AGB Vermögens- und Finanzdienstleistungen (österreichisches Recht)

Bitte lesen Sie die folgenden Geschäftsbedingungen vor der Auftragserteilung an uns sorgfältig durch. Durch Auftragserteilung an uns oder Zusammenarbeiten mit uns erklären Sie sich mit den Bedingungen einverstanden.

§ 1. Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen dem Finanzdienstleiser und dem Kunden. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen, einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens zum Inhalt haben.

(2) Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Auftragsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.

(3) Bei Verträgen zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegen stehen.

§ 2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderungen vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Finanzdienstleister ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.

§ 3. 

[ENDE DER VORSCHAU]




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