Klage

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

 - Beklagte _ 1) -

 [Geschäftsführer] ebenda

 -    Beklagte _ 2) -

Prozessbevollmächtigter:

wegen: Kennzeichenverletzung

Streitwert: 50.000 Euro

Namens _ in Vollmacht _ Klägerin erheben _ Klage _ werden in _ mündlichen Verhandlung beantragen,

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall _ Zuwiderhandlung festzusetzendem Ordnungsgeld bis _ Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder _ Ordnungshaft bis _ 6 Monaten, _ unterlassen im geschäftlichen Verkehr unter _ Bezeichnung ……..… ohne Zustimmung _ Klägerin …………….. anzubieten, anbieten _ lassen, _ erbringen, erbringen _ lassen und/oder …………………… anzubieten, anbieten _ lassen, _ vertreiben, vertreiben _ lassen, _ benutzen, benutzen _ lassen herzustellen und/oder herstellen _ lassen.

  2. Es wird festgestellt, _ die Beklagten _ Klägerin sämtlichen Schaden _ ersetzen haben, _ ihr durch _ Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 bereits entstanden sind und/oder entstehen werden.

  3. Die Beklagten werden verurteilt, _ Klägerin Auskunft _ erteilen über _ mit _ unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze _ zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, in dem _ Umsätze monatlich nach Warengruppen geordnet, aufgeführt sind.

  4. Die Beklagten werden verurteilt an _ Klägerin ........ Euro nebst 9%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ……………. _ zahlen.

  5. Die Beklagten haben _ Kosten _ Rechtsstreits gesamtschuldnerisch _ tragen.

  6. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.

 

Begründung:

Die Klägerin richtet sich gegen _ Benutzung _ hochgradig ähnlichen Bezeichnung ……….… als Kennzeichen _ Beklagten _ 1) für _ …………………….. _ Klägerin verfügt über prioritätsältere Kennzeichenrechte.

I.

1.      Das Unternehmen _ Klägerin _ dessen Bezeichnung

Die Klägerin ist _ Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ………………….Recht. Sie hat ihren Sitz in ……………….

Die Klägerin betreibt unter _ Geschäftsbezeichnung ………………… ein Unternehmen. Zudem betreibt _ Klägerin _ Webseite ……………….

Dort wird unter anderem auch ………………… angeboten: 

Seit dem Jahr ……………………tritt _ Klägerin unter ihrer Firmenbezeichnung auf.

Beweis:      Auszug _ Internetarchivs www.archive.org bzgl. _ Website , Anlage ??

Seit dem Jahr ………………… bietet _ Klägerin ………………. an.

 Beweis:      Auszug _ Internetarchivs www.archive.org bzgl. _ Website , Anlage ??

 Im Übrigen werden auch _ weiteren Dienstleistungen … ……………erbracht bzw. … verkauft.

 [Aufzählung _ Nachweis _ erbrachten Dienstleistungen]

 [Hinweis auf überregionales Anbieten.]

 Demzufolge können lokal tätige Unternehmen im Wettbewerb mit überregional tätigen ……………………………………, wie dem _ Klägerin, treten.

 2.      Benutzung _ Bezeichnung …

 Die Klägerin musste nun feststellen, _ die Beklagte _ 1 unter _ Bezeichnung ………………………, …………………….. anbietet.

 Beweis:Anlage ??

3.      Verantwortlichkeit _ Beklagten _ 2)

Die Beklagte _ 2) hat offenbar über _ Namensgebung mitentschieden.

Sie ist seit Gründung _ Beklagten _ 1) deren Geschäftsführerin _ Mitgesellschafterin.

Beweis: Handelsregisterauszug, Anlage ??

4.      Außergerichtlicher Klärungsversuch

Mit Schreiben _ …………………. mahnte _ Klägerin _ Beklagten ab _ forderte sie auf, _ Benutzung _ Bezeichnung ………………………… _ unterlassen, _ strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, _ angefallenen Abmahnkosten in Höhe _ …….. Euro _ bezahlen _ Auskunft über _ Umfang _ Benutzung _ Bezeichnung _ geben.

