Vereinbarung über eine Kaufoption ("Call-Option")

zwischen

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- nachfolgend auch "Optionsgeber" genannt -

und

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- nachfolgend auch "Optionsnehmer" genannt -

 

§ 1 Call-Option

(1) Der Optionsgeber ist Eigentümer von [Anzahl] auf den Namen lautenden Stammaktien der Gesellschaft. Er gewährt hiermit dem Optionsnehmer die Option, die vorgenannten [Anzahl] Aktien zu erwerben.

(2) Zu diesem Zweck bietet der Optionsgeber, vorbehaltlich der Regelungen des nachfolgenden Absatzes 3, unwiderruflich und mit schuldrechtlicher Wirkung zum [Datum] dem Optionsnehmer an ("Angebot des Optionsgebers"), die [Anzahl] auf den Namen lautenden Stammaktien der Gesellschaft, welche in einer gesonderten Aktienurkunden mit der Nummer […] verbrieft sind, zu verkaufen und zu übertragen.

(3) Das Angebot des Optionsgebers steht unter der aufschiebenden Bedingung der Verlängerung des Vorstandsvertrages des Optionsnehmers über den […] hinaus.

 

§ 2 Ausübung der Call-Option

(1) Die in § 1 geregelte Call-Option kann ausschließlich im Zeitraum vom […] bis zum […] durch den Optionsnehmer ausgeübt werden. Danach erlischt sie ersatzlos.

(2) Zur Ausübung bedarf es der schriftlichen Annahme des Angebots des Optionsgebers an die im Rubrum genannte Adresse des Optionsgebers oder eine sonstige vom Optionsgeber schriftlich mitgeteilte und als fortan maßgeblich bezeichnete Adresse. Die schriftliche Annahme muss dem Optionsgeber innerhalb der Ausübungsfrist des Absatz 1 zugegangen sein.

(3) Mit Ausübung der Call-Option durch den Optionsnehmer kommt ein Kauf- und Übertragungsvertrag, letzterer unter der in § 4 Abs. 1 genannten aufschiebenden Bedingung über die in § 1 Abs. 1 näher bezeichneten Aktien der Gesellschaft zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zustande.

 

§ 3 Kaufpreis

(1) Der von dem Optionsnehmer für die Aktien zu zahlende Kaufpreis beträgt […] Euro je Aktie, was dem Nennwert einer verkauften Aktie entspricht. Der zu leistende Kaufpreis ist im Falle der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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