Allgemeine Verkaufsbedingungen der Deutschen Papiersackindustrie

Stand Dezember 2002 - veröffentlicht im Bundesanzeiger am 03.04 2003

I. Ausschließliche Geltung _ Verkaufsbedingungen

1. Alle gegenwärtigen _ zukünftigen Geschäftsbeziehungen _ Vertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach _ folgenden Geschäftsbedingungen. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen _ Käufers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, sondern bedürfen _ ihrer Gültigkeit _ schriftlichen Bestätigung _ Verkäufers. Auch wenn _ Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine stillschweigende Anerkennung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen _ Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch _ Gültigkeit _ übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Zustandekommen _ Inhalt _ Vertrages

1. Angebote sind stets freibleibend. Mit _ Bestellung _ Ware erklärt _ Käufer verbindlich, _ bestellte Ware erwerben _ wollen. Bestellungen bedürfen _ schriftlichen Bestätigung _ Verkäufers. _ Inhalt _ Bestätigung, gegen _ der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner Bestellung unverzüglich Einwendungen _ machen hat, ist ausschließlich maßgebend. Falls _ schriftliche Auftragsbestätigung _ Verkäufers nicht erfolgt, ist _ schriftliche Auftrag _ Käufers maßgebend. _ Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt _ richtigen _ rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

2. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Erklärungen (z. B. _ Vertretern) sind erst wirksam, wenn sie _ Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

3. Teillieferungen sind zulässig, sofern _ Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. _ Verkäufer wird _ Käufer _ der bevorstehenden Teillieferung rechtzeitig unterrichten.

4. Muster, _ einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage.

Geringfügige Abweichungen in Stoffzusammensetzung _ Farbe, durch welche _ Wert _ die Tauglichkeit _ Liefergegenstandes unerheblich gemindert werden, bleiben vorbehalten.

Ebenso bleiben technische Veränderungen vorbehalten, _ den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Für _ physiologische Unbedenklichkeit _ eingesetzten Rohstoffe wird nur im Rahmen _ Garantien _ Vorlieferer gehaftet.

Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit _ Lichtechtheit _ Druckfarben oder _ Farben _ Papier _ Folien wird nicht übernommen, es sei denn, _ diese Beschaffenheiten ausdrücklich garantiert sind.

Wenn nicht anders vereinbart, behält _ Verkäufer sich vor, zur Kenntlichmachung _ Ware an einem unter Berücksichtigung _ Interessen _ Käufers geeigneten Platz sein Firmenzeichen oder sonstige Betriebskennzeichen aufzudrucken.

III. Preise

1. _ Preise sind Netto-Preise _ enthalten nicht _ Umsatzsteuer. Sie gelten bei Bestellmengen ab 1000 kg frei Bestimmungsort, unter 1000 kg ab vereinbartem Werk. Rollgelder für Hauslieferungen gehen _ Lasten _ Käufers.

2. Treten zwischen Vertragsabschluss _ Auslieferung _ Ware Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen ein, so verpflichten sich beide Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise festzulegen. Führen diese Verhandlungen binnen angemessener Zeit _ keinem Ergebnis, so haben beide Vertragsparteien _ Rücktrittsrecht _ Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster _ sonstige Vorarbeiten, _ der Verkäufer -  außerhalb seines sonst üblichen Angebotes - auf Wunsch _ Käufers erstellt bzw. vorgenommen hat, werden vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt, auch wenn _ Auftrag dann nicht erteilt wird.

IV. Mengen-, Maß- _ Gewichtsabweichungen

1. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, hat _ Verkäufer bei allen Lieferungen _ Recht auf folgende Mehr- oder Minderlieferungen sowie Maß- _ Gewichtsabweichungen _ verarbeiteten Papiers

a) Mengenabweichungen:

  • 10 % bei Mengen bis 50 000 Stück
  • 5 % bei Mengen über 50 000 Stück

b) Maßabweichung:

  • 5 mm in _ Sackbreite
  • 10 mm in _ Sacklänge
  • 20 mm in _ Sacklänge bei Säcken über 130 cm Länge

c) Gewichtsabweichung:

  • bis _ 4 % Über- oder Untergewicht bei Kraftsackpapieren

2. _ zulässige Gewichtsabweichung wird nach DIN/ISO 536 berechnet.