 Beweis: Abmahnung _ ………………. Anlage ??

Die Beklagten gaben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab _ erwiderten in einem Schreiben _ ……………………, _ die _ Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden.

Beweis: Schreiben _ ……………………, Anlage ??

[Ggf. Stellungnahme _ den Argumenten _ Gegenseite aus _ Abmahnung.]

II.

Der Klägerin stehen wegen _ durch _ Beklagten erfolgenden Benutzung _ Bezeichnung ……………………. Ansprüche sowohl aus Markenrecht (MarkenG) als auch aus dem Gesetz gegen _ Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Im vorliegenden Fall werden Ansprüche aus UWG nur nachrangig für _ Fall geltend gemacht, _ die Klägerin mit ihren markenrechtlichen Ansprüchen nicht durchzudringen vermag.t

1.        Zuständigkeit _ Landgerichts …………….

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 140 Abs. 1 MarkenG.

Das Landgericht … ist sowohl nach § 12 ZPO als auch nach § 32 ZPO örtlich zuständig i. V. m. § 140 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § < einschlägige landesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift einsetzen>

Die Verletzungshandlung wurde in …………….. begangen. Dies ist auch _ Sitz _ Beklagten _ befindet sich im OLG Bezirk ………………, wodurch _ Landgericht ……………… zuständig ist.

Soweit vorliegend Ansprüche aus UWG geltend gemacht werden ist _ Landgericht …………… ebenfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZPO _ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG zuständig.

2.    Materielles Recht

a.        Passivlegitmation

Die Beklagte _ 2) ist als Geschäftsführerin _ ……….… für _ geltend gemachten Verstöße neben _ ………….. verantwortlich.

Die Frage, welchen Namen _ Firma tragen soll, ist _ Maßnahme, _ typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Es liegt damit Verantwortlichkeit durch positives Tun vor, da der/die Beklagte _ 2) bereits während _ Gründungsphase Mitgesellschafterin _ Geschäftsführerin _ Beklagten _ 1) war.

b.        Ansprüche aus MarkenG

Die Klägerin hat Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz _ Auskunft aus §§ 15, 18 _ 19 MarkenG.

aa. Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG

Vorliegend steht _ Klägerin _ Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG zu.

Gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG kann _ Inhaber _ geschäftlichen Bezeichnung Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn _ geschäftliche Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt wird.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, _ die geschäftliche Bezeichnung oder _ ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in _ Weise _ benutzen, _ geeignet ist, Verwechslungen mit _ geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

aaa. _ Kennzeichen …………….. ist _ nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geschütztes Unternehmenskennzeichen

Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen _ Werktitel geschützt.

i. Schutzfähigkeit

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, _ im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Die Klägerin hat durch _ Verwendung _ Geschäftsbezeichnung ………………… _ der Domain ……………………. im Bereich _ …………….. _ Recht im Sinne _ § 5 Abs. 1 _ 2 Satz 1 MarkenG an dieser Geschäftsbezeichnung erlangt.

Die Bezeichnung ……………………. hat auch _ für _ Geschäftsbezeichnung im Sinne _ § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. _ namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann nicht mit _ (für _ Markeneintragung erforderlichen) konkreten Unterscheidungskraft im Sinne _ § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden (Ströbele Hacker Thiering Kommentar zum Markengesetz § 5 Rnr. 40, 12. Auflage).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise bzgl. _ Bezeichnung HAUS & GRUND als Geschäftsbezeichnung für _ gleichnamigen Verband _ Wohnungs- _ Grundstückseigentümer folgendes entschieden (BGH Urteil _ 10. 6. 2009 - I ZR 34/07 = GRUR-RR 2010, 205, 206, Nr. 22):

