Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main
I. Vorbemerkung
Die ... den Richtern ... Familiensenate ... für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf ... Rechtsprechung ... Bundesgerichtshofs ... sollen ... Interesse ... Einheitlichkeit ... Überschaubarkeit Orientierungslinien ... die Praxis geben. Sie binden ... Richter nicht; dieser wird ... eigener Verantwortung ... angemessenen Lösungen ... Einzelfalls finden müssen.
Für ... 2. Familiensenat ... Kassel stehen besonders ... Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt.
II. Verfügbares Einkommen
1. Ausgangspunkt sind alle Einkünfte ... Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich ... Steuer ... Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf ... Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit ... Abzüge nicht ... gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe ... berücksichtigen sind, kann ... Angemessenheitskontrolle stattfinden.
2. Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit ... Jahresnettobetrag anteilig auf ... Monat ... verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden.
3. Leistungen nach ... Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen ... Einkommen nicht, d.h. ... vermögenswirksame Anlagebetrag mindert ... Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge ... Arbeitgebers ... die Sparzulage nicht ... Einkommen.
4. Über ... Anrechenbarkeit ... Spesen ... Auslösungen ist nach Maßgabe ... Einzelfalls ... entscheiden. Als Anhaltspunkt kann ... einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis ... einem Drittel ausgegangen werden.
5. Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG, Erziehungsgeld. Soll mit ... Leistung ... Mehr- ... Sonderbedarf wegen ... Lebenssituation ... Empfängers gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen - ggf. ... schätzen - ... in erster Linie ... diesen Leistungen, sonst ... Einkommen abzusetzen. Soweit einschlägig, sind gesetzliche Bewertungsregeln (§ 9 BErzG, § 1610 a BGB) ... beachten.
6. Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind ... in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) ... der Mindestbedarf ... Kinder nicht gedeckt ist. ... übrigen ist ... Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit ... ermitteln. ... Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.
Dies gilt sinngemäß ... Nebentätigkeitsvergütungen.
7. Sozialhilfe ist bei ... Unterhaltsberechtigten grundsätzlich subsidiär. Arbeitslosenhilfe ist auf seiten ... Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen.
8. Soweit Steuervorteile auf nicht abzugsfähigen Aufwendungen beruhen, sind sie nicht einkommenserhöhend ... berücksichtigen; ... anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv ... ermitteln.
9. Kindergeld ... andere kindbezogene Leistungen (i.S.v. § 1612 c BGB) sind grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches Einkommen. Dies gilt sowohl ... die Bedarfsermittlung als auch ... die Beurteilung ... Leistungsfähigkeit. Es wird bei ... Ermittlung ... Kindesunterhalts anderweit ausgeglichen. ... Zählkindvorteil ist ausnahmsweise dann Einkommen, wenn ... das erhöhte Kindergeld beziehende Ehegatte ... anderweit betreuten Zählkind keinerlei Unterhaltsleistungen gewährt (BGH FamRZ 1997, 806, 810).
10. Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist ... Zweckrichtung ... beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über ... Empfänger einem anderen
Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen.
11. ... Einkommen ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung ... einen ... häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, daß ... Partner hinreichend leistungsfähig ist (BGH FamRZ 1987, 1011 = NJW-RR 1987, 1282; BGH FamRZ 1989, 487 = NJW-RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344).
12. Einkommen ist auch ... Vermögensnutzung, etwa ... Wohnen ... eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich ... dem Verkehrswert ... Nutzung auszugehen. ... der Trennungszeit können ... einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen, bemessen an ... dadurch ersparten Miete ... eine kleinere Wohnung entsprechend ... ehelichen Lebensstandard, wobei hierbei ... im Verhältnis ... der sonstigen wirtschaftlichen Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH FamRZ 1998, 899, 901). Als Untergrenze ist ... Kaltmietanteil ... kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist ... Wohnwert angemessen ... erhöhen.