3. Bei Lieferung _ Kunststoffsäcken _ Papiersäcken mit Kunststoff-Folienbestandteilen gelten _ GKV Prüf- _ Bewertungsklauseln für Hochdruck-Polyethylen-Folien _ Erzeugnisse daraus in _ Fassung Januar 1988.

V. Zahlungsbedingungen

1. _ Zahlung hat innerhalb _ 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb _ 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto _ erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt _ Käufer in Zahlungsverzug. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn noch frühere Rechnungen offen stehen.

2. Bei Überschreiten _ Zahlungsziele werden _ üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe _ 5 % über dem jeweiligen Basissatz _ Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben. Weitere Ansprüche _ Verkäufers bleiben unberührt.

3. Kundenwechsel _ Akzepte können nur nach vorher getroffener Vereinbarung _ nur gegen Erstattung _ Verwertungskosten in Zahlung genommen werden. Diese Spesen werden ab Fälligkeit _ Zahlungsverpflichtung berechnet. _ Laufzeit _ Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum. Prolongationen sind ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung.

4. _ Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich _ Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Tritt _ wesentliche Verschlechterung in _ Vermögensverhältnissen _ Käufers ein, so kann _ Verkäufer sofortige Zahlung aller offenen, auch _ noch nicht fälligen Forderungen verlangen _ für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Lieferung _ Ware fordern. Entspricht _ Käufer diesem Verlangen nicht, so kann _ Verkäufer _ Vertrag zurücktreten. Er ist ferner berechtigt, noch beim Käufer befindliche Ware auf dessen Kosten abholen _ lassen.

VI. Lieferzeit

1. Lieferfristen _ -termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart sind. _ Verkäufer behält sich richtige _ rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern er sie mit _ im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.

2. _ Lieferzeit beginnt mit dem Datum _ Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem _ Ware _ Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungstunmöglichkeit eingelagert wird.

3. Verlangt _ Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen _ Auftrages, welche _ Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt _ Lieferzeit erst ab Bestätigung _ Änderung.

4. Verzögert sich _ Lieferung wegen unvorhersehbarer _ unvermeidbarer Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Mangel an Rohstoffen _ Energie, Betriebs- oder Transportstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonst durch höhere Gewalt), so verlängert sich _ Lieferzeit um _ Dauer _ Behinderung. Wird _ Lieferung unmöglich, können beide Vertragsparteien _ Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Gerät _ Käufer hinsichtlich einzelner Teile _ Auftrages in Annahmeverzug, ist _ Verkäufer nicht zur Lieferung weiterer Teile _ Auftrages verpflichtet. _ gleiche gilt, falls _ Käufer sich bei einem _ mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.

6. Bei Lieferverzug hat _ Käufer _ Nachfrist _ zwei Wochen zur Bewirkung _ Leistung _ setzen. Nach deren Ablauf kann er _ Vertrag zurücktreten. Daneben können Schadensersatzansprüche statt _ Leistung oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur geltend gemacht werden, wenn _ Verzug _ Verkäufer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.

7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat dieser spätestens vier Monate ab Auftragsbestätigung _ erfolgen. Andernfalls kann _ Verkäufer _ Abnahme binnen vier Wochen verlangen, _ Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt mind. 15 % _ vereinbarten Kaufpreises; _ Nachweis eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Käufer wird _ Nachweis gestattet, _ ein Schaden oder _ vergebliche Aufwendung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als _ Pauschale.

VII. Verpackung, Versand _ Gefahrübergang

1. Papiersäcke werden nicht verpackt geliefert. _ Käufer gewünschte Verpackung _ Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet _ nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Poolpaletten im Tausch.

2. _ Gefahr _ zufälligen Untergangs _ der zufälligen Verschlechterung _ Ware geht mit _ Übergabe auf _ Käufer über. _ Versand erfolgt auf Gefahr _ Käufers an _ von ihm angegebenen Bestimmungsort. _ Gefahr _ zufälligen Untergangs _ der zufälligen Verschlechterung _ Ware geht beim Versendungskauf mit ihrer Auslieferung an _ Spediteur, _ Frachtführer oder _ sonst zur Ausführung _ Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf _ Käufer über. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, wählt _ Verkäufer Verpackung, Versandweg _ Versandart nach bestem Ermessen. _ Ware wird _ Verkäufer nur auf Verlangen _ Käufers _ auf dessen Rechnung gegen Transportschäden versichert.

