Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung
Die sogenannte Frankfurter Tabelle wird vom Landgericht Frankfurt/Main angewendet zur Berechnung von Reisepreisminderungen. Die Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des LG Frankurt/M unter VRiLG Dr. Tempel entwickelt und in NJW 1985, 113 und NJW 1994, 1639 veröffentlicht. Die Prozentsätze geben einen ersten Anhaltspunkt für Preisminderungen durch Gerichte.
Da die Tabelle nicht für die anderen Gerichte verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden. Laut einem Urteil des Landgericht Hamburg, gilt die Tabelle nur bei Pauschalreisen- da auch das BGB bei dem Reisebegriff von der Pauschalreise ausgeht.
Minderungen bei Mängeln in der Unterkunft:
Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-25% je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15%
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10%
DZ statt EZ; 20%
Dreibettzimmer statt EZ; 25%
Dreibettzimmer statt DZ; 20-25% Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Vierbettzimmer statt DZ 20-30% entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Mängel in der Ausstattung des Zimmers:
zu kleine Fläche; 5-10 %
fehlender Balkon 5-10% bei Zusage/je nach Jahreszeit
fehlender Meerblick; 5-10% bei Zusage
fehlendes (eigenes) Bad/WC; 15-25% bei Buchung
fehlendes (eigenes) WC; 15%
fehlende (eigene) Dusche; 10% bei Buchung
fehlende Klimaanlage; 10-20% bei Zusage
fehlendes Radio/TV; 5% bei Zusage
zu geringes Mobiliar ;5-15%
Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.); 10-50%
Ungeziefer; 10-50%
Ausfall von Versorgungseinrichtungen:
Toilette; 15%
Bad/Warmwasserboiler; 15%
Stromausfall/Gasausfall; 10-20%
Wasser; 10%
Klimaanlage 10-20% je nach Jahreszeit
Fahrstuhl; 5-10% je nach Etage
Service:
vollkommener Ausfall; 25%
schlechte Reinigung; 10-20%
ungenügender Wäschewechsel
[ENDE DER VORSCHAU]
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