Musikerwerkvertrag

Bemerkungen:

Der Sinn und der Wortlaut des vorliegenden Werkvertrags liegen unmittelbar auf der Hand: Der Auftragnehmer und die in der betreffenden Musikkapelle Mitwirkenden sind keine Dienstnehmer des Auftraggebers, sondern sie haben vertragsgemäß für den Auftraggeber eine Werksleistung zu erbringen, nämlich die Unterhaltung der Gäste durch das Aufführen von Musikstücken im gegebenen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Rahmen. Über sämtliche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Erbringen der Werksleistung entscheiden der Auftragnehmer und die in der Musikkapelle Mitwirkenden autonom.

 

 

 

 

Musikerwerkvertrag

 

ZWISCHEN

 

Herrn/Frau........................................................................................als Auftragnehmer(in)

 

und

 

Herrn/Frau/Firma.........................................................................als Auftraggeber(in)

 

wird ein Musikerwerkvertrag, wie folgt, geschlossen:

 

Herstellung und Honorierung des Werks:

Herr/Frau............................................................................................... (im folgenden kurz

"Auftragnehmer" genannt) verpflichtet sich, in der Zeit von..................................................

bis.......................an folgenden Tagen:..............................................................................

....................................................................................................................................

von ca................Uhr bis ca..................Uhr in......................................mit der Musikkapelle "....................................................................................."

bestehend[ENDE DER VORSCHAU]

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