3. Ist _ Absendung _ Ware infolge _ Umständen unmöglich, _ der Verkäufer nicht _ vertreten hat, so wird _ Verkäufer _ Käufer hiervon unterrichten _ ihm _ angemessene Frist zum Abtransport _ Ware einräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann _ Verkäufer _ Ware auf Rechnung _ Gefahr _ Käufers auf Lager nehmen oder anderweitig einlagern. Durch _ Einlagerung erfüllt _ Verkäufer seine Lieferverpflichtung. Damit geht _ Gefahr auf _ Käufer über.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. _ gelieferte Eigentumsvorbehaltsware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen gegen _ Käufer aus _ laufenden Geschäftsbeziehung, bei Hergabe _ Wechseln oder Schecks bis _ deren Einlösung, Eigentum _ Verkäufers. _ Eigentum geht erst dann auf _ Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat. _ gilt auch dann, wenn _ Kaufpreis für bestimmte, _ Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

2. _ Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über _ Ware _ verfügen. Trifft er _ Verfügung, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen _ Verkäufers _ ihm aus _ Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an _ Verkäufer ab bis zur Höhe _ Betrages, _ zur Tilgung _ offenstehenden Saldos _ Verkäufers erforderlich ist. _ Verkäufer nimmt _ Abtretung an. Nach _ Abtretung ist _ Käufer zur Einziehung _ Forderung ermächtigt. _ Verkäufer behält sich vor, _ Forderung selbst einzuziehen, sobald _ Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt _ in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist _ Käufer auf Verlangen _ Verkäufers verpflichtet, _ vorbezeichnete Forderungsabtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben _ dem Verkäufer _ Auskünfte _ erteilen _ die Unterlagen auszuhändigen, _ zur Geltendmachung _ aus _ Abtretung herrührenden Rechte gegen seine Abnehmer erforderlich sind.

3. _ Be- _ Verarbeitung _ Ware durch _ Käufer erfolgt stets im Namen _ im Auftrag für _ Verkäufer. Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung _ Vorbehaltsware mit anderen Waren durch _ Käufer steht dem Verkäufer _ Miteigentum an _ neuen Sache im Verhältnis _ Wertes _ Vorbehaltsware zu. Veräußert _ Käufer _ neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend.

4. _ Käufer darf _ Vorbehaltsware nur mit Zustimmung _ Verkäufers verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Über Zwangsvollstreckungs­maßnahmen Dritter hat er _ Verkäufer unverzüglich _ unterrichten _ an Maßnahmen zum Schutz _ Vorbehaltseigentums _ Verkäufers mit­zuwirken.

5. Übersteigt _ Wert _ Sicherungen _ zu sichernden Forderungen um 10 %, so ist _ Verkäufer auf Verlangen _ Käufers insoweit zur Freigabe _ Vorbehaltseigentums verpflichtet.

6. _ Käufer verpflichtet sich, _ Ware pfleglich _ behandeln. Er verpflichtet sich, dem Verkäufer etwaige Beschädigungen oder _ Vernichtung _ Ware unverzüglich mitzuteilen. Ferner verpflichtet er sich, _ Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken _ versichern _ dem Verkäufer _ Abschluss _ Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Versicherungsansprüche schon jetzt an _ Verkäufer ab.

IX. Gewerbliche Schutz- _ Urheberrechte

1. Sofern _ Verkäufer _ Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern _ liefern hat, _ ihm _ Käufer übergeben werden, oder sofern er sich sonst nach _ Vorschriften _ Käufers _ richten hat, übernimmt _ Käufer _ Gewähr dafür, _ durch Herstellung _ Lieferung _ Gegenstandes Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt _ Verkäufer insoweit frei _ ersetzt ihm _ eventuell entstehenden Schaden

2. Dem Verkäufer steht _ Recht zu, Werkzeuge, Druckformen, Klischees, Zeichnungen etc., _ vom Käufer nicht oder nicht überwiegend bezahlt wurden, abzurüsten, wenn innerhalb _ 18 Monaten keine Bestellung für _ betreffende Muster erfolgt ist.

X. Gewährleistung

1. Vorschläge _ Verkäufers über _ Eignung _ zu liefernden Ware für _ bestimmten Zweck sind unverbindlich _ befreien _ Käufer nicht _ eigenen Prüfungen _ Versuchen. Für _ Beachtung gesetzlicher _ behördlicher Vorschriften bei _ Verwendung _ Ware ist _ Käufer verantwortlich.

