Verkehrsordnung für den Buchhandel
Börsenverein _ Deutschen Buchhandels e.V.
Verkehrsordnung für _ Buchhandel
- gültig ab 31. August 1989 -
Vorwort
Am 31. August 1989 ist _ nachfolgend abgedruckte erste Verkehrsordnung für _ Gesamtbuchhandel formuliert sie Bedingungen, welche _ drei buchhändlerischen Sparten Verlage, Sortimentsbuchhandel _ Zwischenbuchhandel beim Geschäftsverkehr untereinander möglichst _ Grunde legen sollen. _ bisher geltende Verkehrsordnung, in _ lediglich _ im "Verein für Verkehrsordnung im Buchhandel e. V." zusammengeschlossenen Verlage ihre Geschäftsbedingungen gegenüber ihren Händlerkunden gemeinsam festgelegt hatten, tritt damit außer Kraft. _ neue, _ Handelsbrauch definierende Verkehrsordnung für _ Gesamtbuchhandel ist _ Ergebnis _ intensiven Beratungen _ Verhandlungen _ 1986 eingesetzten Kommission _ Fachleuten aller drei Sparten _ Buchhandels _ wurde im gemeinsamen Konsens _ drei Fachausschüsse _ des Vorstandes _ Börsenvereins im März 1989 verabschiedet. Rechtlich ist _ Verkehrsordnung _ an _ Mitglieder _ Börsenvereins gerichtete unverbindliche Konditionenempfehlung gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB, _ beim Bundeskartellamt angemeldet _ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (Bekanntmachung Nr. 72/89 _ 31.8.1989, BAnz. Seite 4247). Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen _ drei Fachsparten _ Buchhandels wurde in Einzelfällen schon in _ Vergangenheit _ alte Verkehrsordnung zur Ermittlung buchhändlerischer Handelsbräuche herangezogen. Dies dürfte in Zukunft noch häufiger praktiziert werden, da _ neue Verkehrsordnung nicht nur _ einseitige Empfehlung _ Verlagen, sondern _ Konditionenempfehlung _ Gesamtverbandes ist.
Börsenverein _ Deutschen Buchhandels e.V., Fankfurt, 30. November 1989
Präambel
Der Börsenverein _ Deutschen Buchhandels e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern unverbindlich, ihren Geschäftsbeziehungen _ nachstehende Verkehrsordnung _ Grunde _ legen. Es bleibt daher _ Vereinsmitgliedern _ ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Geschäftsbedingungen _ verwenden. Soweit eigene Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall festgelegte Bedingungen bestimmte Geschäftsvorfälle nicht regeln, gehen _ Mitglieder _ Börsenvereins davon aus, _ die Regelungen dieser Verkehrsordnung in Verbindung mit _ Bestimmungen _ Preisbindung, _ Wettbewerbsregeln _ den Verhaltensgrundsätzen (Spartenpapier) als Handelsbräuche im Buchhandel anzusehen sind.
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. _ Begriffsbestimmungen für _ herstellenden Buchhandel, im folgenden kurz »Verlag« genannt, denverbreitenden Buchhandel, im folgenden kurz »Sortiment« genannt, sowie _ Zwischenbuchhandel ergeben sich aus _ Satzung _ Börsenvereins. »Abnehmer« sind Buchhandlungen _ Buchgroßhandlungen.
2. Für _ Zwischenbuchhandel finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:
a) Barsortimente _ andere Buchgroßhandlungen sind Unternehmen, _ im eigenen Namen _ auf eigene Rechnung Gegenstände _ Buchhandels _ den Verlagen kaufen, _ eigenes Lager unterhalten _ an Sortimente verkaufen sowie Dienstleistungen erbringen.
b) _ buchhändlerische Kommissionär handelt im Auftrag, im Namen _ für Rechnung _ Verlages, _ Sortiments oder beider. Buchhändlerischer Kommissionär _ Firma ist _ im Buchhandels-Adressbuch oder im BÖRSENBLATT bekanntgegebene Kommissionär, solange _ Kommissionswechsel oder _ Kommissionsaufgabe nicht gem. § 2 angezeigt worden ist. _ Festlegung eines Kommissionsverhältnisses kann auch im Auftrag _ Verlages oder _ Sortiments über _ Kommissionär durch gesonderte Mitteilung erfolgen.