Für ... Zeit nach ... Scheidung kann ... vom Verkehrswert abweichende Bemessung ... Wohnwerts nur ... Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn ... marktmäßige Verwertung ... Wohnraums nicht möglich ... nicht zumutbar ist.
13. Berufsbedingte Aufwendungen sind nur aufgrund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei ... Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann.
14. ... Abzug ... Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit ... eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur ... Höhe ... Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen ... aus sonstigen Gründen ... Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, ... wird ... Kilometerpauschale ... Höhe ... 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt.
Anhaltspunkte ... die Bestimmung ... Angemessenheit können einerseits ... ehelichen Lebensverhältnisse ... andererseits ... Verhältnis ... Fahrtkosten ... dem Einkommen sein.
Die Fahrtkostenpauschale deckt ... der Regel sowohl ... laufenden Betriebskosten als auch ... Anschaffungskosten ... Pkw ab. Bei hoher Fahrleistung ist, da ... Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, ... abweichende Bewertung (etwa Herabsetzung ... Pauschale) veranlaßt.
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch ... Obliegenheit ... einem Wohnortwechsel ... Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).
15. Schulden sind ... Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach ... umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung ... Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund ... Zeitpunkt ihres Entstehens ... würdigen. Regelmäßig werden voreheliche ... eheliche Schulden ... ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. ... strenger Maßstab gilt, wenn bei ... Ermittlung ... Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Bei ... Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ... fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.
16. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ... aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an ... Gewinn (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit ... Vorlage ... ESt-Bescheide ... der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung ... den Einnahmen-/Überschuß-Rechnungen wird ... besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 1993, 789, 792) idR genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggf. weitere Erläuterungen vorzunehmen ... Belege vorzulegen.
III. Kindesunterhalt
A. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1999)
Nettoeinkommen ... Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen ... Jahren (vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB) | Vomhundertsatz | Bedarfskontrollbetrag | ||||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 2 400 | 355 | 431 | 510 | 589 | 100 | 1 300/1 500 |
2. | 2 400-2 700 | 380 | 462 | 546 | 631 | 107 | 1 600 |
3. | 2 700-3 100 | 405 | 492 | 582 | 672 | 114 | 1 700 |
4. | 3 100-3 500 | 430 | 522 | 618 | 713 | 121 | 1 800 |
5. | 3 500-3 900 | 455 | 552 | 653 | 754 | 128 | 1 900 |
6. | 3 900-4 300 | 480 | 582 | 689 | 796 | 135 | 2 000 |
7. | 4 300-4 700 | 505 | 613 | 725 | 837 | 142 | 2 100 |
8. | 4 700-5 100 | 533 | 647 | 765 | 884 | 150 | 2 200 |
9. | 5 100-5 800 | 568 | 690 | 816 | 943 | 160 | 2 350 |
10. | 5 800-6 500 | 604 | 733 | 867 | 1 002 | 170 | 2 500 |
11. | 6 500-7 200 | 639 | 776 | 918 | 1 061 | 180 | 2 650 |
12. | 7 200-8 000 | 675 | 819 | 969 | 1 120 | 190 | 2 800 |
über 8 000 | nach ... Umständen ... Falles |
B. Minderjährige Kinder
1. ... den monatlichen Grundbedarf sind ... Richtsätze ... Düsseldorfer Tabelle (unten A) ohne Bedarfskontrollbeträge maßgeblich. ... Tabellensätze sind
bezogen auf ... gegenüber einem Ehegatten ... zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei ... größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist ... Einstufung ... niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen. ... Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt ... Betracht, wenn ... Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit ... verfügbare Einkommen ... Unterhaltspflichtigen ... Bereich ... Einkommensgruppe 1, ist ... die Aufstufung ... besondere Prüfung notwendig. ... Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag ist ... den Tabellensätzen nicht enthalten, gehört jedoch zum Grundbedarf.
2. ... sorgeberechtigte Elternteil, ... ein minderjähriges Kind betreut, leistet ... der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem verfügbarem Einkommen als ... des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommt ... Beteiligung ... Betreuenden am laufenden Grundbedarf ... Kindes ... Betracht (etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen ... guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303).
