Streitwertbeschwerde Markenverletzungsverfahren

Landgericht Koblenz
- Kammer für Handelssachen -
56065 Koblenz

 

Az

In Sachen

...............

gegen

...............

 

legen _ Kraft eigenen Rechts gegen _ Streitwertbeschluss _ ..... _ Landgerichts Koblenz

 

Beschwerde

ein _ beantragen,

den Streitwert für _ einstweilige Verfügungsverfahren auf 50.000,00 Euro heraufzusetzen.

Begründung:

 

I.

Mit Beschluss _ .... setzte _ Landgericht Koblenz _ Streitwert _ unter Aktenzeichen ............... geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 10.000,00 Euro fest. Mit _ Streitwertbeschwerde wendet sich _ Büro _ Unterzeichners aus eigenem Recht gegen diese _ niedrige Wertfestsetzung. _ Beschwerde ist zulässig _ begründet.

1.

Das Büro _ Unterzeichners ist gem. § 32 Abs. 2 RVG berechtigt, gegen _ Festsetzung eines Streitwertes aus eigenem Recht Rechtsmittel einzulegen.

2.

Gegen _ Beschluss, durch _ der Wert für _ Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet _ Beschwerde statt, wenn _ Wert _ Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Vorliegend führt _ Festsetzung eines Streitwertes _ 10.000,00 Euro anstelle _ bean-tragten 50.000,00 Euro _ einer weit über 200,00 Euro liegenden Beschwer.

3.

Die Beschwerde ist auch deshalb zulässig, weil sie innerhalb _ 6-Monats-Frist _ § 68 Abs. 1 Satz 3 eingelegt wurde.

 

II.

Die Beschwerde ist auch begründet.

In Kennzeichenstreitsachen ist _ Streitwert _ Gericht nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO bzw. § 12 b GKG festzusetzen. Maßgeblich ist _ wirtschaftliche Interesse _ Klägers (vgl. BGH GRUR 1990, 1052, 1053-Streitwertbemessungs; BGH GRUR 1977, 748-Kaffeeverlosung 2; BGH GRUR 1968, 106, 107-Ratiomarkt I; alle zum UWG). Damit kommt es maßgeblich auf _ aus Sicht _ Klägers bestehenden Angriffsfaktor an. _ Streitwertangaben _ Klägers _ Beginn _ Verfahrens haben daher indizielle Bedeutung (BGH GRUR 1986, 93, 94-Berufungssumme). Berücksichtigt wurden dabei _ wirtschaftliche Wert _ verletzten Kennzeichenrechts für _ Kläger _ das Ausmaß _ die Gefährlichkeit _ Verletzungshandlung (sog. Angriffsfaktor).

1.

Für _ Marktwert _ verletzten Kennzeichenrechts können viele Faktoren maßgeblich sein. Diese Faktoren können beispielsweise _ Bekanntheitsgrad _ Ruf _ Kennzeichens bei _ Abnehmers, aber auch in _ allgemeinen Öffentlichkeit, _ allgemeine Bedeutung _ Kennzeichens für _ Absatz nach Art _ Produkts _ der Branche, aber auch Dauer _ Umfang _ bisherigen Nutzung sein. Einzubeziehen sind auch bevorstehende oder zumindest angelegte Ausweitungsmöglichkeiten _ Benutzung _ entsprechende Wertsteigerungen in absehbarer Zukunft. _ Wert _ verletzten Rechts ist auch dann maßgeblich, wenn _ Verletzungsumfang stückzahlmäßig vergleichsweise gering geblieben ist (z. B. OLG Zweibrücken GRUR-RR 2001, 285).

Auch wenn _ Kläger _ Marke noch nicht benutzt hat, so besitzt er doch parallel Markenzeichen, _ er in _ Vergangenheit dauerhaft _ nachhaltig genutzt hat, _ die in _ Region _ einem hohen Bekanntheitsgrades _ Rufes _ Kennzeichens bei _ angesprochenen Teilnehmern _ Musikveranstaltungen geführt haben. In _ allgemeinen Öffentlichkeit besteht für diese Kennzeichen _ hoher Grad originärer Kennzeichnungskraft. Auch für _ streitgegenständliche Marke wird _ Aufbau _ langfristigen Marke, _ eine originäre Kennzeichnungskraft auch gegenüber _ allgemeinen Öffentlichkeit insbesondere gegenüber _ Verkehrskreisen, _ an _ Musikveranstaltungen teilnehmen, geplant. _ Verfügungskläger plant _ streitgegenständliche Marke nachhaltig _ langfristig _ nutzen. Er erwartet daher _ entsprechende Wertsteigerung in absehbarer Zukunft.

