Stromeinspeisungsvertrag für Photovoltaikanlagen
zwischen
- nachfolgend „Anlagenbetreiber“ genannt -
und
- nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt -
über die Einspeisung elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, den der Anlagenbetreiber in seiner Stromerzeugungsanlage gemäß EEG 2023 erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist.
§ 2 Stromerzeugungsanlage
Standort der Stromerzeugungsanlage:
Straße, Nr.: ......................................................................
PLZ, Ort ......................................................................
Modulleistung: ................................................................ kWp
Die Stromerzeugungsanlage ist wie folgt installiert:
(1) Die Photovoltaikanlage ist ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht.
(2) Die Photovoltaikanlage ist an oder auf einer baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken dient bzw. einer Lärmschutzwand angebracht. (Freiflächenanlage oder sonstige Anlage)
(zutreffendes bitte ankreuzen)
§ 3 Einspeisung und Anschluss
(1) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, die gesamte elektrische Energie, die in seiner Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Die Stromerzeugungsanlage hat eine Spitzenleistung von ........... kWp.
(2) Als Einspeisungs- und Anschlusspunkt für die Einspeisung der elektrischen Energie aus der Stromerzeugungsanlage und als Eigentumsgrenzen gelten vorbehaltlich § 5 (3) die einspeiseseitigen Klemmen der Hausanschlusssicherungen.
(3) Die Einspeisung der elektrischen Energie erfolgt entweder in Form von Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 Volt oder in Form von Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 230 Volt. Die Nennfrequenz beträgt an der Übergabestelle etwa 50 Hertz.
(4) Ausführung und Nutzung des Anschlusses richtet sich nach § 8 EEG.
(5) Die Verteilung der Anschluss- und[ENDE DER VORSCHAU]
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