Antrag einstweilige Verfügung Markenverletzung Gemeinschaftsmarke wegen Vertrieb identischer Produkte

Anmerkung: Der Antragsteller macht hier die Markenrechtsverletzung aufgrund eines ihm eingeräumten Lizenzrechtes geltend.

Landgericht
- Kammer für Handelssachen -

 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

In dem Rechtsstreit

_________

- Antragstellerin -

Verfahrensbev.:

gegen

_________

- Antragsgegnerin -

wegen: Markenrechtsverletzung „TRADEMARK“

vorläufiger Streitwert: 50.000,00 Euro

beantragen wir im Wege der Einstweiligen Verfügung, der Dringlich-keit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein zu beschließen:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „TRADEMARK“ für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das Zeichen „TRADEMARK“ in der Werbung zur Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zu benutzen oder benut-zen zu lassen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Vor Erlass der Einstweiligen Verfügung bitten wir, sofern das erkennende Gericht Bedenken gegen den Erlass der Einstweiligen Verfügung hat oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. weitere Glaubhaftmachungen für erforderlich erachtet, telefonisch zunächst Kontakt mit dem Unterzeichner aufzunehmen.

Nach Erlass der Einstweiligen Verfügung erbitten wir zum Zwecke der Zustellung und Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung.

Zur Begründung führen wir an:

 

I.

Der Antragsteller ist exklusiver Vertriebspartner für das Produkt „TRADEMARK“ in den Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz und Italien. Bei dem Produkt „TRADEMARK“ handelt es sich um ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Web-seite ebenfalls ein Mittel zur Körper- und Schönheitspflege namens „TRADEMARK“ und wird vom Antragsteller wegen Markenverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen.

1.

Der Antragsteller hat von der XYZ Inc. das exklusive Vertriebsrecht für das Produkt „TRADEMARK“ erworben. Das exklusive Vertriebsrecht erstreckt auf sich Deutschland, Österreich, Schweiz und Italien.

Zur Glaubhaftmachung:

1. Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers;

2. Auszug aus dem Distribution Agreement zwischen Antragsteller und XYZ Inc.

Die XYZ Inc. ist unter anderem Inhaberin der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragenen Wortmarke „TRADEMARK“. Die Wortmarke „TRADEMARK“ wurde beim HABM unter der Nummer 111111 am ___ eingetragen. Die Wort-marke ist eingetragen für Klasse 3 (Mittel zur Körper- und Schön-heitspflege).

Zur Glaubhaftmachung:

Ausdruck aus dem Gemeinschaftsmarkenregister.

Die XYZ Inc. hat dem Antragsteller für das Vertriebsgebiet Deutschland, Österreich, Schweiz und Italien exklusiv die Markennutzungsrechte übertragen und der eigenständigen Rechtsverfolgung von Markenrechtsverletzungen durch den Antragsteller zugestimmt.

 

[ENDE DER VORSCHAU]




Jetzt das vollständige Dokument lesen

Das vollständige Dokument "Antrag einstweilige Verfügung Markenverletzung Gemeinschaftsmarke wegen Vertrieb identischer Produkte" können Sie nach dem Kauf sehen, als Word - Dokument (.docx) speichern und bearbeiten.

Garantiert keine Folgekosten. Zeitlich unbeschränkter Zugang zu allen Dokumenten. Kein Abo., weitere Infos

Preis zzgl. MwSt. Angebot richtet sich nur an gewerbliche Kunden.

 

Sie haben bereits einen Zugang?
Bitte hier einloggen.

Sie haben nicht den passenden Vertrag gefunden?

Nicht den passenden Vertrag gefunden?

Unsere Fachanwälte beraten Sie gern.

Schreiben Sie uns!




Liesegang & Partner stellt Ihnen Musterverträge, Vorlagen, AGB und Formulare für alle geschäftlichen Bereiche zur Verfügung. Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz beraten Sie zur Vertragsgestaltung und vertreten Sie auch gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Verträge.