Die Einstandspflicht ... § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
An Sonder- ... Mehrbedarf ... Kindes hat sich ... leistungsfähige betreuende Elternteil ... der Regel ... beteiligen.
3. Erzielt ... unterhaltsberechtigte Kind eigenes Erwerbseinkommen, ... ist dieses nach Abzug ... konkret ... belegenden Werbungskosten hälftig auf ... Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
C. Volljährige Kinder
1. ... Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach ... Altersgruppe 4 ... Düsseldorfer Tabelle aus ... zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Dies gilt auch ... ein Kind i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB.
2. ... volljähriges Kind, ... nicht bei seinen Eltern ... einem Elternteil wohnt, hat idR ... Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) ... Höhe ... 1.120 DM monatlich.
3. Erzielt ... volljährige Kind, ... bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt ... Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 950 DM.
Das Eigeneinkommen ist nach Abzug ... konkret ... belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.
4. ... den Bedarf ... Volljährigen haften ... Eltern anteilig nach ... Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor ... Bildung ... Haftungsquote ist ... angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils ... der Unterhalt vorrangig Berechtigter (im Fall ... privilegierten Kindes i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ... Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293). ... Haftung ist auf ... Tabellenbetrag nach Maßgabe ... eigenen Einkommens ... jeweils Verpflichteten begrenzt.
D. Kindergeld
Die Anrechnung ... Kindergeld ... anderer kindbezogener Leistungen richtet sich nach ... §§ 1612 b, 1612 c BGB.
E. Leistungsfähigkeit
1. ... notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen ... volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) beträgt 1.500 DM monatlich. Davon entfallen 850 DM auf ... allgemeinen Lebensbedarf ... 650 DM auf ... Wohnbedarf (525 DM Kaltmiete, 125 DM Nebenkosten ... Heizung).
2. ... angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt monatlich 1.800 DM. Davon entfallen 1.000 DM auf ... allgemeinen Lebensbedarf ... 800 DM auf ... Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten ... Heizung).
3. Die
Wohnanteile ... den Ziff. 1. ... 2. können angemessen erhöht werden, wenn ... Einsatzbetrag ... Einzelfall erheblich überschritten wird ... dies nicht vermeidbar ist.
IV. Ehegattenunterhalt
1. Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff BGB) besteht ... der Differenz zwischen seinem eheangemessenen Bedarf ... seinen tatsächlich erzielten ... zurechenbaren Einkünften ... Rahmen ... Leistungsfähigkeit ... Verpflichteten.
2. Eheangemessener Bedarf
Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 ... den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines ... beider Ehegatten, bereinigt um ... berücksichtigungsfähigen Lasten ... den Kindesunterhalt (ohne Abzug ... hälftigen Kindergeldes).
3. Erwerbsaufnahme/-ausweitung nach Trennung
Einkünfte eines Ehegatten, ... aus ... erst nach ... Trennung aufgenommenen ... ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei ... Bedarfsermittlung nur ... berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit schon während ... Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne ... Trennung aufgenommen ... ausgeweitet worden wäre ... der Plan ... Zeitpunkt ... Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist (BGH FamRZ 1986, 783 = NJW-RR 1987, 58).
4. Erwerbstätigenbonus
Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen ... Ehegatten wird vorab um ... Bonus ... 1/5 (2. FamSenat ... Kassel: 1/7) bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug ... mit ... Erzielung ... Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich ... ehelichen Lasten ... des ... dem Erwerbstätigen ... leistenden Kindesunterhalts (ohne Abzug ... hälftigen Kindergeldes) berechnet.
Sind mit ... Erzielung ... Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese ... der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.
5. Eigeneinkünfte
Auf ... eheangemessenen Bedarf sind ... vom bedürftigen Ehegatten erzielten ... zurechenbaren Eigeneinkünfte anzurechnen. Erwerbseinkünfte werden vor ... Anrechnung um ... Erwerbstätigenbonus ... 1/5 (Senat Kassel: 1/7) gekürzt.
