Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremd-Geschäftsführers

Sozialversicherungspflichtig sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen, _ gegen Arbeitsentgelt oder _ ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung _ nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Der Fremd-Geschäftsführer _ GmbH, also _ Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, wird in _ Regel _ der Rechtsprechung _ BSG als Arbeitnehmer angesehen. Es besteht daher regelmäßig _ Versicherungs- _ Beitragspflicht _ Fremd-Geschäftsführers.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, _ damit Versicherungspflicht, ist auch dann gegeben, wenn _ Fremd-Geschäftsführer zwar hinsichtlich _ Gestaltung _ der zeitlichen Durchführung seiner Arbeit keinen Beschränkungen unterliegt, aber kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt (BSG, BB 1973, 1310). Erhält _ Fremd-Geschäftsführer also _ regelmäßiges, _ der Ertragslage _ Unternehmens unabhängiges Gehalt, so begründet dies in _ Regel bereits seine Arbeitnehmereigenschaft. Weitere Umstände, _ für _ Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind _ Zahlung _ Weihnachts- _ Urlaubsgeld.

Allerdings können ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, _ für _ Selbstständigkeit _ damit gegen _ Versicherungspflicht _ Fremd-Geschäftsführers sprechen. Solche Umstände sind:

  • Abbedingung _ Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB;
  • Der Fremd-Geschäftsführer besitzt gegenüber _ Gesellschaftern überlegene Branchenkenntnisse;
  • Es handelt sich um _ Familien-GmbH _ die Geschäftsführertätigkeit ist durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt;
  • Der Fremd-Geschäftsführer trägt _ erhebliches unternehmerisches Risiko (z.B. Gewinnbeteiligung statt regelmäßiges Gehalt);
  • Der Fremd-Geschäftsführer kann seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten;
  • Die Pflicht _ Gesellschafter zur Prüfung _ Überwachung _ Geschäftsführung (§ 46 Nr.6 GmbHG) ist durch _ Gesellschaftsvertrag eingeschränkt worden.

Ob _ abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder Selbständigkeit _ Fremd-Geschäftsführers vorliegt, ist _ Frage _ Einzelfalls. Grundsätzlich müssen jedoch mehrere _ oben genannten Umstände gegeben sein, um _ Selbständigkeit _ bejahen.

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