Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Für Geburten ab 2007 wird das bisherige Bundeserziehungsgeld durch das neue Elterngeld abgelöst.

Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Für nach dem 31. 12. 2006 geborene Kinder wird nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748) ein Elterngeld in Höhe von 67 % des letzten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 € monatlich gezahlt. Das Elterngeld wird für 12 Monate gezahlt. Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet. Der Arbeitnehmer kann noch 30 Wochenstunden für seinen Arbeitgeber tätig sein, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren. Der Arbeitgeber ist mit der Auszahlung des Elterngeldes nicht befasst; er hat lediglich den Arbeitslohn, die Abzüge und ggf. die Wochenarbeitszeit zu bescheinigen. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hängt der für das Elterngeld maßgebende Nettolohn entscheidend von der Steuerklassenwahl ab (entweder Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V).

Das Elterngeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Es unterliegt jedoch nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt.

Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder gelten die Vorschriften zum Erziehungsgeld bis zum 31. 12. 2008 weiter. Das Erziehungsgeld ist 

[ENDE DER VORSCHAU]




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