Städtebaulicher Vertrag (Planungsvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB)

Zwischen der Stadt _______, vertreten durch den Bürgermeister und den Technischen Beigeordneten,

– nachfolgend Stadt genannt –

und

der _______ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _______,

nachfolgend Vorhabenträger genannt,

wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB folgendes vereinbart:

 

1. Präambel

Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke, Gemarkung _______, Flur _______ Flurstücke _______ Er beabsichtigt, auf diesen Grundstücken insgesamt ca. 200 Einfamilienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser zu errichten. Die Grundstücke bilden das Vertragsgebiet. Sie sind derzeit planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan der Stadt enthält für diese Grundstücke die Darstellung Wohnbaufläche (W).

Die Stadt beabsichtigt, für die v. g. Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen. Zu diesem Zweck wurde am _______ mit den wichtigsten durch die Planung betroffenen Trägern öffentlicher Belange ein Scopingtermin durchgeführt, über dessen Ergebnisse die Vertragsparteien unterrichtet sind. Danach kann von der grundsätzlichen Realisierungsfähigkeit der Planung ausgegangen werden.

 

§ 1 Pflichten des Vorhabenträgers

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf seine Kosten durch einen Städteplaner, dessen Beauftragung mit der Stadt abzustimmen ist, den Entwurf eines Bebauungsplanes für das Vertragsgebiet erstellen zu lassen. Dieser Entwurf soll die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes mit maximal 2-geschossiger Bebauung und einer Grundflächenzahl von maximal 0,4 und einer Geschossflächenzahl von maximal 0,8 sowie die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a BauGB vorsehen. Der Inhalt des Planentwurfs ist mit der Stadt abzustimmen.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Rechtsanspruch des Vorhabenträgers auf Aufstellung des Bebauungsplanes nicht besteht und auch durch diesen Vertrag nicht begründet wird.

(3) Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher 

[ENDE DER VORSCHAU]




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