Autorenvertrag (Grundfassung)

zwischen
____________-Verlag in ____________
– nachfolgend Verlag genannt –

und

Herrn/Frau ____________ in ____________
– nachfolgend Verfasser genannt –

I.
1.     Der Verfasser verpflichtet sich gegenüber dem Verlag, folgendes Werk mit dem Titel/Arbeitstitel (unzutreffendes streichen) zu schreiben: __________
2.    Der Verfasser wird das satzfertige Manuskript des Buchs dem Verlag bis ____________ liefern.

II.
Der Verfasser überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werks für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung.

III.
1.    Der Verfasser überträgt dem Verlag ferner das Recht des Vorabdrucks und des Nachdrucks in Zeitungen und Zeitschriften, sowie das Recht der Übersetzung in fremde Sprachen. Der Verleger ist verpflichtet, den Verfasser vorab zu informieren, falls ein Nachdruck in Zeitungen und Zeitschriften und/oder eine Übersetzung in fremde Sprachen beabsichtigt ist.
2.    Der Verleger ist berechtigt, Lizenzausgaben für das Ausland zu vergeben.

IV.
1.    Die Ausstattung des Buchs, die Auflagenstückelung sowie die Festsetzung und Änderung des Ladenpreises sind Sache des Verlags. Der Verlag bestimmt den Erscheinungstermin; doch soll das Buch nicht später als ____________ Monate nach Erhalt des satzfertigen Manuskripts erscheinen.
2.    Der Verfasser wird dem Verlag mit Ablieferung des Werks einen Vorschlag betreffend den Titel machen. Ist der Verlag – z.B. aus vertriebspolitischen Überlegungen – nicht bereit, diesem Vorschlag zu entsprechen, wird er versuchen, mit dem Verfasser eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Verfasser den Titel. Sobald der Titel feststeht, stehen alle Rechte am Titel dem Verlag zu.

V.
Der Verfasser verpflichtet sich zur Durchsicht der Korrekturabzüge und zur Druckreiferklärung der umbrochenen Bogen. Für nachträgliche Manuskriptänderungen haftet der Verlag nur bis zu ________ % der gesamten Satzkosten. Etwaige Mehrkosten hat der Verfasser zu tragen. Die vom Verfasser erteilte Druckerlaubnis gilt als Genehmigung etwa erfolgter[ENDE DER VORSCHAU]

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