Sendevertrag zwischen Verlag und Sendeunternehmen (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) für den Hörfunk

Sendevertrag zwischen Verlag und Sendeunternehmen (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) für den Hörfunk

 

Zwischen

dem Verlag

und

Sendeunternehmen (Rundfunkanstalt der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland)

wird folgender

 

Senderechtsvertrag

 

geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Garantie

 

Gegenstand des Senderechtsvertrages ist das Werk _______ Der Verlag garantiert, daß er über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an dem Werk verfügt. Er stellt die Rundfunkanstalt insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Der Verlag garantiert weiter, daß er im Fall der Vereinbarung einer Ursendung oder deutschen Erstsendung bis zu deren Ausstrahlung die Ausstrahlung durch andere Rundfunkanstalten im Lizenzgebiet (§ 2 lit. a) nicht lizensieren wird.

 

 

§ 2 Umfang der Rechtsübertragung

 

Der Verlag räumt der Rundfunkanstalt ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk für die Zwecke der einmaligen Produktion und Sendung in ihrem Anstaltsgebiet nach Maßgabe folgender Regelungen ein:

 

a) Das Senderecht: Das Senderecht umfaßt neben der Befugnis zur terrestrischen Sendung die Befugnis zur zeitgleichen unveränderten und vollständigen Sendung und Weitersendung der Produktion in deutscher Sprache oder in deutschsprachigen Programmen durch Hörrundfunk einschließlich der Verbreitung über Kabelanlagen und Satelliten sowie ähnlicher technischer Einrichtungen in Deutschland (Lizenzgebiet). Das Lizenzgebiet umschreibt für die Satellitenausstrahlung nur das Gebiet, in dem unter der Verantwortung der Rundfunkanstalt das Programmsignal bereitgestellt wird.

 

aa) Das Senderecht berechtigt zu Sendungen in dem/den Programm(en) _______ der Rundfunkanstalt und in dem/den Programm(en) _______ der mit ihr kooperierenden Rundfunkanstalten _______ sowie im Nachtprogramm der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten. Die Nutzung der Produktion in anderen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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