Maklerauftrag - Finanz- und Versicherungsmakler
Zwischen
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*im folgenden „Auftraggeber“ genannt
und
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*im folgenden „Finanz und Versicherungsmakler“ genannt
1.
Der Auftraggeber beauftragt den Finanz- und Versicherungsmakler mit:
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Der Finanz- und Versicherungsmakler ist eigenständiger Versicherungsmakler im Sinne der §§ 93 ff. HGB und somit Sachverwalter des Auftraggebers. Er hat die Versicherungs- Bauspar-Bank und Investmentinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen und diesen in allen Versicherungs-, Bauspar- und Bankinvestmentrelevanten Fragen zu beantworten.
Von der Betreuungsverpflichtung sind ausgenommen. Die Sozialversicherungen, sowie die Bearbeitung von Haftpflichtansprüchen gegenüber Dritten.
Der Finanz- und Versicherungsmakler ist bevollmächtigt, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bestehende Versicherungen- Bauspar- und Bankinvestmentverträge zu kündigen, umzudecken und neue abzuschließen. Den oder die Versicherer- Bauspar- Bank und Investmentgesellschaften kann der Auftraggeber vorschreiben.
Der Geschäftsverkehr mit den Versicherern, Bausparkasse, Banken und Investmentgesellschaften-
Einschließlich des gesamten Schriftwechsels- wird über den Finanz und Versicherungsmakler abgewickelt.
Soweit zulässig, bevollmächtigt der Auftraggeber den Finanz- und Versicherungsmakler, in
seinem Namen alle Erklärungen abzugeben, um den Vertragszweck zu erreichen.
2. Der Finanz- und Versicherungsmakler wird von den Versicherern, Bausparkassen, Banken und Investmentgesellschaften in marktüblicher Weise honoriert. Dem Auftraggeber entstehen keine Kosten.
3. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Finanz- und Versicherungsmakler im erforderlichen
Umfang Daten, die sich aus der Vertragsdurchführung ergeben, den Versicherern und Rückversicherern, sowie den Verbänden der Versicherer, Bausparkassen, Banken und Investmentgesellschaften zur Beurtei-lung des Risikos und zur Abwicklung der Verträge übermittelt.
Der[ENDE DER VORSCHAU]
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