6. Überobligatorische Berufstätigkeit
Geht ... Ehegatte ... Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen ... Betreuung eines ... mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, ... kann ihm wegen ... Mehrbelastung statt konkret nachgewiesener Aufwendungen ... Betrag bis ... 400 DM anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO).
Einkünfte ... Bedürftigen aus unzumutbarer Tätigkeit sind gemäß § 1577 Abs. 2 BGB ... berücksichtigen.
7. Vorsorgebedarf
Der Vorsorgebedarf ... berechtigten Ehegatten ist ... der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er ist vorweg ... Einkommen ... Verpflichteten abzusetzen. Bei ... Bemessung ... Altersvorsorgebedarfs kann nach ... Grundsätzen ... Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn ... angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. ... Krankenversicherungsbeitrag ist ... jeweils nachzuweisender konkreter Höhe ... berücksichtigen.
8. Trennungsbedingter Mehrbedarf
Der Anspruch ... berechtigten Ehegatten richtet sich nach ... Einkommensverhältnissen ... Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). ... Rahmen ... Anrechnungsmethode gewinnt ... Gesichtspunkt ... trennungsbedingten Mehrbedarfs, ... grundsätzlich konkret darzulegen ist, ... besonderes Gewicht, wenn ... Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen ... dem Unterhaltsanspruch nicht ... notwendigen Selbstbehalt erreicht. Obergrenze ist ... Ergebnis ... Differenzmethode.
9. ... eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis ... einem
Betrag ... 3.600 DM als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Eigenes Einkommen ... bedürftigen Ehegatten - Erwerbseinkommen nach Abzug ... Erwerbstätigenbonus - ist hierauf anzurechnen. ... darüber hinausgehender Bedarf muß konkret dargelegt werden.
10. Leistungsfähigkeit
Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber ... getrenntlebenden Ehegatten beträgt 1.500 DM monatlich. ... Geschiedenenunterhalt ... der dabei nach § 1581 BGB ... treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, daß ... Unterhaltspflichtigen gegenüber ... unterhaltsberechtigten Ehegatten ... angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. ... Familiensenaten ... Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dient dabei ... Betrag ... 1.800 DM monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind ... Einzelfall möglich. Wegen ... Kaltmieten-, Nebenkosten- ... Heizungsanteile ... den Bedarfsbeträgen wird auf III E Bezug genommen.
11. Berechnungsbeispiele:
a) Differenzmethode
Geschiedene Eheleute ohne Kinder, Manneserwerbseinkommen 4.000 DM + 500 DM Kapitaleinkünfte, eheprägendes Fraueneinkommen 1.500 DM. Beide Ehegatten haben Fahrtkosten ... Höhe ... je 200 DM. Es gibt ... berücksichtigungsfähige Schuldrate ... Höhe ... mtl. 350 DM, ... der Mann trägt.
Manneseinkommen <TAB>4.000 DM
- Fahrtkosten<TAB>200 DM
- Schulden <TAB>350 DM
verbleiben <TAB>3.450 DM
- Erwerbstätigenbonus (* 0,8) <TAB>2.760 DM
+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus) <TAB>500 DM
Fraueneinkommen<TAB>1.500 DM
- Fahrtkosten <TAB>200 DM
verbleiben <TAB>1.300 DM
- Erwerbstätigenbonus (* 0,8) <TAB>1.040 DM
eheprägendes Gesamteinkommen <TAB>4.300 DM
eheangemessener Bedarf (1/2) <TAB>2.150 DM
- Eigeneinkommen Frau <TAB>1.040 DM
Unterhaltsanspruch <TAB>1.110 DM
b) Anrechnungsmethode
Wie Buchst. a), ... Frau hat ihre Erwerbstätigkeit jedoch erst nach ... Scheidung aufgenommen.
