Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Bildern auf eBay

 

Rechtsangelegenheit [Abmahner] gegen [Abgemahnter] wegen illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder
 



 

Sehr geehrter [Name des Abgemahnten],


in vorbezeichneter Angelegenheit hat uns [Vorname, Name, Straße, Wohnort des Abmahners] mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird mittels der beigefügten Vollmachtsurkunde nachgewiesen.

 

I. Unsere Mandantschaft ist [gewerblicher/privater] Anbieter auf der Internet-Auktionsplattform der eBay International AG. Ihr Angebot mit der Artikelnummer [Artikelnummer des eBay-Angebots mit der Bildrechtsverletzung] beinhaltete eine Darstellung, in die nachfolgende Fotografie meiner Mandantschaft ohne deren erforderliche Zustimmung eingebunden war:

 

[Bild einfügen]

 

Ich wurde mit der umfassenden Geltendmachung sämtlicher aus dieser Verletzungshandlung resultierenden Ansprüche, sowie mit deren abschließender Erledigung beauftragt. 
 
                      

 

Aufgrund der ungenehmigten Nutzung des Lichtbildes stehen unserem Mandanten Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Sie zu.

 

 

1.

 

Unser Mandant hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bilder gemäß § 97 Absatz 1 UrhG.

 

Nach dieser Vorschrift kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Lichtbilder werden gemäß § 72 Absatz 1 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des Urhebergesetzes geschützt.

 

Die Wiederholungsgefahr ist durch die widerrechtliche Verletzung indiziert. Sie kann nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden.

 

 

2.

Zudem stehen unserem Mandanten Schadensersatzansprüche nach § 97 Absatz 2 UrhG zu.

 

Nach dieser 

[ENDE DER VORSCHAU]




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