Ingenieurvertrag
zwischen
vertreten durch:
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
vertreten durch
- nachstehend Ingenieurbüro genannt –
§ 1 Präambel / Grundstück / Beauftragung
Der Auftraggeber saniert auf dem Grundstück ? ein Wohngebäude mit ? Wohneinheiten.
Dem Ingenieurbüro werden die Bauzeichnungen (Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung) von den Architekten ? zur Verfügung gestellt.
Das Ingenieurbüro wird mit der Erstellung, Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung (TGA) §56 (HOAI) beauftragt.
Die vom Ingenieurbüro zu erstellende Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung hat allen einschlägigen entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen zu genügen.
§ 2 Gegenstand dieses Vertrages / Honorarfestlegung
Gegenstand dieses Vertrages sind die folgenden Leistungen für: das in §1 dieses Vertrages beschriebene Bauvorhaben / Wohngebäude Leistungsbild (§55, HOAI):
- Grundlagenermittlung
- Vorplanung
- Entwurfsplanung
- Genehmigungsplanung
- Ausführungsplanung
- Vorbereitung der Vergabe
- Mitwirkung bei der Vergabe
- Objektüberwachung – Bauüberwachung
- Objektbetreuung
§ 3 Gesamtvergütung
Das Ingenieurbüro erhält vom Auftraggeber als Vergütung für die in §2 dieses Vertrages beschriebenen Leistungen ein Netto-Entgelt (Honorar) in Höhe von pauschal ?€ (in Worten: ? Euro)
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%). Bei der Erhöhung der[ENDE DER VORSCHAU]
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