Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt
Zwischen
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
Herrn/Frau
wird folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen.
§ 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses
Herr/Frau wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:
• ,
• .
§ 2 Vergütung
(1) Herr/Frau erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von ___ EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.
oder
(1) Herr/Frau erhält eine Vergütung von ____ EUR je Stunde, zahlbar nachträglich am letzten Werktag im Monat.
(2) Die Vergütung wird Herrn/Frau auf dessen/deren Konto (IBAN, BIC) überwiesen.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich.
oder
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Wochenstunden an Tagen zu je ___ Stunden.
ergänzend
Die Arbeitszeit verteilt sich auf die einzelnen Wochentage wie folgt: .
(2) Vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache beginnt die tägliche Arbeitszeit um Uhr und endet um Uhr.
§ 4 Urlaub
Herr/Frau hat im Kalenderjahr Anspruch auf Werktage Urlaub. Beim Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
§ 5 Weitere Beschäftigungen
(1) Herr/Frau versichert, derzeit keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse auszuüben.
oder
(1) Herr/Frau versichert, derzeit folgende weitere geringfügige Beschäftigungen auszuüben:
Arbeitgeber: ,
Arbeitsaufnahme: ,
Entgelt pro Monat: .
Bei Zusammenrechnung aller geringfügigen Beschäftigungen einschließlich dieser beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 520,00 EUR monatlich.
(2) Vor Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen Tätigkeit hat Herr/Frau den Arbeitgeber über Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und den Arbeitgeber zu informieren.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen oder deren Änderung zu einer umfassenden Sozialversicherungspflicht auch dieses Arbeitsverhältnisses führen kann. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist Herr/Frau verpflichtet, eventuelle Ansprüche der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes dem Arbeitgeber zu erstatten.
§ 6[ENDE DER VORSCHAU]
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