)     Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben der Treuhänderin erfolgt im Einzelfall nach den Vorgaben des (xxx) durch Weisungen der Treugeberin. Die Treuhänderin wird demzufolge für die Treugeberin auf der Grundlage des Angebots vom _____, die gemäß diesem Angebot bezeichneten Musterdepots und/oder Konten eröffnen und fortlaufend nach den Weisungen der Treugeberin entsprechende Transaktionen  durchführen.

(2)     Die Depots und Konten werden im eigenen Namen und für Rechnung und Interessen der Treugeberin eröffnet und geführt ebenso wie alle Käufe, Verkäufe oder Rückgaben von Fondsanteilscheinen, die die Treuhänderin im Rahmen dieses Auftrags vornimmt.

 

§ 2 Treuhandverhältnis

(1)          Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Treuhänderin die von der Treugeberin erhaltenen Geldmittel treuhänderisch mit Wirkung vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Treugeberin hält und verwendet.

(2)          Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche auf die Geldmittel und auf die mit den erhaltenen Geldmittel getätigten Anlagen einschließlich der Erträgnisse hieraus sowie auf dasjenige, was ihr im Falle der Auflösung des jeweiligen Depots oder Kontos oder aus der Rückgabe bzw. dem Verkauf der getätigten Anlagen zukommt, an die Treugeberin ab. Die Treugeberin nimmt diese Abtretung an.

 

§ 3 Pflichten der Treuhänderin

(1)          Die Treuhänderin übt ihre Rechte aus den getätigten Anlagen auf Weisungen und im wirtschaftlichen Interesse der Treugeberin aus. 

(2)     Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses ist die Treuhänderin verpflichtet, alles, was sie aus den ihr von der Treugeberin überlassenen Geldmittel erhalten hat, an die Treugeberin herauszugeben einschließlich aller Vermögenszuwächse und 

[ENDE DER VORSCHAU]




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