Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung durch GoogleAdwords
Landgericht Frankfurt am Main
- Kammer für Handelssachen -
60256 Frankfurt am Main
Antrag auf Erlass _ einstweiligen Verfügung
In Sachen
der Firma __________, ges. vertreten durch _ Geschäftsführer _______,
- Antragstellerin -
Verfahrensbev.:
gegen
........
- Antragsgegner -
wegen: Markenrechtsverletzung
vorläufiger Streitwert: 25.000,00 Euro
beantragen _ im Wege _ einstweiligen Verfügung, _ Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung _ durch _ Vorsitzenden allein, _ beschließen:
1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung _ Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis _ 6 Monaten für jeden Fall _ Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr _ Zeichen „__“ für Erfrischungsgetränke _ benutzen oder benutzen _ lassen, insbesondere _ Zeichen „____“ in _ Werbung für Erfrischungsgetränke, z.B. als Google-AdWord, _ benutzen oder benutzen _ lassen.
2. _ Antragsgegner hat _ Kosten _ Verfahrens _ tragen.
Vor Erlass _ einstweiligen Verfügung bitten wir, sofern _ erkennende Gericht Bedenken gegen _ Erlass _ einstweiligen Verfügung hat oder _ Durchführung _ mündlichen Verhandlung bzw. weitere Glaubhaftmachungen für erforderlich erachtet, telefonisch zunächst Kontakt mit dem Unterzeichner aufzunehmen.
Nach Erlass _ Einstweiligen Verfügung erbitten _ zum Zwecke _ Zustellung _ Vollstreckung _ vollstreckbare Ausfertigung.
Zur Begründung führen _ an:
I.
_ Antragstellerin vertreibt Produkte, _ auf _ Technologie _ „____“ aufbauen, darunter _ fermentierte Erfrischungsgetränk „___“. ...
1.
Die Antragstellerin ist Lizenznehmerin _ .....
Glaubhaftmachung: Lizenzvereinbarung _ 01.07.2003 nebst Anlagen 1 _ 2, Anlage K 1.
Im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung hat _ Antragstellerin _ Recht erworben, _ Produkt „___“ (einen Bodenhilfsstoff) _ produzieren _ zu vertreiben. Daneben wurde _ Antragstellerin für _ Gebiet _ Bundesrepublik Deutschland _ exklusive Recht eingeräumt, _ in _ Anlage 2 zur Lizenzvereinbarung aufgeführten Marken _ ... zu nutzen, darunter _ Gemeinschaftswortmarken „____“, „____“ _ „__“.
Glaubhaftmachung: Lizenzvereinbarung _ 01.07.2003 nebst Anlagen 1 _ 2, Anlage K 1,
Letter of Clarification _ 01.07.2005, Anlage K 2.
Nach _ vertraglichen Vereinbarungen mit _ ____ ist _ Antragstellerin berechtigt _ verpflichtet, im eigenen Namen im Interesse _ ___ alle notwendigen, auch juristischen, Schritte einzuleiten, um _ Verletzung _ Rechte an _ aufgeführten Marken _ verfolgen.
Glaubhaftmachung: Lizenzvereinbarung _ 01.07.2003 nebst Anlagen 1 _ 2, Anlage K 1,
Letter of Clarification _ 01.07.2005, Anlage K 2.
2.
Die ___ ist Inhaberin _ beim europäischen Harmonisierungsamt für _ Binnenmarkt (HABM) eingetragenen Wortmarken: ____________________
Die Wortmarke „___“ wurde unter _ Nummer 001____ am 18.07.2001 für _ Klasse 32 (Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Molkegetränke, Antioxidantien enthaltende Erfrischungsgetränke) eingetragen.
Glaubhaftmachung: Ausführliche Markeninformation _ HABM zur Marke Nummer 001____, Anlage K 3.
(Erläuterung: Antioxidantien sind Mikroorganismen, _ u. a. in Lebensmitteln eingesetzt werden, um _ Oxidation empfindlicher Moleküle _ verhindern, also _ Reaktion mit dem Luftsauerstoff oder anderen oxidierenden Chemikalien.)
3.
Vor ca. 2 Wochen wurde _ Antragstellerin darauf aufmerksam, _ der Antragsgegner _ Marke „____“ benutzt, ohne _ er über _ erforderliche Zustimmung verfügt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung, Anlage K 4.
Auf _ Internetseite www.google.de erschien bei Eingabe _ Suchwortes „___“ _ folgende Anzeige _ Antragsgegners, in _ auch _ Marke _ Antragstellerin verwendet wurde.
Glaubhaftmachung: Ausdruck _ Internetseite www.google.de, Anlage K 5.
Bei einem Klick auf _ Anzeige gelangte man auf _ Online-Shop _ Antragsgegners auf _ Internetseite www.____________. Im Impressum _ Seite war _ Antragsgegner als Anbieter bezeichnet.
Glaubhaftmachung: Ausdruck _ Impressums _ Internetseite www._____, Anlage K 6,
Eidesstattliche Versicherung, Anlage K 4.
In seinem Online-Shop vertreibt _ Antragsgegner u. a. _ auf probiotischen Mikroorganismen basierende fermentierte Erfrischungsgetränk „____“.
Glaubhaftmachung: Ausdruck _ Angebots _ Antragsgegners _ der Produktbeschreibung auf _ Internetseite www.____, Anlagen K 7 u. K 8.
