Geschäftsführer-Vertrag mit einem Alleingesellschaftergeschäftsführer
Zwischen _ GmbH, vertreten durch _ Gesellschafterversammlung
- nachfolgend Gesellschaft genannt -
und
Herrn/Frau
- nachfolgend Geschäftsführer genannt -
wird folgender
Geschäftsführer-Vertrag
geschlossen:
§ 1 Aufgaben _ Pflichten
(1) _ Geschäftsführer führt _ Geschäfte _ Gesellschaft _ hat _ verantwortliche Leitung _ Überwachung _ gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe _ Gesetzes, _ Gesellschaftsvertrages, _ etwaigen Geschäftsordnung für _ Geschäftsführung _ der Beschlüsse _ Gesellschafterversammlung.
(2) _ Geschäftsführer hat _ ihm obliegenden Pflichten mit _ Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unter Wahrung _ Interessen _ Gesellschaft wahrzunehmen.
§ 2 Geschäftsführung _ Vertretung
(1) _ Geschäftsführer ist befugt, _ Gesellschaft gerichtlich _ außergerichtlich allein _ vertreten _ die Geschäfte _ Gesellschaft allein _ führen.
(2) Einschränkungen ergeben sich nur durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag _ Beschlüsse _ Gesellschafterversammlung.
(3) _ Geschäftsführer ist _ den Beschränkungen _ § 181 BGB befreit.
§ 3 Arbeitszeit
(1) _ Geschäftsführer ist an _ bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. _ Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach _ betrieblichen Erfordernissen _ ist _ Geschäftsführer frei _ eigenverantwortlich _ gestalten.
(2) _ Geschäftsführer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft _ seine gesamten Kenntnisse _ Erfahrung _ Gesellschaft zur Verfügung _ stellen, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 4 Diensterfindungen
Auf etwaige Diensterfindungen _ Geschäftsführers ist _ Gesetz über Arbeitnehmererfindungen _ 25.7.1957 _ die hierzu ergangenen Richtlinien für _ Vergütung _ Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst _ 20.7.1959 entsprechend anzuwenden.
§ 5 Vergütung
(1) _ Geschäftsführer erhält _ festes Jahresgehalt in Höhe _ EUR brutto, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen in Höhe _ EUR jeweils am eines Kalendermonats.
oder
(1) _ Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit _ festes Monatsgehalt _ EUR brutto, _ jeweils am Monatsletzten _ zahlen ist.
(2) _ dem Geschäftsführer gezahlte feste Vergütung ändert sich im gleichen Verhältnis _ zum gleichen Zeitpunkt, wie sich _ Grundgehalt eines Bundesbeamten _ Besoldungsstufe A, Gruppe A 16 verändert.
(3) Ferner erhält _ Geschäftsführer für seine Tätigkeit _ Tantieme in Höhe _ % _ handelsrechtlichen Jahresüberschusses nach Verrechnung mit handelsbilanziellen Verlustvorträgen _ vor Abzug _ Gewinntantieme _ der ertragsabhängigen Steuer. _ Bemessungsgrundlage ist nicht um _ Beträge, _ nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in laufende Rücklagen einzustellen ist, _ kürzen.
(4) _ Tantieme ist _ Monat nach Feststellung _ Jahresabschlusses durch _ Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen _ Jahresabschlusses sind _ berücksichtigen _ daraus resultierende Nachzahlungen oder Erstattungen sind binnen ab Bestandskraft _ jeweiligen Änderung fällig.
oder
(4) _ Tantieme ist _ Monat nach Feststellung _ Jahresabschlusses durch _ Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen _ Jahresabschlusses sind nicht _ berücksichtigen.
(5) Hat _ Dienstvertrag nicht _ ganze Geschäftsjahr Bestand (späterer Beginn oder vorzeitige Beendigung) so hat _ Geschäftsführer nur Anspruch auf _ zeitanteilige Tantieme.
(6) Als sonstige Leistung erhält _ Geschäftsführer:
a. eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes. _ Gratifikation wird mit dem letzten Gehalt _ Jahres ausbezahlt.
b. ein Urlaubsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes, zahlbar am 1. Juli eines jeden Jahres.
Urlaubs- _ Weihnachtsgeld sind zeitanteilig _ kürzen, wenn _ Dienstverhältnis nicht während _ gesamten Kalenderjahres Bestand hat.