 Das BerGer. hat mit Recht angenommen, _ das Kennzeichen „Haus & Grund” – sei es als Bestandteil _ Vereinsnamens _ Kl. oder sei es als Firmenschlagwort _ damit eigenständiges Unternehmenskennzeichen – schutzfähig ist. _ Bezeichnung kann als Firmenbestandteil oder als – _ der Firma bzw. dem Namen unabhängiges – eigenständiges Schlagwort kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft _ Haus aus zugesprochen werden, wenn sie ohne Weiteres geeignet ist, bei _ Verwendung im Verkehr als Name _ Unternehmens _ wirken (BGH, GRUR 2008,  GRUR Jahr 2008 Seite 1108 Rdnr. 32 = NZM 2008, NZM Jahr 2008 Seite 902 – Haus & Grund III, m.w. Nachw.). _ Anforderungen an _ Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. _ besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder _ Heraushebung aus _ Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für _ Bejahung _ Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, _ eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 1108 Rdnr. 32 = NZM 2008, NZM Jahr 2008 Seite  902 – Haus & Grund III, m.w. Nachw.).

Insbesondere _ Bestandteil ……………………….. ist nicht ausschließlich beschreibend für _ Unternehmen _ Klägerin.

ii. Benutzung in Deutschland

Es ist in diesem Zusammenhang auch unschädlich, _ es sich bei _ Klägerin um _ Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ………………… Recht _ mit Sitz in …………………….handelt.

Nach Art. 8 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft), _ deren Verbandsstaaten auch Deutschland _ ……………………. gehören, sind _ Verbandsländer auch zum Schutz _ ausländischen Handelsnamen verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung gelten insoweit _ gleichen Schutzvoraussetzungsgrundsätze wie für inländische Kennzeichen. Dies bedeutet, _ auch _ Geschäftsbezeichnungen ausländischer Unternehmen in Deutschland geschützt sind, wenn sie – wie es vorliegend _ Fall ist – im Sinne _ § 5 Abs. 1 _ 2 Satz 1 MarkenG benutzt werden.

Im Übrigen wurde durch _ BGH mehrfach entschieden, _ es bei Geschäftsbezeichnungen ausländischer Unternehmen nicht darauf ankommt, ob _ Schutzvoraussetzungen in deren Heimatstaat erfüllt sind (BGH GRUR 1995, 825, 827; vgl. BGH GRUR 2008, 1099 (Nr. 16, 32) – afilias.de; GRUR 1997, 903, 905 – GARONOR). Es ist demzufolge unerheblich, ob _ Klägerin in …………………….. _ Recht an _ Unternehmenskennzeichnung hat.

Aufgrund _ Benutzung _ Geschäftsbezeichnung ……………….. hat _ Klägerin nach deutschem Recht _ überörtliches Recht erworben.

Ein überörtlicher Schutz ist grundsätzlich anzunehmen, wenn _ Unternehmen darauf angelegt ist, überörtlich tätig _ werden, mithin _ Ausdehnungstendenz vorliegt. Dies wird regelmäßig angenommen, wenn Betriebsstätten an unterschiedlichen Orten betrieben werden (vgl. Ströbele Hacker Thiering, Kommentar zum MarkenG, 12. Auflage, § 5 Rnr. 72). Es wird aber auch dann angenommen, wenn _ Tätigkeit _ Unternehmens _ einer gewissen Mobilität gekennzeichnet ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil _ 10.10.1985 - 3 U 48/85).

Es ist daher _ Ausdehnungstendenz gegeben _ der Unternehmensbezeichnung … kommt als Geschäftsbezeichnung _ Schutz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu.

Hieran ändern auch nichts _ in dem als Anlage ?? vorgelegten Schreiben _ Beklagten zitierten Entscheidungen/gemachten Ausführungen.

[Ggf. rechtliche Bewertung _ in _ Erwiderung auf _ Abmahnung gemachten Ausführungen]

 bbb. _ Benutzung _ Bezeichnung ……….. stellt _ Eingriff in _ Kennzeichenrechte _ Klägerin dar

Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, _ geschäftliche Bezeichnung oder _ ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in _ Weise _ benutzen, _ geeignet ist, Verwechslungen mit _ geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Indem _ Beklagten _ Geschäftsbetrieb im Bereich _ …………… namens … betreiben, verletzen sie _ Ausschließlichkeitsrechte _ Klägerin im Sinne _ § 15 Abs. 1 MarkenG.

