RA Schreiben wegen Flugverspätung und Schadensersatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Familie ...... vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Unsere Mandanten ....... sind mit dem Flug Nr. ......... von ......... nach Frankfurt am Main geflogen. Das Reiseziel wurde jedoch erst mehr als 9 Stunden später wie geplant erreicht. Dies wird von Ihnen in Ihrem o.g. Schreiben auch bestätigt.

Sie teilen in Ihrem Schreiben weiter mit, dass die Verspätung aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes der Krankheit des Piloten und weiterer Crewmitglieder verursacht wurde und dass dies höhere Gewalt sei. Damit bestünden für unsere Mandanten keine Entschädigungsgründe bzw. keine Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten.

Dieser Auffassung müssen wir entschieden widersprechen. Unseren Mandanten steht eine Entschädigung von 250 € je Passagier bzw. insgesamt 1.250,00 EUR sowie die Rückerstattung von Taxikosten in Höhe von 54,00 EUR zu.

Im Einzelnen hierzu wie folgt:

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C 402/07 und C 432/07 haben Flugreisende bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Verordnung 261/2004. Dieser Rechtsprechung folgt auch der BGH (BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).

Krankheitsbedingte Verspätungen sind keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Entschädigung ausschließen. Der BGH hat eng definiert, was außergewöhnliche Umstände sind. Dies sind nämlich nur solche Umstände, die weder die Passagiere noch die Fluglinie zu verantworten haben. Das ist für Streiks und bei Katastrophen bejaht worden. Wenn lediglich Krankmeldungen die Ursache für Verzögerungen sind, gehören diese sicherlich nicht dazu. Krankheitswellen zählen zu den normalen Betriebsrisiken, die jedes Unternehmen, auch Airlines, zu jeder Zeit einkalkulieren müssen.

Der Bundesgerichtshof hat zudem den Begriff der höheren Gewalt als von außen kommendes, keinen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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