c) _ Sortiments-Kommissionär fasst Dienstleistungen im Rahmen _ buchhändlerischen Bestell- _ Lieferverkehrs zusammen. Als Bücherwagen-Dienst übernimmt _ Sortiments-Kommmissionär im Auftrag _ Sortiments-Kommittenten _ Übernahme _ die Zustellung _ Gegenständen _ Buchhandels _ Verlagen bzw. deren Auslieferungen (Beischlüsse) _ fasst sie ggf. mit Sendungen _ Barsortimente gleichrangig zusammen. Er übernimmt _ Abholung _ Remittenden bei _ Sortiments-Kommittenten _ deren Zustellung an _ Verlage bzw. deren Auslieferungen entsprechend _ Versandanweisung _ Sortiments- Kommittenten. _ buchhändlerisches Kommissionsverhältnis wird allein durch _ Übernahme _ Beförderungsaufträgen als Frachtführer oder Spediteur nicht begründet. Als Bestellanstalt leitet er im Auftrag _ Sortiments-Kommittenten dessen Bestellungen an _ Verlage bzw. deren Auslieferungen weiter.
d) _ Verlags-Kommissionär liefert aus dem _ ihm verwalteten Auslieferungslager im Auftrag, für Rechnung _ nach Weisungen _ Verlags-Kommittenten aus (Verlagsauslieferung).
e) Barsortimente _ andere Buchgroßhandlungen, Sortiments-Kommissionäre _ Verlags-Kommissionäre erfüllen, ungeachtet _ Zusammenfassung _ Dienstleistungen, in sich selbständige _ voneinander klar abgegrenzte Funktionen.
3. »Werke« sind alle Gegenstände _ Buchhandels sowie _ Zeitschriften- _ Kunsthandels, _ der Verlag herstellt oder verbreitet. »Gegenstände _ Buchhandels« sind alle Werke _ Literatur, Tonkunst, Kunst _ Fotografie, _ durch _ grafisches, phonografisches, fotografisches, fotomechanisches oder magnetisches Verfahren (auch im Wege _ Fotokopie, Xerografie, Mikrokopie oder dgl.) vervielfältigt sind, wie z. B. Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Tonträger, Datenträger, Bildträger, Kunstblätter, Kalender, Diapositive, Atlanten, Landkarten, Globen, Schulwandbilder _ andere diesen Begriffsbestimmungen entsprechende Lehr- _ Lernmittel.
4. » Ladenpreis« ist _ vom Verlag für _ Verkauf an _ Endabnehmer festgesetzte Verkaufspreis, »unverbindlich empfohlener Preis« ist _ Preis, _ der Verlag für _ Verkauf an Endabnehmer empfiehlt, »Nettopreis« ist _ dem Abnehmer berechnete Preis. Alle diese Preise enthalten _ gesetzliche Mehrwertsteuer. Rabatte _ Skonti beziehen sich auf Preisangaben einschließlich _ gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Als »Erscheinungstermin« eines Werkes gilt _ Tag, an dem _ Verlag mit _ Auslieferung beginnt.
6. Als »Erstverkaufstag« gilt _ vom Verlag festgesetzte Tag, an dem _ Werk erstmals ausgestellt und/oder an Endabnehmer verkauft werden darf.
§ 2 Bekanntmachungen
Die in dieser Verkehrsordnung aufgeführten buchhändlerischen Anzeigen _ Mitteilungen über geschäftliche Vorgänge, Veränderungen _ dergleichen gelten als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie im »BÖRSENBLATT für _ Deutschen Buchhandel«, Frankfurter Ausgabe, veröffentlicht worden sind. Solange _ anzuzeigende Tatsache nicht in dieser Weise bekanntgemacht ist, kann sie _ Anzeigepflichtigen einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, _ sie diesem nachweislich bekannt ist.
§ 3 Bezugsbedingungen
1. _ Verlag setzt _ Bezugsbedingungen fest. Sofern _ Verlag nicht allgemein oder im Einzelfall besondere Bedingungen vorgeschrieben hat, gelten _ in _ nachstehenden Bestimmungen enthaltenen Regeln als Bezugsbedingungen. Änderungen seiner Bezugsbedingungen muss _ Verlag _ Abnehmern so frühzeitig mitteilen, _ die Abnehmer darauf reagieren können. Einzelvertragliche Bezugsbedingungen bleiben hiervon unberührt.
