Subverlagsvertrag

 

 

Zwischen

_________

 

(nachstehend Originalverlag genannt)

und

__________

 

(nachstehend Subverlag genannt)

wird der folgende Vertrag geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1) Der Originalverlag überträgt dem Subverlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) an seinem Verlagswerk

 

________

 

für alle Auflagen in

 

_________

 

(2) Das Verlagsrecht des Subverlages schließt das Recht ein, den Text in die französische Sprache zu übersetzen, die Musik mit der Übersetzung oder einem anderen französischen Text zu verbinden, das Werk mit oder ohne Worte zu vervielfältigen und zu verbreiten, den Vor- oder Nachdruck in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Dritte stehen ihm die Vergütungsansprüche zu.

 

(3) Dem Subverlag stehen ferner die sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte (Nebenrechte) in seinem Vertragsgebiet insoweit zu, als diese nicht von einer Verwertungsgesellschaft jetzt oder in Zukunft treuhänderisch für Urheber und Originalverlag wahrgenommen werden. Er kann über sie jedoch nur mit Zustimmung des Originalverlages verfügen. Der Originalverlag behält stets das Recht, die Verwertung des Werkes zur Herstellung eines Films und dessen Auswertung auf der ganzen Welt einschließlich des Vertragsgebietes des Subverlages beliebig oft zu gestatten.

 

(4) Der Subverlag hat endlich das Recht, Bearbeitungen, Arrangements und sonstige Veränderungen des Werkes, insbesondere Instrumentierungen oder Chorsätze, und die Verbindung des Werkes mit einem anderen Text zu erlauben und/oder das so veränderte Werk selbst zu verwerten, vorausgesetzt, daß dadurch die Beteiligungsansprüche des Originalverlags und der Originalurheber nicht berührt werden. Er bedarf zur Ausübung dieser Rechte der Zustimmung des Originalverlages.

 

 

§ 

[ENDE DER VORSCHAU]




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