Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer

 

Für die Geltendmachung eines  Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH ist dann kein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beschluss ist ebenfalls nicht erforderlich bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist.

Grundsätzlich bedarf es nach § 46 Nr. 8 GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen will. Ein Gesellschafterbeschluss ist somit materielles Erfordernis für die Geltendmachung der Forderung, sodass eine ohne Gesellschafterbeschluss erhobene[ENDE DER VORSCHAU]

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