Nachdem _ Antragstellerin _ Verletzung _ Markenrechte festgestellt hatte, beauftragte sie ihre Verfahrensbevollmächtigten damit, _ Antragsgegner abzumahnen. Im Abmahnschreiben wurde ausführlich dargelegt, welche Verletzungshandlung beanstandet wurde, woraus sich _ Unterlassungsanspruch _ Antragstellerin herleitet _ welches Verhalten künftig _ unterlassen ist.
Glaubhaftmachung: Abmahnung _ 07.09.2006, Anlage K 9.
Der Antragsgegner hat innerhalb _ im Abmahnschreiben gesetzten Frist bis zum 15.09.2006 zwar _ beanstandete Benutzung _ Zeichens „___“, insbesondere als AdWord, beendet, _ geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung, Anlage K 4.
4.
Die Antragstellerin, _ in _ Lizenzvereinbarung _ 01.07.2003 _ dem Letter of Clarification _ 01.07.2005 _ Exklusivrechte an _ Nutzung _ Marken auf dem Gebiet _ Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sind, hat _ Benutzung _ für _ ____ eingetragenen Marken durch _ Antragsgegner nicht zugestimmt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung , Anlage K 4.
Mit dem Vertrieb _ Produkts „___“ erzielt _ Antragstellerin auf dem Gebiet _ Bundesrepublik Deutschland jährlich Umsätze im unteren siebenstelligen Bereich.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung, Anlage K 4
II.
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist gem. Art. 99 GMV statthaft.
Die örtliche Zuständigkeit _ angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO, da _ Verletzungshandlung im Internet stattfand _ die Internetseite www.google.de auch in Frankfurt am Main zum Abruf bereit stand _ steht. _ Zuständigkeit _ Kammer für Handelssachen folgt aus § 95 Abs. 1 Nr. 4 c) GVG.
Die Antragstellerin ist gem. § 30 Abs. 3 MarkenG befugt, als Lizenznehmerin _ verletzten Markenrechte im eigenen Namen _ verfolgen. _ ... hat _ Antragstellerin in _ Lizenzvereinbarung _ dem zugehörigen Letter of Clarification ausdrücklich zur Geltendmachung _ kennzeichenrechtlichen Verletzungsansprüche ermächtigt _ somit _ erforderliche Zustimmung erteilt.
Die Antragstellerin hat als exklusive Lizenznehmerin für _ Gebiet _ Bundesrepublik Deutschland auch _ eigenes schutzwürdiges Interesse, _ Verletzungsansprüche im eigenen Namen geltend _ machen. _ Markeninhaberin als Lizenzgeberin _ Antragstellerin ist _ den aus _ Markenverletzung resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen wegen _ direkten Auswirkungen auf _ Höhe _ Lizenzgebühren ebenfalls unmittelbar betroffen.
1. Verfügungsanspruch
Die Antragstellerin hat _ Anspruch auf Unterlassung _ geschilderten Benutzung _ Zeichens „___“ aus § 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 9 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).
Der Antragsgegner benutzte _ mit _ eingetragenen Marke identisches Zeichen als AdWord auf _ Internetseite www.google.de.In _ mit dem AdWord „___“ verbundenen Anzeige warb _ Antragsgegner für _ Mikroorganismen enthaltende Erfrischungsgetränk „_____“, also für _ Produkt aus _ geschützten Warenklasse 32 (Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Molkegetränke, Antioxidantien enthaltende Erfrischungsgetränke).
Weder _ Markeninhaberin, _ der Antragstellerin _ Exklusivrechte an _ Marke „___“ für _ Gebiet _ Bundesrepublik Deutschland eingeräumt hat, noch _ Antragstellerin selbst haben _ Benutzung _ Marke durch _ Antragsgegner zugestimmt.
Wird Internetnutzern anhand eines mit _ Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts _ Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist _ Beeinträchtigung _ Herkunftsfunktion _ Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn _ Anzeige in einem _ der Trefferliste eindeutig getrennten _ entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint _ selbst weder _ Marke noch sonst _ Hinweis auf _ Markeninhaber oder _ unter _ Marke angebotenen Produkte enthält (BGH Urteil _ 13.12.2012, I ZR 217/10 - Most Pralinien; Fortführung _ BGH, Urteil _ 13. Januar 2011, I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil _ 13. Januar 2011, I ZR 46/08, MMR 2011, 608). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. _ Werbeanzeigen enthielten _ Marke.
Die Markenverletzung durch _ Antragsgegner erfolgte auch im geschäftlichen Verkehr, da es sich um _ wirtschaftliche Tätigkeit _ Antragsgegners auf dem Markt handelte, mit _ er _ Förderung _ eigenen Geschäfts bezweckte, insbesondere _ Vertrieb _ Konkurrenzprodukts „___“.
Da _ Antragsgegner _ im Abmahnschreiben geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, liegt _ erforderliche Wiederholungsgefahr vor.
Denn allein _ bedingungslose _ unwiderrufliche Unterlassungsverflichtungserklärung unter Übernahme _ angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall _ Zuwiderhandlung hätte diese Gefahr ausschließen können.
2. Verfügungsgrund (§ 935 ZPO)
Die besondere Dringlichkeit folgt daraus, _ die Antragstellerin, _ mit ihren Produkten in einem wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zum Antragsgegner steht, durch _ unzulässige Benutzung _ Marke _ Werbezwecken erhebliche wirtschaftliche Nachteile _ befürchten hat. _ Dringlichkeit wird im Übrigen entsprechend § 12 Abs. 2 UWG vermutet (vgl. OLG Stuttgart, WRP 1997, 118).
Rechtsanwalt
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