Leihvertrag

Zwischen

 

______

 

und

 

______

 

wird folgender Leihvertrag geschlossen.

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsbeginn

(1) Der Verleiher leiht dem Entleiher die im Anhang zu diesem Leihvertrag aufgeführte Gegenstände (Vertragsgegenstände).

(2) Der Leihvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

(3) Der Anhang ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen; dadurch wird er Bestandteil des Leihvertrages.

Verzeichnis der Vertragsgegenstände:

Menge / Bezeichnung

 

 

§ 2 Eigentum

(1) Der Verleiher bleibt Eigentümer der Vertragsgegenstände.

(2) Der Entleiher kennzeichnet jeden Vertragsgegenstand durch Anbringung der Bezeichnung des Endkundens und der „Teile- bzw. Zeichnungsnummer“ so, dass er beim Verleiher zugeordnet werden kann. Der Entleiher unternimmt alles, um Eingriffe Dritter in das Eigentum des Verleihers abzuwehren. Er wird den Verleiher sofort benachrichtigen, wenn Dritte einen der Vertragsgegenstände beanspruchen wollen.

(3) Die Überlassung der Vertragsgegenstände an Dritte ist dem Entleiher erst nach schriftlicher Zustimmung des Verleihers gestattet.

 

§ 3 Übergabe, Ersatz, Haftung

(1) Der Verleiher übergibt die Vertragsgegenstände in betriebsfähigem Zustand an den Entleiher. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Verleihers.

(2) Der Verleiher übergibt den Entleiher alle Unterlagen, die zum vertragsmäßigen Gebrauch der Vertragsgegenstände erforderlich sind.

(3) Der Entleiher haftet für den Verlust der Vertragsgegenstände, sowie für alle Schäden, die durch sein Verschulden an den Vertragsgegenständen entstanden sind. Er hat für die Vertragsgegenstände eine ausreichende Versicherung abzuschließen und dem Verleiher eine Kopie des Versicherungsscheines vorzulegen.

 

§ 4 Pflichten des Entleihers

(1) Der Entleiher darf die Vertragsgegenstände nur für die Herstellung der vom Verleiher bestellten Teile und Erzeugnisse verwenden.

(2) Der Entleiher hat die Vertragsgegenstände sach- und fachgerecht zu behandeln. Er verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Der Entleiher hat in Einvernehmen mit dem Verleiher die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere für die notwendige Wartung und Pflege sowie die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten zu sorgen.

(3) Der Entleiher teilt dem Verleiher Schäden an den Vertragsgegenständen unverzüglich mit.

(4) Der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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