(7) _ Vergütung _ Überstunden, Sonn-, _ Feiertags- _ sonstiger Mehrarbeit erfolgt nicht.
§ 6 Vergütungsfortzahlung
Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt _ Anspruch auf _ feste Vergütung für _ Dauer _ Monaten bestehen. Danach entfällt _ Anspruch. Dauert _ Verhinderung länger als ununterbrochen 6 Monate an, so entfällt _ Tantiemenanspruch mit Ablauf _ sechsten vollen Kalendermonats zeitanteilig.
§ 7 Spesen, Aufwendungsersatz
(1) Trägt _ Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführertätigkeit Kosten _ Aufwendungen, so werden sie ihm _ der Gesellschaft erstattet, sofern _ Geschäftsführer _ Geschäftsführungs- _ Betriebsbedingtheit belegt hat oder sie offenkundig ist.
(2) _ Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer seine Reisespesen nach _ jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. _ Geschäftsführer muss seine Auslagen belegen können, soweit üblicherweise Belege erteilt werden. Im Übrigen reichen Eigenbelege aus.
ergänzend
Der Geschäftsführer darf bei Bahnfahrten _ erste Klasse _ Bahn benutzen, bei Flugreisen _ Business Class.
§ 8 Sonstige Leistungen
(1) Für seine Tätigkeit steht dem Geschäftsführer für _ Dauer _ Dienstverhältnisses _ Dienstwagen Marke , Typ oder _ vergleichbarer PKW zur Verfügung.
(2) _ Geschäftsführer ist berechtigt, diesen Pkw auch _ privaten Zwecken _ nutzen. _ Nutzungsvergütung hat er hierfür nicht _ leisten. _ auf _ private Nutzung entfallenden gesetzlichen Abgaben trägt _ Geschäftsführer.
(3) _ Betriebs- _ Unterhaltungskosten für _ Pkw werden _ der Gesellschaft getragen.
(4) _ Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für _ Dauer _ Anstellungsvertrags _ Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe _ Arbeitgeber-Anteils, wie er bei _ Krankenversicherungspflicht _ Geschäftsführers bestünde, höchstens jedoch in Höhe _ Hälfte _ Betrags, welchen _ Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
(5) _ Gesellschaft schließt _ Gunsten _ Geschäftsführers für _ Dauer dieses Anstellungsvertrages _ Unfallversicherung mit folgenden Deckungssummen ab:
für _ Invaliditätsfall EUR
für _ Todesfall EUR
Die Ansprüche aus _ Versicherung stehen unmittelbar dem Geschäftsführer bzw. seinen Erben zu.
§ 9 Pensionszusage
(1) Nach _ Betriebszugehörigkeit _ Jahren erhält _ Geschäftsführer bei Ausscheiden aus _ Diensten _ Gesellschaft nach Vollendung _ 65.Lebensjahres oder infolge Berufsunfähigkeit i. S. v. § 43 SGB VI _ lebenslängliches monatliches Ruhegeld.
(2) _ Ruhegeld beträgt % _ in _ letzten drei Jahren gezahlten durchschnittlichen monatlichen Festgehalts.
(3) _ Ruhegeld erhöht sich nach dem Eintritt _ Versorgungsfalls alljährlich mit Wirkung _ 1. Januar in dem gleichen prozentualen Verhältnis wie _ Grundgehalt eines Bundesbeamten _ Besoldungsstufe A, Gruppe A 16, Altersstufe 1.
(4) Scheidet _ Geschäftsführer vor Eintritt _ Versorgungsfalls aus _ Gesellschaft aus _ hat _ diesem Zeitpunkt _ Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden oder liegt _ Beginn _ Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurück _ hat _ Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden, so bleibt _ Anspruch auf Ruhegeld _ Hinterbliebenenversorgung bestehen.
Bei Eintritt _ Versorgungsfalls erbringt _ Gesellschaft Leistungen, deren Höhe sich anteilsmäßig nach Absatz 2 bestimmt, wobei _ Verhältnisse zum Zeitpunkt _ Ausscheidens _ Grunde _ legen sind.
§ 10 Hinterbliebenenversorgung
(1) Im Falle _ Ablebens _ Geschäftsführers erhält seine Witwe _ Witwenrente in Höhe _ % _ Ruhegeldes, _ der Geschäftsführer im Zeitpunkt seines Todes bezog bzw. _ ihm _ diesem Stichtag zugestanden hätte.