Manneseinkommen <TAB>4.000 DM
- Fahrtkosten <TAB>200 DM
- Schulden <TAB>350 DM
verbleiben <TAB>3.450 DM
- Erwerbstätigenbonus (* 0,8) <TAB>2.760 DM
+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus) <TAB>500 DM
eheprägendes Gesamteinkommen <TAB>3.260 DM
eheangemessener Bedarf (1/2) <TAB>1.630 DM
- Eigeneinkommen Frau (1.500-200) * 0,8 <TAB>1.040 DM
Unterhaltsanspruch <TAB>590 DM
c) Gemischte Methode
Wie Buchst. a), ... Frau hat jedoch vor ... Scheidung bei 200 DM Fahrtkosten mtl. 620 DM verdient ... danach (nicht geplant) ihre Tätigkeit auf ganztags ausgeweitet. Sie verdient 1.500 DM bei 200 DM Fahrtkosten.
Manneseinkommen <TAB>4.000 DM
- Fahrtkosten <TAB>200 DM
- Schulden <TAB>350 DM
verbleiben <TAB>3.450 DM
- Erwerbstätigenbonus (* 0,8) <TAB>2.760 DM
+ Kapitaleinkünfte <TAB>500 DM
eheprägendes Fraueneinkommen <TAB>620 DM
- Fahrtkosten <TAB>200 DM
verbleiben <TAB>420 DM
- Erwerbstätigenbonus (* 0,8) <TAB>336 DM
eheprägendes Gesamteinkommen <TAB>3.596 DM
eheangemessener Bedarf (1/2) <TAB>1.798 DM
- Eigeneinkommen Frau (1.500-200) * 0,8 <TAB>1.040 DM
Unterhaltsanspruch <TAB>758 DM
V. Mangelfälle
Reicht ... Einkommen ... Verpflichteten zur Deckung ... Bedarfs ... Unterhaltspflichtigen ... der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ... ist ... nach Abzug ... Eigenbedarfs (Selbstbehalt) ... Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf ... Unterhaltsberechtigten entsprechend ihren Bedarfssätzen (für ... Kinder entsprechend ... Düsseldorfer Tabelle) zu
verteilen. ... Kindergeldanteil ... Pflichtigen (§ 1612 b Abs. 1 BGB) wird auf ... so berechneten Unterhaltsbedarf nur angerechnet, soweit er zusammen mit diesem ... Regelbetrag nach ... RegelbetragVO übersteigt (§ 1612 b Abs. 5 BGB). ... Summe aus ... gekürzten Bedarf ... dem angerechneten Kindergeld muß also ... Regelbeträge (355 DM/431 DM/510 DM) erreichen.
Berechnungsbeispiele:
1. Nur minderjährige Kinder:
Da ... Pflichtige gegenüber unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Kindern nur ... kleinen Selbstbehalt verteidigen darf, genügt ... einstufige Berechnung.
Eink. d. Pflichtigen: <TAB>2.350 (Einkommengr. 1)
kleiner Selbstbeh.: <TAB>1.500 DM (Ziff. VI.1)
Verteilungsmasse: <TAB>850 DM
Einsatzbeträge: <TAB>Ki (3 J.): <TAB>355 DM (Altersgr. 1)
<TAB>Ki (5 J.): <TAB>355 DM (Altersgr. 1)
<TAB>Ki (8 J.): <TAB>431 DM (Altersgr. 2)
Gesamtbedarf: <TAB>1.141 DM
Kürzungsfaktor: <TAB>0,7449 (850/1.141)
Ansprüche: <TAB>Ki (3 J.): 355 * 0,7449 = 264 DM
<TAB>Ki (5 J.): 355 * 0,7449 = 264 DM
<TAB>Ki (8 J.): 431 * 0,7449 = 321 DM
Die auf ... Pflichtigen entfallenden Kindergeldanteile (125 DM/125 DM/150 DM) bleiben ... Höhe ... Differenz zwischen ... gekürzten Bedarf ... den Regelbeträgen unangerechnet, also bei
Ki (3 J.) ... Höhe ... 91 DM (355-264)
Ki (5 J.) ... Höhe ... 91 DM (355-264)
Ki (8 J.) ... Höhe ... 110 DM (431-321)
Bei Kind (3 J.) ... Kind (5 J.) wird es somit ... Höhe ... je 34 DM (125-91), bei Kind (8 J.) ... Höhe ... 40 DM (150-110) angerechnet. ... Ergebnis erhalten also Kind (3) ... Kind (5) je 230 DM ... Kind (8) 281 DM.