2. Bindet _ Verlag _ Ladenpreise, gelten _ Bestimmungen _ Sammelreverses. Änderungen, auch _ Sonderpreise _ der Sonderbedingungen, hat er mit _ festgelegten Vorlauffrist im BÖRSENBLATT oder seinen Abnehmern direkt anzuzeigen.
3. _ Vergünstigungen bei Partiebezügen gelten nur, wenn _ dafür vorgesehene Stückzahl auf einmal bestellt wird. Gestattet _ Verlag _ Partieergänzung, so ist diese nur innerhalb eines Zeitraumes bis _ sechs Monaten zulässig. _ Erstbezug ist bei Bestellung anzugeben.
4. Sofern _ Verlag _ gebundenen Ladenpreis eindruckt, auf Buchlaufkarte vermerkt oder etikettiert, ist er verpflichtet, jeweils nur Exemplare mit Angabe _ gültigen Ladenpreises auszuliefern.
5. Erhöht _ Verlag _ Preise, sind alle bis zum Stichtag aufgegebenen Bestellungen zum alten Preis auszuführen. Bei Preissenkungen sind _ Bestellungen ab Stichtag zum neuen Preis auszuführen.
6. Hebt _ Verlag gebundene Ladenpreise auf oder setzt er Ladenpreise herab oder trifft er Maßnahmen, _ einer Aufhebung _ Ladenpreises gleichkommen, so ist er verpflichtet, innerhalb _ letzten zwölf Monate _ Abnehmer bezogene _ dort vorrätige Exemplare zurückzunehmen. Bei Lieferungen über Buchgroßhandlungen erfolgt _ Remission über diese. Maßgebend für _ Frist ist _ Zeitpunkt _ ordnungsgemäßen Bekanntgabe _ Preisherabsetzung.
7. Bei Preisherabsetzungen kann _ Verlag statt _ Rücknahme dem Abnehmer auch _ Unterschied _ Nettopreise vergüten, wobei diese nach dem ursprünglich gewährten Rabattsatz _ berechnen sind.
8. _ Anspruch _ Abnehmers auf Rücknahme muss beim Verlag innerhalb _ sechs Wochen ab Bekanntgabe _ Preisaufhebung oder -herabsetzung geltend gemacht werden. Für Buchgroßhandlungen gilt _ Frist _ drei Monaten. Auf Verlangen _ Verlages muss _ Abnehmer _ Voraussetzungen für _ Remission gem. Abs. 6 durch Angabe _ Bezugsdaten nachweisen.
9. _ Übergang _ Verlagsrechten an Werken _ einem Verlag auf _ anderen sowie _ damit etwa vorgenommenen Änderungen _ gebundenen Preise sind _ erwerbenden Verlag unverzüglich im BÖRSENBLATT _ veröffentlichen oder seinen Abnehmern direkt mitzuteilen. _ erwerbende Verlag ist gehalten, _ zwischen dem veräußernden Verlag _ dem Abnehmer vereinbarten Bezugsbedingungen _ übernehmen, soweit es sich um Rechtsfolgen aus bereits geschlossenen Verträgen handelt.
10. Subskriptionspreise gelten für _ Abnehmer bis _ sieben Werktage nach Ablauf _ für _ Endabnehmer verbindlichen Subskriptionsfrist.
§ 4 Änderungen _ Bezugsbedingungen
1. _ Bestellung kann _ veränderten Bezugsbedingungen nur ausgeführt werden, wenn diese rechtzeitig im BÖRSENBLATT oder dem Abnehmer direkt mitgeteilt worden sind. Aufhebung oder Einschränkung _ offenen Rechnung gilt in diesem Fall nicht als Änderung _ Bezugsbedingungen.
2. Bei Lieferung _ Fortsetzungswerken ist _ Verlag gegenüber dem Abnehmer _ früheren Teile _ Werkes zur Änderung seiner Bezugsbedingungen für _ Werk nicht berechtigt. _ gleiche gilt auch für in Subskription bestellte Werke ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Fortsetzungswerke handelt. _ neue Jahrgang, Band usw. eines periodisch erscheinenden Werkes gilt nicht als Fortsetzung im Sinne vorstehender Bestimmung.
3. Bei Zeitschriften ist _ Änderung _ Bezugsbedingungen nur zum Ablauf _ Bezugszeitraums mit mindestens zweimonatiger Vorankündigung möglich.
