Allgemeine Liefer- _ Zahlungsbedingungen
_ Großhandels für Floristen- _ Gärtnerbedarf
1. Geltung:
1.01 Nachstehende Lieferungs- _ Zahlungsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (im Sinne _ § 14 BGB), d. h. im Geschäftsverkehr mit Personen, _ bei Abschluss _ Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln _ im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen _ öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.02 Allgemeinen Einkaufsbedingungen _ Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebot _ Abschluss:
2.01 _ in _ Katalogen _ Verkaufsunterlagen _ Verkäufers sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots _ verstehen.
2.02 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch _ Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt _ Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.03 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, _ nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf _ wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist _ Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten _ verlangen _ im Weigerungsfalle _ Vertrag zurückzutreten, wobei _ Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.04 _ Mindestauftragswert beträgt Euro ... zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen unter dieser Wertgrenze ist _ Verkäufer berechtigt, _ Abwicklungspauschale in Höhe _ Euro ... _ berechnen. Dies gilt nicht für Bareinkäufe im Betrieb _ Großhändlers (Cash & Carry) sowie bei Bareinkäufen im Fahrgeschäft.
3. Lieferfristen _ Verzug:
3.01 Bei Waren, _ der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige _ rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.02 _ Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt _ allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, _ der Verkäufer nicht _ vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung _ Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf _ Lieferung _ Kaufsache _ erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei _ Lieferanten _ Verkäufers _ deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn _ Ende derartiger Hindernisse teilt _ Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. _ Käufer kann _ Verkäufer _ Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich _ Verkäufer nicht unverzüglich, kann _ Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. _ Recht _ Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf _ dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.03 _ Verkäufer haftet nur für eigenes Verschulden _ das seiner Erfüllungsgehilfen; für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat er nicht einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen _ Vorlieferanten an _ Käufer abzutreten. Fehler bei _ Auswahl _ Vorlieferanten bleiben unberührt.
3.04 Im Falle _ Lieferverzögerung ist _ Käufer verpflichtet, auf Verlangen _ Verkäufers innerhalb _ angemessenen Frist _ erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen _ Verzögerung _ Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt _ Leistung verlangt.
4. Gefahrübergang _ Transport:
4.01 Versandweg _ -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, _ Wahl _ Verkäufers überlassen. _ Gleiche gilt für _ Verpackung, _ nach transporttechnischen _ Umweltgesichtspunkten erfolgt.
4.02 Für _ Gefahrübergang gelten _ gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), _ zwar unabhängig davon, ob _ Versendung _ Erfüllungsort aus erfolgt _ wer _ Frachtkosten trägt. _ Ware wird auf Wunsch _ Kosten _ Käufers versichert.
4.03 Wird _ Versand auf Wunsch oder aus Verschulden _ Käufers verzögert, so lagert _ Ware auf Kosten _ Gefahr _ Käufers. In diesem Fall steht _ Anzeige _ Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird _ Warenrechnung sofort fällig.
4.04 _ Bestimmungen _ Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
5. Preise _ Zahlung:
5.01 _ Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager _ Verkäufers, zuzüglich Versandkosten, Verpackung _ Mehrwertsteuer.
5.02 Mangels besonderer Vereinbarung ist _ Zahlung sofort nach Erhalt _ Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle _ Verkäufers fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung _ ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. _ etwaige Skonto-Zusage gilt nur für _ Fall, _ sich _ Käufer mit _ Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. _ Skontoabzug ist ferner bei Wechselzahlung ausgeschlossen.
5.03 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets _ besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel _ Schecks erfolgen abzüglich _ Auslagen mit Wertstellung _ Tages, an dem _ Käufer über _ Gegenwert verfügen kann.
5.04 _ Forderungen _ Verkäufers werden unabhängig _ der Laufzeit etwa hereingenommener _ gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn _ Zahlungsbedingungen nicht eingehalten (wozu auch _ Rückstand _ zwei Raten bei _ Teilzahlungsvereinbarung gehört) oder Tatsachen bekannt werden, _ auf _ wesentliche Vermögensverschlechterung _ Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist _ Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen _ einer Vorauszahlung oder _ Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig _ machen.