Auf Grund _ Branchenidentität einerseits _ der hochgradigen Ähnlichkeit _ Zeichen andererseits, besteht vorliegend _ Gefahr, _ angenommen werden könnte, _ es sich bei dem _ den Beklagten betriebenen Unternehmen um _ Klägerin bzw. um _ mit _ Klägerin verbundenes Unternehmen handelt, obwohl _ Beklagten _ der Klägerin keine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, _ geschäftliche Bezeichnung …………..… _ führen. Mithin ist Verwechslungsgefahr gegeben.

Gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer _ geschäftliche Bezeichnung oder _ ähnliches Zeichen entgegen § 15 Absatz 2 MarkenG benutzt.

Durch _ Erbringen _ Dienstleistungen …………….. unter _ zu _ Geschäftsbezeichnung _ Klägerin hochgradig ähnlichen geschäftlichen Bezeichnung haben _ Beklagten _ Wiederholungsgefahr gesetzt.

bb.   Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 _ 3 MarkenG

Ferner sind nach § 19 Abs. 1 _ 3 MarkenG _ Umfang _ Dienstleistungen _ die Preise mitzuteilen, welche unter _ geschäftlichen Bezeichnung …………..… verkauft bzw. erbracht wurden, bezahlt wurden.

cc. Schadensersatz aus § 15 Abs. 5 MarkenG

Darüber hinaus sind _ Beklagten gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG _ Klägerin zum Ersatz _ durch _ Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verpflichtet.

2. Ansprüche aus UWG

Vorliegend ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft _ Schadensersatz auch aus §§ 8 Absatz 1, 4 Nr.3a, 9 UWG _ 242 BGB.

Zwischen _ Klägerin _ den Beklagten besteht vorliegend _ Wettbewerbsverhältnis denn sowohl _ Beklagten als auch _ Klägerin erbringen [Dienstleistungen _ Verkäufe]

a. Unterlassungsanspruch nach UWG

Indem _ Beklagten unter _ geschäftlichen Bezeichnung … ……………Dienstleistungen erbringen bzw. …………….. verkaufen, begehen sie _ Herkunftstäuschung im Sinne _ §§ 4 Nr. 3a UWG.

Die oben gemachten Ausführungen zur Verwechslungsgefahr gelten hier entsprechend. _ entsprechenden, _ Verwechslungsgefahr begründenden Handlungen _ Beklagten sind gemäß §§ 8 Absatz 1, 4 Nr. 9a UWG _ unterlassen.

b. Auskunfts- _ Schadenersatzansprüche

Hinsichtlich _ Wettbewerbsverletzung ergeben sich diese Ansprüche aus § 242 BGB _ § 9 UWG.

3. Anwaltskosten

Schließlich sind _ Beklagten _ Klägerin zur Erstattung _ anwaltlichen Kosten verpflichtet, _ dieser durch _ vorgerichtliche Tätigkeit _ Unterzeichner entstanden sind. Dieser Anspruch folgt hinsichtlich _ Verstoßes gegen _ MarkenG aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, 683 S. 1 i.V.m. 670 BGB _ hinsichtlich _ Verstoßes gegen _ UWG aus § 12 Absatz 1 UWG _ berechnen sich wie folgt:

 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG,

Nr. 2300 VV RVG (Wert: 50.000,00 Euro)                                           1.511,90 Euro

Post- _ Telekommunikationspauschale,

gem. Nr. 7002 VV RVG                                                                       20,00 Euro

Endsumme                                                                                       1.531,90 Euro

Für _ Kennzeichenverletzung wird regelmäßig _ Streitwert _ EUR 50.000,00 angesetzt (vgl. Ströbele Hacker, Kommentar zum MarkenG, § 142 Rnr. 3).

 III. Kosten _ Rechtsstreits

 Der Beklagten tragen _ Kosten _ Rechtsstreits nach § 91 ZPO gesamtschuldnerisch.

 

 

 

                                                          

 

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