2. _ Käufer hat _ Ware unverzüglich, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort _ untersuchen. Zeigt sich _ erkennbarer Mangel, so hat _ Käufer diesen unverzüglich schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen.

Wird _ Mängelrüge nicht innerhalb _ acht Tagen nach Eintreffen _ Ware am Bestimmungsort an _ Verkäufer abgesandt, so gilt _ Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt _ rechtzeitige Absendung _ Mängelrüge. _ Käufer trifft _ volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für _ Mangel selbst, für _ Zeitpunkt _ Feststellung _ Mangels _ für _ Rechtzeitigkeit _ Mängelrüge.

Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb _ sechs Monaten ab Lieferung schriftlich _ rügen.

Ein Anteil fehlerhafter Ware bis _ 2 % ist produktionstypisch _ berechtigt nicht zur Mängelrüge, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist.

Mängel eines Teiles _ Lieferung können nicht zur Beanstandung _ ganzen Lieferung führen.

3. Ist _ Ware mangelhaft, so leistet _ Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe _ noch nicht befüllten, mangelhaften Ware.

Schlägt _ Nacherfüllung fehl, so kann _ Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung _ Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung _ Vergütung (Minderung) verlangen. Bei _ nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringen nicht behebbaren Mängeln, _ die Haltbarkeit oder technische Verwendungsfähigkeit _ Ware nicht beeinträchtigen, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu, sondern kann er nur _ angemessene Minderung _ Kaufpreises fordern.

Wählt _ Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung _ Rücktritt _ Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen _ Mangels zu.

Wählt _ Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt _ Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. _ Schadenersatz beschränkt sich auf _ Differenz zwischen Kaufpreis _ Wert _ mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn _ Verkäufer _ Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

4. _ Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit _ geben, _ gerügten Mangel an Ort _ Stelle festzustellen.

5. Bei Lohnaufträgen haftet _ Verkäufer höchstens bis zur Höhe _ vereinbarten Veredlungslohns. Seine Haftung für Ausschuss _ für Stoffe, _ bei _ Fertigung unbrauchbar werden, wird ausgeschlossen.

6. Weitere Ansprüche _ Käufers gegen _ Verkäufer _ dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere _ Anspruch auf Ersatz _ Schäden, _ nicht an _ Ware selbst entstanden sind, _ von Folgeschäden, es sei denn, _ Verkäufer hat vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt oder _ Beschaffenheit _ Ware garantiert.

Als Beschaffenheit _ Ware gilt grundsätzlich nur _ Produktbeschreibung _ Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung _ Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe _ Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält _ Käufer durch _ Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

7. _ vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Beanstandungen _ Mengen, Maßen _ Gewichten.

8. _ Gewährleistungsfrist beträgt _ Jahr ab Lieferung _ Ware. Dies gilt nicht, wenn _ Käufer dem Verkäufer _ Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 2 dieser Bestimmung).

XI. Haftungsbeschränkungen

1. Außerhalb _ Haftung für Sach- _ Rechtsmängel haftet _ Verkäufer unbeschränkt, soweit _ Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Er haftet auch für _ leicht fahrlässige Verletzung _ wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung _ Erreichung _ Vertragszwecks gefährdet) sowie für _ Verletzung _ Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung _ ordnungsgemäße Durchführung _ Vertrages überhaupt erst ermöglicht _ auf deren Einhaltung _ Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für _ vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für _ leicht fahrlässige Verletzung anderer als _ vorstehenden Pflichten haftet _ Verkäufer nicht. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. _ vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht _ Ansprüche _ Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten _ Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- _ Gesundheitsschäden oder bei Verlust _ Lebens _ Käufers.

Schadenersatzansprüche _ Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung _ Ware. _ gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist sowie im Falle _ dem Verkäufer zurechenbaren Körper- _ Gesundheitsschäden oder bei Verlust _ Lebens _ Käufers.

XII. Geltendes Recht, Erfüllungsort _ Gerichtsstand

1. _ gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht. _ Anwendung _ Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. _ Bestimmungen _ UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für Zahlung _ Lieferung ist _ Geschäftssitz _ Verkäufers.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist _ für _ Verkäufer zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn _ Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt _ Klageerhebung nicht bekannt sind.

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