Sofortige Beschwerde bei Fristverläumnis
An das
Amtsgericht .......
.........
.........
Per Telefax: ............
Unser Zeichen: Ihr AZ: |
In dem Bußgeldverfahren gegen
..........................
wird gegen (Ziffer ...) des amtsgerichtlichen Beschlusses vom .........
sofortige Beschwerde
eingelegt.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus den §§ 206 a StPO, 464 III StPO.
Die in der letztgenannten Norm statuierte Beschränkung gilt nach der Rechtssprechung nicht,
wenn gegen eine Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, einem bestimmten
Prozessbeteiligten mangels Beschwer aber nicht zusteht (vergleiche beispielsweise OLG München, Stra Fo 97, 191).
Begründet wird die sofortige Beschwerde mit der Tatsache, dass ein offensichtlicher Verfahrensfehler des
Amtsgerichts – nämlich eine mangelnde Fristüberwachung – nicht dazu führen darf, dem Betroffenen
mit Verteidigerkosten zu belasten.
Gemäß § 467 I StPO sind in Fällen wie dem vorliegenden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der
Staatskasse anzulasten.
Für eine Anwendung des § 467 III 2. Alternative StPO ist aus Sicht der Verteidigung kein Raum,
da das Verfahrenshindernis durch das Gericht selbst geschaffen wurde und keinesfalls feststeht, dass bei
Hinwegdenken desselben eine Verurteilung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vergleiche beispielsweise
BGH NSTZ 2000, 330).
Aufgrund der obigen Ausführungen sind deshalb die notwendigen Auslagen
...
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