Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge Deutscher Inlandstourismusstellen

Vom 10. Oktober 2003. Der Deutsche Tourismusverband e.V., Bonn, hat am 24. September 2003 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge Deutscher Inlandstourismusstellen" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:

Der Deutsche Tourismusverband e.V. empfiehlt die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreiseverträge Deutscher Inlandstourismusstellen unverbindlich. Es bleibt daher den Verbandsmitgliedern und den Tourismusstellen unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die nachstehenden unverbindlichen "Allgemeinen Reisebedingungen" gelten für Verträge, welche die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) im Sinne der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch eine Tourismusstelle als Reiseveranstalter zum Gegenstand haben. Die Bestimmungen sind Rahmenbestimmungen, die von den Verwendern ausgefüllt werden müssen.

 

Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachfolgend "Gast" genannt - und uns als Reiseveranstalter - nachfolgend "Tourismusstelle" genannt - im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a bis 651m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

 

Abschluss des Reisevertrages

Alternative 1:

Abschluss des Reisevertrages durch Buchung (= Vertragsangebot) des Gastes und Buchungsbestätigung (= Vertragsannahme durch die Tourismusstelle)

Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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