Geschäftsführung und Vertretung bei der GmbH
Gesetzliche Grundlagen
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei
Notgeschäftsführer
In dringenden Fällen kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen sog. Notgeschäftsführer bestellen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt dabei voraus, dass eine
Vereinbarung über Vertragsstrafe für die vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Erklärung zu dieser Vorlage:
Bei diesem Muster handelt es sich um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe f
Volontär-Vertrag
Erklärung zu diesem Muster:
Bei diesem Muster handelt es sich um einen Volontärvertrag, zum Zwecke der Ausbildung eines bestimmten Berufes. Der Volontär erhält ähnlich wie in einem n