Eidesstattliche Versicherung
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über Folgen der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung belehrt, ( § 156 StGB „ Wer von einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ )
erkläre ich hiermit an Eides statt:
Zur Person:
Zuname:
Vorname:
geboren am:
wohnhaft in:
Straße:
Zur Sache:
...
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