Altersteilzeitvertrag
Altersteilzeitvertrag
zwischen
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn der Altersteilzeit
(1) Die Partien sind sich darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ab dem als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen fortgeführt wird.
ergänzend
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zum Altersteilzeitarbeitsgesetz (AltersTzG) stehen.
§ 2 Tätigkeit
(1) Soweit die Umwandlung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis keine Veränderung erfordert, übt der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit als weiter aus.
oder
(1) Mit Beginn der Altersteilzeit übt der Arbeitnehmer folgende Tätigkeiten aus: .
(2) Dabei behält sich der Arbeitgeber vor, dem Arbeitnehmer bei unveränderter Vergütung eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen, die seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung entspricht, ohne dass die Arbeitsbedingung im Übrigen berührt werden. Dies gilt insbesondere, wenn dies wegen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sachdienlich ist.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt die Hälfte der bisherigen regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden. Bei künftigen Änderungen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, wird die Arbeitszeit angepasst, soweit die Versicherungspflicht besteht.
(2) Die Arbeitszeit wird vollständig verblockt. In der ersten Phase, d. h. vom bis zum erbringt der Arbeitnehmer die bisherige Vollzeittätigkeit. Ab dem wird er für den weiteren Zeitraum bis zum von der Arbeitsleistung ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt.
(3) Der Anspruch auf Freistellung für den vorbezeichneten Zeitraum besteht dann, wenn der Arbeitnehmer die auf[ENDE DER VORSCHAU]
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