5.05 Gerät _ Käufer in Zahlungsverzug oder löst er _ Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist _ Verkäufer berechtigt, _ Ware zurückzunehmen. _ Käufer willigt schon jetzt ein, _ der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann, um _ Ware wegzunehmen. _ Rücknahme ist kein Rücktritt _ Vertrag. Wurde _ Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb _ Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich _ Käufer, vorher _ Vertrag zurückzutreten. _ Verkäufer kann in jedem Fall _ Veräußerung _ die Wegschaffung _ gelieferten Ware untersagen.
5.06 In _ Fällen _ Nummern 5.04 _ 5.05 kann _ Verkäufer _ Einzugsermächtigung (Nummer 6.05) widerrufen _ für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. _ Käufer kann jedoch diese sowie _ in Nummer 5.05 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe _ gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.07 Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn _ Verkäufer _ Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder _ Käufer _ geringere Belastung.
5.08 _ Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn _ Käufer _ Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, _ der Verkäufer _ Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund verschwiegen oder _ Garantie für _ Beschaffung _ Sache übernommen hat. _ Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. _ Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften _ laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.01 _ gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung _ Kaufpreises _ Tilgung aller aus _ Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - als Vorbehaltsware Eigentum _ Käufers. Dies gilt auch dann, wenn _ Käufer Zahlungen auf _ ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. _ Einstellung einzelner Forderungen in _ laufende Rechnung oder _ Saldoziehung _ deren Anerkennung heben _ Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit _ Bezahlung _ Kaufpreises durch _ Käufer _ wechselmäßige Haftung durch _ Verkäufer begründet, so erlischt _ Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung _ Wechsels durch _ Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug _ Käufers ist _ Verkäufer zur Rücknahme _ Ware berechtigt _ der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird _ Vorbehaltsware _ Käufer _ einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird _ Verkäufer Miteigentümer _ neuen Sache im Verhältnis _ Rechnungswertes _ gelieferten Ware zum Verarbeitungswert. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt _ Verkäufer Miteigentum an _ neuen Sache im Verhältnis _ Rechnungswertes _ Vorbehaltsware zum Rechnungswert _ anderen Waren _ dem Verarbeitungswert. Erlischt _ Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt _ Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt _ Vertragsschlusses _ ihm zustehenden Eigentumsrechte an _ neuen Sache im Umfange _ Rechnungswertes _ Vorbehaltsware _ verwahrt sie für _ Verkäufer unentgeltlich. _ hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne _ Nummer 6.01.
6.03 _ Käufer hat _ Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf _ Vorbehaltsware _ die abgetretenen Forderungen sofort _ unterrichten. Er darf _ Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr _ seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht bloß vorübergehend _ geringfügig in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, _ die Forderungen aus _ Weiterveräußerung gemäß _ nachfolgenden Nummern 6.04 bis 6.05 auf _ Verkäufer übergehen. _ anderen Verfügungen über _ Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.04 _ Forderungen _ Käufers aus _ Weiterveräußerung _ Vorbehaltsware werden schon jetzt an _ Verkäufer abgetreten, _ Abtretung annimmt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie _ Vorbehaltsware. Wird _ Vorbehaltsware _ Käufer zusammen mit anderen, nicht _ Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird _ Forderung aus _ Weiterveräußerung im Verhältnis _ Rechnungswertes _ Ware _ Verkäufers _ den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei _ Veräußerung _ Waren, an denen _ Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Nummer 6.02 hat, wird dem Verkäufer _ seinem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 _ Käufer ist berechtigt, _ Forderungen aus _ Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, _ Verkäufer widerruft _ Einziehungsermächtigung in _ in Nummer 5.05 genannten Fällen. Auf Verlangen _ Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort _ der Abtretung an _ Verkäufer _ unterrichten - sofern _ Verkäufer _ nicht selbst tut - _ dem Verkäufer _ zur Einziehung erforderlichen Auskünfte _ Unterlagen _ geben. Zur weiteren Abtretung _ Forderung ist _ Käufer in keinem Falle berechtigt. _ Abtretung im Wege _ echten Factorings ist dem Käufer nur unter _ Voraussetzung gestattet, _ dies unter Bekanntgabe _ Factoring-Bank _ der dort unterhaltenen Konten _ Käufers angezeigt wird _ der Factoring-Erlös _ Wert _ gesicherten Forderung _ Verkäufers übersteigt. Mit _ Gutschrift _ Factoring-Erlöses wird _ Forderung _ Verkäufers sofort fällig.
