Vertrag über die Abtretung von Anteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer Schenkung

Schenkung und Abtretung

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Schenker ist zu % an der GbR beteiligt.

(2) Nach § des Gesellschaftsvertrages der GbR ist die Abtretung dieses Gesellschaftsanteils mit Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter zulässig. Sämtliche Mitgesellschafter haben gemäß Gesellschafterbeschluss vom der Übertragung des Anteils zugestimmt. Der betreffende Beschluss ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

oder

(2) Die Übertragung an diesem Anteil ist gem. § des Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässig.

oder

(2) Die Abtretung dieses Gesellschaftsanteils ist gem. § des Gesellschaftsvertrages vom auf Grund eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird, zulässig. Mit Gesellschaftsbeschluss vom haben die übrigen Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit der Übertragung zugestimmt. Die entsprechende Beschlussfassung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

 

§ 2 Übertragung/Erfüllung

Der Schenker überträgt hiermit im Wege der Abtretung mit dinglicher Wirkung ab dem Stichtag seinen in § 1 genannten Anteil an der GbR auf den Beschenkten, der diese Abtretung annimmt.

 

§ 3 Stichtag

Als Stichtag vereinbaren die Vertragsschließenden den , Uhr.

 

§ 4 Schenkung

(1) Der Schenker überträgt den vorbezeichneten Anteil an der GbR im Wege der Schenkung.

(2) Die Schenkung erfolgt ohne jegliche Auflage.

oder

(2) Die Schenkung erfolgt unter der Auflage, dass der Schenkungsgegenstand zur Sicherung des Lebensunterhalts des Beschenkten verwendet wird.

oder

(2) Der Schenker behält sich an dem geschenkten Anteil das Nießbrauchsrecht, auf das die gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen, vor. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wird mit EUR angegeben.

oder

(2) Die Schenkung erfolgt unter der Auflage, dass der Beschenkte sich verpflichtet, den Schenker für den Fall 

[ENDE DER VORSCHAU]




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