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Personalberatung und Personalvermittlung

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Private Arbeitsvermittlung

Die private Personalvermittlung stellt in rechtlicher Hinsicht eine Maklertätigkeit dar und ist somit vertragsrechtlich als Maklervertrag einzuordnen, während Mitarbeiter der Arbeitsagentur regelmäßig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bzw. Beamte sind.

Ziel der privaten Personalvermittlung ist es, dem Auftraggeber - dies kann sowohl ein Arbeitgeber als auch ein Arbeitsuchender sein – einen Vertragsabschluss zu verschaffen. Auf dieser Basis ist somit das Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 652 ff. BGB) anzuwenden. Hierbei hat der sog. Vermittlungsmakler den Abschluss des späteren Hauptvertrages zu fördern. Er hat zwischen den Interessen der Parteien zu vermitteln, Nachforschungen anzustellen und Unterlagen und Belege zu beschaffen. Wichtig ist, dass der Vermittlungsmakler seiner Aufgabe als neutraler Mittler zwischen den Parteien nachkommt. Er hat zwar die Entscheidungsmöglichkeiten der Parteien zu fördern, jedoch hat er alles zu unterlassen, was seine Neutralität gefährden könnte. Diese Sorgfaltspflicht unterscheidet die Tätigkeit des Personalvermittlers z.B. von der des sog. Nachweismaklers der nur die Gelegenheit zum Vertragsabschluss beschafft und des sog. Handelsmaklers

Private Arbeitsvermittlung war bis Anfang 2002 nur mit Erlaubnis der Arbeitsverwaltung zulässig. Diese, mit dem Wettbewerbsgedanken nicht mehr vereinbare Beschränkung ist seit 27.3.2002 ersatzlos entfallen. Damit besteht ein freier Marktzugang für private Vermittler. Die Verpflichtung des Vermittlers, sein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden, besteht unverändert fort. Allein das Gewerbeamt kann jedoch die Ausübung der privaten Vermittlungstätigkeit wegen "Unzuverlässigkeit" untersagen (§ 35 GewO). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die privaten Vermittler und ihre Dachverbände entsprechende Qualitätsstandards, wie Selbstverpflichtungen oder Verbandszertifizierungen entwickeln und durchsetzen.

Private Vermittler dürfen mit Arbeitsuchenden (nicht jedoch mit Ausbildungsuchenden) im Rahmen eines Vermittlungsvertrags ein Honorar vereinbaren (§ 296 SGB III). Eine Honorarvereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt davon unberührt. Zum Schutz der Arbeitsuchenden ist allerdings bestimmt, dass das Honorar nur bei Erfolg, d. h. bei Zustandekommen eines neuen Arbeitsvertrags, entgegengenommen werden darf. Außerdem sind gesetzliche Höchstbeträge bestimmt (§ 296 Abs. 3 i. V. m. § 421g Abs. 2 SGB III).

  • Das Honorar darf danach einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 EUR betragen. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen, wie z. B. für Künstler oder Berufssportler, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Ausnahmen zugelassen und durch Rechtsverordnung bestimmt, dass sich das Honorar nach dem Arbeitsentgelt der vermittelten Tätigkeit berechnet (bis zu 14 Prozent des Entgelts).
  • Für die Vermittlung in ein sog. "Au-pair-Verhältnis" gilt eine Höchstgrenze von 150 EUR.

Im Gesetz ist klargestellt, dass zur privaten Arbeitsvermittlung auch alle Leistungen gehören, die zur Vorbereitung oder Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, wie z. B. Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder Beratung. Ein gesondertes Honorar darf für solche Leistungen deshalb nicht vereinbart oder entgegengenommen werden. Ebenso darf der private Vermittler weder Vorschüsse noch Abschläge auf das Erfolgshonorar vereinbaren. Für den Abschluss eines privaten Vermittlungsvertrags ist die Schriftform vorgeschrieben. Vereinbarungen, die diesen Bedingungen zuwiderlaufen oder die den Arbeitsuchenden durch "Exklusivvertrag" ausschließlich an einen Vermittler binden, sind unwirksam (§ 296 Abs. 1, 2, § 297 SGB III).

Private Vermittler, die sich auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrags einlassen, sind verpflichtet, einen vom Arbeitslosen vorgelegten Vermittlungsgutschein zu den gesetzlich bestimmten Bedingungen als Bezahlung entgegenzunehmen (§ 296 Abs. 4 SGB III). Die Abrechnung des Vermittlungsgutscheins erfolgt unmittelbar zwischen Vermittler und Agentur für Arbeit. Dabei ist ein Betrag von 1.000 EUR künftig erst nach einer sechswöchigen, der Restbetrag erst nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Insoweit muss der private Vermittler eine Stundung des Honorars akzeptieren, er trägt darüber hinaus bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf von sechs Monaten auch das Risiko, den restlichen Honorarbetrag nicht zu erhalten; der Differenzbetrag darf nicht vom Arbeitnehmer eingefordert werden (§ 421g Abs. 2 S. 3, 4 SGB III).

Zur Vermeidung von Mitnahme- oder "Drehtüreffekten" ist eine Einlösung des Vermittlungsgutscheins ausgeschlossen für Vermittlungen,

  • in Arbeitsverhältnisse, die von vornherein auf weniger als drei Monate befristet sind,
  • in einen Betrieb, in dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung bereits mindestens drei Monate beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelte),
  • die der private Vermittler im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt hat.

Zusätzliche Voraussetzung ist künftig, dass der Vermittler nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung "professionell" betreibt und als Gewerbe angemeldet hat. Auf eine Gewerbeanzeige wird lediglich bei Einrichtungen verzichtet, die schwerbehinderte Menschen vermitteln (§ 421g Abs. 3 SGB III).

Ein Verstoß des privaten Vermittlers gegen die vorgenannten Regelungen zur Entgegennahme von Vergütungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR bewehrt ist (§ 404 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 3 SGB III).

Selbständige Personalberater bzw. entsprechende Agenturen sind im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) oder bei Direktsuche in der Vereinigung deutscher Executive Search Berater organisiert. Als Vermittlungsprovision zahlt der Arbeitgeber üblicherweise 20 % bis 35 % des gesamten Jahresbruttoeinkommens der eingestellten Führungskraft (einschließlich variabler Vergütungsbestandteile). Das Anfangsgehalt eines angestellten Personalberaters beträgt nach Angaben des BDU (monatlich) ca. 3.170 Euro, nach einigen Jahren existieren aber große Einkommensunterschiede.

Die Vermittler, welche überwiegend arbeitslose Kräfte über Vermittlungsgutschein vermitteln und deren Umsatz somit von der Agentur für Arbeit finanziert wird, zahlen geringere Gehälter. Das Grundgehalt eines angestellten Personalberaters in einer marktführenden Vermittlungsagentur für Handwerkskräfte in Berlin beträgt beispielsweise etwa 900 - 1.000 Euro, zuzügl. 15-10% Provision.

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