2.

Auch _ Angriffsfaktor, _ den Wert _ Unterlassungsklage bestimmt, wird durch _ Vielzahl _ Faktoren _ Einzelfalls beeinflusst. Im Vordergrund steht zwar _ Verletzungsumfang, bei Unterlassungsklagen ist dies allerdings nicht nur vergangenheitsbezogen sondern auch zukunftsgerichtet. Schnelles Eingreifen _ Verletzers durch Abmahnungen _ im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ver-ringern daher _ Angriffsfaktor nicht etwa deshalb, weil _ tatsächliche Verletzungsumfang zeitlich begrenzt wurde (z. B. OLG Ham-burg MD 2000 597, 602-Doppelherz: Wiederholungsmöglichkeit auch bei sofortiger Unterlassungserklärung _ berücksichtigen). Maßgeblich ist insoweit _ drohende Verletzungsumfang, wie er sich nach _ Vorbereitungen bzw. ersten Verletzungshandlungen _ Verlet-zers _ ggf. nach dessen eigenen Ankündigungen vor Unterbindung abzeichnete. _ Gewicht ist auch _ Intensität _ kennzeichnenden Verletzungen selbst, also insbesondere _ Grad _ Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung. Auch können Unternehmensgröße auf Ver-letzterseite _ niedrigere Streitwertfestsetzung nicht begründen, da _ beeinträchtigende, insbesondere rufschädigende _ marktverwirrende Wirkung _ unerlaubten Markenverletzung weit über dem Verletzterinteresse liegt.

Für _ Bemessung _ Streitwertes ist es daher nicht nur _ Beachtung, _ der Beklagte am .... _ Musikveranstaltung plante _ diese im Internet bereits bewarb. Bei _ Streitwertfestsetzung war auch _ berücksichtigen, _ der Beklagte Flyer verteilte, mit denen er für _ Musikveranstaltung am ... warb, _ er unter _ streitgegenständlichen Bezeichnung stattfinden lassen wollte. Es ist anzunehmen, _ der Beklagte auch über diesen Zeitraum hinaus _ Zeichen ......... bewerben _ verwenden wollte. Außer _ Tatsache, _ der Beklagte Flyer verwendete ergibt sich _ hoher Angriffsfaktor für _ Marke _ Klägers. Bei Flyern ist es nämlich immanent, _ diese _ Vielzahl _ Personen erreichen _ nach wie vor im Umlauf sind, da dem Verletzer _ Inhaber _ Flyer nicht bekannt sein dürften. Hierdurch entsteht _ rufschädigende _ marktverwirrende Wirkung, _ weit über _ Verletzterinteresse hinaus geht. _ durch _ am Markt verteilten Flyer erzielte Verwässerung _ Marke muss beim Angriffsfaktor mit berücksichtigt werden.

Im Übrigen gelten Erfahrungswerte als grobe Orientierungspunkt für _ Festsetzung _ Streitwerte bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen. Diese liegen in _ Regel um 60.000,00 Euro bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen. Bei intensiv benutzten Kennzeichenrechten ist _ deutlich höhere Streitwertfestsetzung auf bis _ 300.000,00 Euro festzustellen (z. B. OLG Hamburg MW 2000, 597, 609-Doppelherz).

Die Festsetzung _ Streitwertes _ Landgerichts Koblenz ist nach all dem als _ niedrig anzusehen. Insbesondere _ aus Sicht _ Klägers bestehende Angriffsfaktor wurde nicht hinreichend berücksichtigt. _ Streitwert ist folglich auf 50.000,00 Euro anzuheben.

Eine Kostenentscheidung hat nicht _ ergehen, da _ Entscheidung gebührenfrei ergeht.

 

Rechtsanwalt

 

Anmerkung: _ Gericht hat aufgrund _ eingelegten Streitwertbeschwerde _ Streitwert auf 20 TEUR festgesetzt.

 

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