Musterverträge für den Vorstand einer Aktiengesellschaft

Vorstand

In einer Aktiengesellschaft wird der Vorstand (§ 76 ff. AktG) durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Eine erneute Benennung ist möglich. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand muss nicht Aktionär und darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG). Wenn eine AG über mehr als 3 Mio. EUR Grundkapital verfügt, muss sich der Vorstand aus mindestens 2 Personen zusammensetzen, wenn die Satzung nichts anderes aussagt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so herrscht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis sowie Gesamtvertretungsbefugnis. Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein. Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf das Wettbewerbsverbot zu achten und den Aufsichtsrat über die Entwicklungen des Unternehmens in Kenntnis zu setzen. Außerdem hat er die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht den Abschlussprüfern vorzulegen (§ 148 AktG).

Nach einer Amtsperiode kann der Vorstand auf der Hauptversammlung entlastet werden. Die Entlastung hat zum einen kommunikative (Billigung der Amtsführung der zurückliegenden Amtsperiode), aber auch rechtliche Bedeutung (Freistellung der Entlasteten von allen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbaren Ersatzansprüchen).