(2) Voraussetzung für _ Anspruch auf Witwenrente ist, _ die Ehe bei Eintritt _ Versorgungsfalls Jahre bestanden hat _ noch besteht. _ Anspruch auf Witwenrente erlischt mit Ablauf _ Monats, in dem _ Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet.
(3) Leibliche, eheliche sowie adoptierte Kinder _ Geschäftsführers erhalten nach dem Ableben _ Geschäftsführers, solange sie unterhaltsberechtigt sind, höchstens jedoch bis zur Vollendung _ 24. Lebensjahres _ Waisenrente. _ Waisenrente beträgt % _ Ruhegeldes, _ der Geschäftsführer im Zeitpunkt seines Todes bezog bzw. _ ihm _ diesem Stichtag zugestanden hätte.
(4) _ Witwenrente _ die Waisenrente dürfen zusammen _ vollen Betrag _ Ruhegeldes nicht übersteigen, _ der Geschäftsführer erhalten hätte, wenn er selbst _ Anspruch hätte geltend machen können.
ergänzend
Die Pensionsbezüge _ Hinterbliebenen verändern sich im gleichen Verhältnis _ zum selben Zeitpunkt, wie sich _ Gehalt eines Bundesbeamten _ Besoldungsstufe A, Gruppe 16 erhöht.
§ 11 Rückdeckungsversicherung
Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Deckung _ Ruhegeld- _ Hinterbliebenenbezüge _ Rückdeckungsversicherungsvertrag mit _ privaten Versicherung abzuschließen.
§ 12 Direktversicherung
(1) _ Gesellschaft schließt für _ Geschäftsführer auf _ 65. Lebensjahr _ Direktversicherung mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht _ Geschäftsführers oder _ durch ihn bestimmten Personen ab, _ zwar in _ Höhe, _ einer Prämienzahlung gemäß _ in § 40b Abs. 2 EStG als oberste Grenze _ festgelegten jährlichen Zuwendung (derzeit 1.752,00 EUR) entspricht.
(2) Scheidet _ Geschäftsführer aus _ Gesellschaft aus, ist er berechtigt, _ zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung in ihrem jeweiligen Stand _ übernehmen _ auf eigene Kosten weiterzuführen.
(3) _ Geschäftsführer ist verpflichtet, _ Gesellschaft _ etwaigen Prämien- oder sonstigen Zahlungspflichten aus _ Direktversicherung für _ Zeit nach Beendigung _ Dienstverhältnisses freizustellen.
§ 13 Urlaub
(1) _ Geschäftsführer hat Anspruch auf _ bezahlten Urlaub _ Arbeitstagen im Kalenderjahr. Samstage zählen dabei nicht als Arbeitstage.
(2) Kann _ Geschäftsführer seinen Jahresurlaub bis zum 31. März _ Folgejahres aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht nehmen, so hat er Anspruch auf Abgeltung _ Urlaubs. _ Abgeltungsanspruch ermittelt sich unter Zugrundelegung _ Höhe _ zeitanteilig _ ermittelnden festen Jahresgehaltes. _ Abgeltung wird mit dem ersten Gehalt _ folgenden Kalenderjahrs ausbezahlt.
(3) Kann _ Urlaub wegen Beendigung _ Anstellungsverhältnisses nicht oder nicht vollständig genommen werden, so ist er dem Geschäftsführer abzugelten.
§ 14 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Vertragsbeginn ist _ . Ab diesem Zeitpunkt beginnt _ Tätigkeit _ Geschäftsführers.
§ 15 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann _ jeder Vertragspartei unter Einhaltung _ Frist _ Monaten zum Ende _ Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(2) _ fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(3) _ Abberufung _ Geschäftsführers ist jederzeit zulässig. Sie gilt gleichzeitig als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
§ 16 Schlussbestimmung
(1) Mündliche Abreden oder Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Gültigkeit _ Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht _ Wirksamkeit _ Vertrages im Übrigen. Anstelle _ unwirksamen Bestimmung ist _ angemessene Bestimmung _ vereinbaren, _ der wirtschaftlichen Zielsetzung _ Parteien am ehesten entspricht.
(4) Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden.
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(Unterschrift) (Unterschrift)
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