6.06 Bei Zahlungen durch Scheck geht _ Eigentum an diesem auf _ Verkäufer über, sobald es _ Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt _ Käufer dem Verkäufer _ daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab. _ Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, _ der Käufer sie für _ Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht _ unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an _ Verkäufer abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an _ Verkäufer abliefern.
6.07 Übersteigt _ Nominalwert _ eingeräumten Sicherheiten _ Forderungen (ggf. vermindert um An- _ Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist _ Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
7 Mängelrüge _ Gewährleistung:
Für Mängel im Sinne _ § 434 BGB haftet _ Verkäufer nur wie folgt:
7.01 _ Käufer hat _ empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge _ Beschaffenheit _ untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen _ Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Gehört jedoch _ Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so findet § 377 HGB mit _ Maßgabe Anwendung, _ Mängel _ gelieferten Naturprodukte binnen 3 Tagen _ Mängel bei Glas- _ Keramikware binnen 7 Tagen (bei versteckten Mängeln ab Feststellung) dem Verkäufer anzuzeigen sind.
7.02 Stellt _ Käufer Mängel _ gelieferten Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis _ Einigung über _ Abwicklung _ Reklamation erzielt ist bzw. _ Beweissicherungsverfahren durch _ von _ Industrie- _ Handelskammer, - bzw. bei Artikeln _ Gärtnereibedarfs _ von _ Landwirtschaftskammer - am Sitz _ Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03 _ Käufer hat dem Verkäufer _ Gelegenheit zur Prüfung _ Beanstandungen _ geben, insbesondere _ beanstandete Ware zur Verfügung _ stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt _ Gewährleistung. _ Prüfung hat in _ Regel bis spätestens 14 Tage nach erfolgter Beanstandung _ erfolgen, im Fahrverkauf entsprechend dem üblichen Lieferrhythmus, spätestens aber nach 30 Tagen.
7.04 Bei berechtigten Beanstandungen ist _ Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung _ Mangels _ der berechtigten Interessen _ Käufers _ Art _ Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.05 _ zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- _ Wegekosten sind _ Verkäufer nicht _ tragen, soweit sie darauf beruhen, _ die gekaufte Ware nach _ Lieferung an _ anderen Ort als _ der beruflichen Tätigkeit oder _ gewerblichen Niederlassung _ Empfängers verbracht wurde; es sei denn, _ Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch _ Sache. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478 _ 479 BGB bleiben unberührt.
7.06 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478 _ 479 bestehen nur, sofern _ Inanspruchnahme durch _ Verbraucher berechtigt war _ nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für mit dem Verkäufer nicht abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen _ Beachtung eigener Pflichten _ Rückgriffsberechtigten, insbesondere _ Beachtung _ Rügeobliegenheiten voraus.
7.07 Über _ bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns _ Käufer unverzüglich _ informieren.
7.08 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit _ Gesetz gemäß § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
7.09 Für Schadensersatzansprüche gilt Nummer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung:
8.01 Schadens- _ Aufwendungsersatzansprüche _ Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung _ Pflichten aus einem Schuldverhältnis _ aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen _ Übernahme _ Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit _ Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen _ Verletzung _ Lebens, _ Körpers oder _ Gesundheit Dies gilt auch für _ Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Verletzung _ Erreichung _ Vertragszwecks gefährdet) sowie für _ Verletzung _ Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung _ ordnungsgemäße Durchführung _ Vertrages überhaupt erst ermöglicht _ auf deren Einhaltung _ Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für _ vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für _ leicht fahrlässige Verletzung anderer als _ vorstehenden Pflichten haftet _ Verkäufer nicht.
Eine Änderung _ Beweislast zum Nachteil _ Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02 Diese Regelung gilt für _ Käufer entsprechend.
9. Datenschutz:
Der Käufer wird hiermit davon informiert, _ der Verkäufer _ im Rahmen _ Geschäftsbeziehung erfassten personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß _ Bestimmungen _ Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht:
10.01 Ist _ Käufer Kaufmann, juristische Person _ öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten (einschließlich Scheck- _ Wechselklagen) _ Wohnsitz _ Verkäufers Erfüllungsort _ Gerichtsstand. _ Verkäufer ist jedoch berechtigt, _ Käufer ebenfalls am Gerichtsstand seines Sitzes _ verklagen.
10.02 _ Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in _ Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss _ UN-Kaufrechts.
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