Arbeitsverträge für Aushilfen, freie Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, Minijobs

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Allgemeines

Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch "Minijob") zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III, darüber Niedriglohn-Job). Der Arbeitnehmer ist nach § 8 I Nr.1 SGB IV bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit (außer Rentenversicherung, s.u.). Ab dem 01.10.2022 beträgt die Grenze 520 Euro monatlich.

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch Pauschalabgaben für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag und Umlagen zu zahlen.

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Wenn nichts anders vereinbart ist, muss der Arbeitgeber bei einem Minijob Beiträge des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung einbehalten und abführen. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Bei kurzfristigen Minijobs, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch ist eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % an das Finanzamt zu entrichten bzw. über die Steuerkarte abzurechnen.

Arbeitgeber müssen die kurzfristigen Beschäftigungen melden. Dabei sind für kurzfristige Beschäftigungen durch den Arbeitgeber die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Meldungen zur Sozialversicherung sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu übermitteln. Kurzfristige Beschäftigungen Sozialversicherungsfrei.

 

Ab dem 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Die Rückmeldung muss der Arbeitgeber dokumentieren. Sie dient insbesondere als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten für kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Dennoch gibt es Besonderheiten für Arbeitgeber z.B. aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aus dem Nachweisgesetz (NachwG). Zudem steht kurzfristig Beschäftigten grundsätzlich Urlaub zu.

 

 

Midi-Job

 

Der Midi-Job beginnt da, wo der Mini-Job endet. Midi-Jobs („Gleitzone“ oder „Übergangsbereich“) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV sind Beschäftigungen, bei denen das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt bei 450,01 Euro bis 1.300 Euro liegt (ab 01.10.2022: 520,01 Euro bis 1.600 Euro).

Diese Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, der Arbeitnehmer ist kranken-, renten- sowie pflege- und arbeitslosenversichert. Der Arbeitgeber zahlt die vollen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, während diese für den Midi-Jobber nur in reduziertem Maß anfallen. Die Lohnsteuer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) erhoben.

Auch für den Midi-Job gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie bspw. das ArbZG, das BurlG, NachwG, EFZG.