2. Geschiedene Ehefrau ... minderjährige Kinder
Da ... geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern zwar gleichrangig ist, ... Pflichtige ihr gegenüber jedoch regelmäßig ... großen Selbstbehalt verteidigen darf, ist ... zweistufige Berechnung notwendig.
a) ... der ersten Stufe wird unter allen Berechtigten ... Einkommen ... Pflichtigen verteilt, ... den großen Selbstbehalt übersteigt.
Eink. d. Pflichtigen: <TAB>3.000 DM (Einkommensgr. 3)
großer Selbstbeh.: <TAB>1.800 DM (Ziff. VI. 4)
Verteilungsmasse: <TAB>1.200 DM
Einsatz-<TAB>K (4 J.): 405 DM (Altersgr. 1)
beträge <TAB>K (8 J.): 492 DM (Altersgr. 2)
<TAB>Ehefr.: 841 DM (3.000-405-492) * 2/5
Gesamtbedarf: <TAB>1.738 DM
Kürzungsfaktor: <TAB>0,6904 (1.200/1.738)
Ansprüche: <TAB>K (4 J.): 405 * 0,6904 = 280 DM
<TAB>K (8 J.): 492 * 0,6904 = 340 DM
Ansprüche:<TAB>Ehefr.: 841 * 0,6904 = 581 DM
Der geschiedene Ehegatte erhält danach 581 DM.
b) ... der 2. Stufe wird ... Differenz zwischen ... großen ... dem kleinen Selbstbehalt unter ... Kindern verteilt.
verbleibendes Eink.: <TAB>1.800 DM
kleiner Selbstbeh.: <TAB>1.500 DM
noch ... verteilen: <TAB>300 DM
Einsatzbeträge: <TAB>K (4): 405-280 = 125 DM
<TAB>K (8): 492-340 = 152 DM
Gesamtbedarf: <TAB>277 DM
Dieser Bedarf kann vollständig aus ... restlichen Verteilungsmasse (300 DM) gedeckt werden. ... Kinder erhalten somit ... Ergebnis 405 DM ... 492 DM. Da diese Beträge Regelbeträge (355 DM ... 431 DM) übersteigen, ist ... staatliche Kindergeld hälftig anzurechnen. ... Kinder erhalten daher ... Ergebnis 280 DM (405-125) ... 367 DM (492-125).
VI. Sonstige Unterhaltsansprüche:
1. Elternunterhalt
Der erweiterte große Selbstbehalt des
gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes beträgt monatlich mindestens 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). ... angemessene Unterhalt ... mit ... Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens monatlich 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).
2. Unterhaltsansprüche nichtehelicher Eltern
Bei Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Eltern gem. § 1615 l BGB richtet sich ... Bedarf nach ... Lebensstellung ... betreuenden Elternteils. Er beträgt ... der Regel monatlich mindestens 1.500 DM.
Der angemessene Selbstbehalt ... nach § 1615 l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils beträgt mindestens monatlich 1.800 DM. Davon entfallen 1.000 DM auf ... allgemeinen Lebensbedarf ... 800 DM auf ... Wohnbedarf (650 DM Kaltmiete, 150 DM Nebenkosten ... Heizung).
3. ... Wohnanteil ... Selbstbehalt dieser beiden Anspruchsgruppen kann aufgrund konkreter Darlegung angemessen erhöht werden.
VII. Altfälle:
Wegen ... Altfälle wird auf ... früheren Unterhaltsgrundsätze verwiesen.
Der 6. Familiensenat ... Darmstadt behält sich ... abweichende Handhabung ... einzelnen Punkten vor.
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