Allgemeiner Spnsoringvertrag Geldmittel gegen Werbung

Zwischen 

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und 

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§ 1 

Die Vertragspartner vereinbaren zum Zwecke des Sponsoring nachfolgende Leistung/en auf Gegenseitigkeit: Vertragspartner II stellt zur Förderung von Vertragspartner I zweckgebundene finanzielle Mittel zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtet sich Vertragspartner I den/das Firmennamen/Firmenlogo an geeigneter Stelle gut sichtbar zu platzieren und/oder in geeigneter Weise zu erwähnen (Werbung). Näheres regelt § 3. 

§ 2 

Ausgeschlossen ist Werbung folgenden Inhalts 

- Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen verstößt 

- Werbung, die das Ansehen und die Würde der öffentlichen Verwaltung und des Staates 

verletzt 

- Werbung mit parteipolitischem Inhalt, insbesondere Wahlwerbung 

- Werbung, die durch ihren Inhalt oder ihre Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt 

- Werbung für Nikotin, Alkohol und andere Suchtmittel 

§ 3 

Vertragspartner II überweist bis zum ............................. Vertragspartner I einen Geldbetrag in Höhe von ..........,.. EUR ................................................................................... (in Worten) 

auf das Konto Nr ................................... , Bank ..................................................................., 

BLZ .............................., unter Angabe des Zweckbindungsvermerks: 

zur Verwendung................................................................................................................... 

Vertragspartner I verpflichtet sich im Gegenzug folgende Werbung für Vertragspartner II anzubringen / durchzuführen 

............................................................................................................................................. 

Dauer:......................................................................... zu gewährleisten. 

§ 4 

Die für die vereinbarte Werbemaßnahme benötigten Materialien, Abbildungen, Software, Träger etc werden auf Kosten des Vertragspartner II Vertragspartner I rechtzeitig i.S. des § 3 zur Verfügung gestellt. 

§ 5 

Die Vertragspartner I überlassenen Werbemittel dürfen nur zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck[ENDE DER VORSCHAU]

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