Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer

 

Für _ Geltendmachung eines  Schadensersatzanspruchs gegen _ Geschäftsführer _ GmbH ist dann kein Beschluss _ Gesellschafterversammlung erforderlich, wenn über _ Vermögen _ Gesellschaft _ Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. _ Beschluss ist ebenfalls nicht erforderlich bei _ Liquidation _ GmbH, _ ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn _ Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil _ die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist.

Grundsätzlich bedarf es nach § 46 Nr. 8 GmbHG eines Beschlusses _ Gesellschafterversammlung, wenn _ Gesellschaft Ansprüche gegen _ Geschäftsführer geltend machen will. _ Gesellschafterbeschluss ist somit materielles Erfordernis für _ Geltendmachung _ Forderung, sodass _ ohne Gesellschafterbeschluss erhobene Klage wegen Fehlens _ materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzuweisen ist. Es soll damit verhindert werden, _ die mit _ Inanspruchnahme _ Geschäftsführers wegen Pflichtverletzung verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz _ für Ansehen _ Kredit _ Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung ohne Einschaltung _ obersten Gesellschaftsorgans geschieht.

Anders verhält es sich jedoch im Insolvenzverfahren _ Gesellschaft. Hier genießen _ Interessen _ Gesellschaftsgläubiger an _ Vermehrung _ Masse _ Vorrang, während _ Schutzbedürfnis _ in _ Regel nur abzuwickelnden Gesellschaft nicht mehr gegeben ist. Für _ Entschließung _ Gesellschafter besteht daher keine Notwendigkeit mehr (BGH, Urteil _ 14. Juli 2004, VIII ZR 224/02).

 

 

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