Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem elektronischen Versand von Informationen an die Aktionäre im Sinne des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes und Änderung der Satzung zur Anpassung an die neue Rechtslage

Nach §§ 30b Abs. 3 Nr. 1, 46 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), neu eingefügt durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 20. Januar 2007 in Kraft getreten ist, dürfen Aktiengesellschaften nach dem 31. Dezember 2007 Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung nur übermitteln, wenn zusätzlich zur individuellen Zustimmung des betreffenden Aktionärs und der Erfüllung weiterer, insbesondere bestimmter technischer Voraussetzungen die Hauptversammlung dieser Art der Informationsübermittlung zugestimmt hat. Um der Gesellschaft die Möglichkeit der Informationsübermittlung im Wege der Datenfernübertragung offen zu halten, soll ein solcher Zustimmungsbeschluss gefasst 

[ENDE DER VORSCHAU]




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