Vertraulichkeitsvereinbarung für ein Projekt (NDA)

Geheimhaltungsvereinbarung

 

zwischen ... GmbH, Adresse, (nachfolgend „...“ genannt)

und

der ... GmbH, Adresse, (nachfolgend „...“ genannt)

(nachfolgend einzeln als „die Partei“ oder gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet)

Vorbemerkung

Die Parteien beabsichtigen in dem Projekt XXX zusammenzuarbeiten. Zweck des Projektes ist die xxx. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stellen sich die Parteien gegenseitig vertrauliche Informationen zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere schriftliche Unterlagen, mündlich, akustisch und visuell übermittelte Inhalte, Software und Daten auf Datenträgern.

Eine Verpflichtung zur Überlassung von Informationen wird hierdurch jedoch nicht begründet.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Vertrauliche Informationen

„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer dieser Vereinbarung in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte/ übergebene technische und nichttechnische Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse, schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, Betriebsgeheimnisse, Methoden, Formeln, ausgetauschtes Know-how sowie Materialien und sonstige Gegenstände. Als Vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der anderen Partei.

2. Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, geheim zuhalten und gegen den Zugriff Dritter, insbesondere gegenüber tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbern zu schützen. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck genutzt werden.

3. Verlust, Vervielfältigung, Verschluss

Jede Partei gewährleistet hinsichtlich der von der anderen Partei zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen Folgendes:

a) Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht gestattet. Die Parteien werden der Vervielfältigung zustimmen, soweit diese zur Erfüllung des festgelegten Zwecks erforderlich ist.

b) Der Verlust von vertraulichen Informationen muss der anderen Partei unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch für Verluste aufgrund von Raub, Einbruch, Diebstahl o.ä.

c) Verwahrung unter Verschluss, wenn bestimmte Informationen speziell als „streng vertraulich“ gekennzeichnet sind.

4. Ausnahmen

Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich:

a) zum Zeitpunkt der Mitteilung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich bekannt wurden. Vertrauliche Informationen gelten nicht schon deshalb als allgemein bekannt, weil lediglich einzelne Teile oder Kombinationen davon bekannt sind oder werden; oder

b) dem Empfänger schon vor der Mitteilung bekannt waren oder ihm danach durch einen Dritten ohne 

[ENDE DER VORSCHAU]




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