Notarielle Belehrung des Geschäftsführers einer GmbH
An den Geschäftsführer der ________ GmbH,
Herrn _______________
Notarielle Belehrung eines Geschäftsführers
Aufgrund der Bestimmungen des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) darf eine Person, die wegen einer oder mehrerer der nachfolgend genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, auf Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
Die genannten Straftaten sind die folgenden:
- vorsätzlich begangene Straftaten nach den §§ 263 – 264a, 265b, 266 oder 266a des Strafgesetzbuches (Kreditbetrug, Untreue, Vorenthaltungen und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben;
- Insolvenzverschleppung, nach den §§ 283 bis 283 d des Strafgesetzbuches (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung);
- falsche Angaben nach § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 399 des Aktiengesetzes;
- unrichtige Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuches, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes
oder Straftaten im Ausland, die mit den genannten Taten vergleichbar sind.
Ferner darf eine Person, der die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt worden ist,[ENDE DER VORSCHAU]
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