Ausführliche zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung
GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
zwischen
ABC, (nachfolgend zusammen mit den Konzerngesellschaften “ABC”)
und
XYZ, (nachfolgend zusammen mit den Konzerngesellschaften „XYZ“)
Präambel
ABC ist Teil des ...-Konzerns, welcher aus der ... und sämtlichen durch die ... direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften besteht. Im Zusammenhang mit [Umschreibung Zweck] offenbaren die Parteien einander vertrauliche Informationen („Zweck“). Die Parteien verwenden die ihnen überlassenen vertraulichen Informationen einzig im genannten Zusammenhang („vereinbarter Zweck“). Die Parteien haben ein Interesse daran, dass diese vertraulichen Informationen nicht offen gelegt und strikt geheim gehalten werden und vereinbaren daher was folgt:
1. Vertrauliche Informationen
Als „vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung gelten sämtliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die nicht öffentlich zugänglich oder all-gemein bekannt sind, so insbesondere – aber nicht ausschliesslich – unveröffentlichte Strategieszenarien, Daten, Zahlen, Analysen, Berichte, Pläne, Verfahren, Arbeitsanweisungen oder Abläufe und Informationen, die den Geschäftsbetrieb bzw. die Geschäftsangelegenheiten einer Partei betreffen und welche von einer Partei oder von deren Verwaltungsräten, Direktoren, Mitarbeitern, Brokern, Agenten und Beratern der anderen Partei preisgegeben oder zugänglich gemacht werden.
2. Pflichten
2.1 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschliesslich zum vereinbarten Zweck zu nutzen.
2.2 Die Parteien verpflichten sich nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass die vertraulichen Informationen strikt geheim gehalten werden und die vertraulichen Informationen Dritten weder preisgegeben noch zugänglich gemacht werden. Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die unzulässige Preisgabe der vertraulichen Informationen zu vermeiden.
2.3 Die Parteien sorgen dafür und garantieren, dass die zur Erfüllung des vereinbarten Zweckes notwendigerweise beigezogenen Mitarbeiter, Hilfspersonen, Berater und andere Personen die vorliegenden Geheimhaltungspflichten umfassend überbunden bekommen und diesen nachkommen und haften für deren allfälliges Verschulden.
2.4 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nicht zur Konkurrenzierung, sei es direkt oder indirekt, der jeweils anderen Partei zu nutzen. Die Parteien verpflichten sich ferner, vertrauliche Informationen nicht an mit der anderen Partei in Konkurrenz stehende Dritte zugänglich zu machen.
2.5 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen, möglichst genau und vollständig offen zu legen. Die Genauigkeit und die Vollständigkeit solcher Informationen werden von den Parteien weder zugesichert noch werden hierfür irgendwelche Garantien abgegeben. Die Haftung für allfällige im Zusammenhang mit der Verwendung der vertraulichen Informationen zum vereinbarten Zweck entstandene
[ENDE DER VORSCHAU]
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