4. _ Verlag ist jedoch berechtigt, _ Bezugsbedingungen jederzeit _ ändern,wenn _ Abnehmer _ ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen aus Lieferungsverträgen im allgemeinen geschäftlichen Verkehr nicht erfüllt hat.
§ 5 Bestellungen
1. Für _ Rechtsgültigkeit _ Bestellung genügt _ Verwendung _ Bestellformularen (Bestellzettel), welche _ Firma _ Abnehmers aufgedruckt oder aufgestempelt tragen. Entsprechendes gilt für elektronische Absenderangaben.
2. Kann _ Bestellung nicht in _ dem Charakter _ Bestellung angemessenen Frist ausgeführt werden, so hat _ Verlag dem Abnehmer _ Lieferungszeit unverzüglich mitzuteilen. Ist er dazu außerstande, so hat er vor Ausführung _ Bestellung beim Abnehmer unmittelbar anzufragen, ob _ Bestellung noch ausgeführt werden soll. Nichtbeantwortung dieser Anfrage innerhalb _ zwei Wochen gilt als Zustimmung. Hat _ Verlag _ wesentliche Lieferungsverzögerung nicht mitgeteilt, so hat er _ verspätete Lieferung auf Verlangen _ eigene Kosten zurückzunehmen.
3. Angemahnte Bestellungen müssen _ deutlich erkennbaren Zusatz »wiederholt« enthalten sowie _ Datum, _ Inhalt _ den Bestellweg _ ersten Bestellung.
4. _ Bezug _ ersten Teiles eines Werkes (Band, Lieferung, Nummer) verpflichtet zur Abnahme _ später erscheinenden Teile, falls _ Verlag dies in seinen Ankündigungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat _ diese Verpflichtung auf _ beigefügten Rechnungen oder Lieferscheinen auffällig _ zweifelsfrei ausgedruckt oder sonst auf andere Weise vermerkt ist (Ausnahme: §§ 7 _ 8).
5. _ Verlag hat _ Bestelldatum _ das Bestellzeichen auf Lieferschein _ Rechnung anzugeben. Bei Unklarheiten hat _ Verlag unverzüglich _ Nachweis _ ordnungsgemäßen Bestellung _ führen.
6. Bestellungen gelten grundsätzlich als fest, wenn sie nicht zweifelsfrei anders bezeichnet sind.
7. Festgelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum _ liefernden Verlages. Solange _ Eigentumsvorbehalt besteht, darf _ Abnehmer _ Werke nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern _ ohne Zustimmung _ Verlages weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
8. Beim Verlag direkt eingehende Bestellungen _ Endabnehmern, _ einem Abnehmer durch Lieferung zur Ausführung überwiesen werden, gelten als Bestellung dieses Abnehmers, falls er dieser Regelung grundsätzlich zugestimmt hat.
9. _ Kosten _ traditionellen Bestellübermittlung trägt _ Abnehmer.
10. Ist _ Werk in verschiedenen Einbandarten (Ausstattungen) lieferbar, ist bei Fehlen detaillierter Bestellangaben, z. B. ISBN, grundsätzlich _ preisniedrigste gebundene Ausgabe _ liefern.Die Kostenregelung bei Datenfernübertragung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
§ 6 Remission
1. Liefert _ Verlag entsprechend _ Bestellung Werke mit Remissionsrecht (RR), so hat er auf _ Rechnung _ Termin anzugeben, bis _ welchem er _ Rücksendung gestattet; diese Frist soll in _ Regel nicht weniger als zwei Monate betragen. _ vereinbarte Termin ist einzuhalten. Entscheidend ist _ Absendedatum. Mit Umtauschrecht anstelle _ RR darf _ Verlag nur nach vorheriger Zustimmung _ Abnehmers liefern. _ Gutschrift für _ Rücksendung ist in voller Höhe _ erteilen.
2. Bei Rücksendung aus Festbezügen gilt folgendes:
a) Rücksendungen aus Festbezügen sind nur nach vorheriger Genehmigung oder im Rahmen _ Sondervereinbarungen zulässig.
b) Genehmigte Remittenden sind im verlagsneuen Zustand innerhalb _ vier Wochen abzusenden. Gefahr _ Transportkosten gehen _ Lasten _ Abnehmers. Bearbeitungsgebühren oder Rabattkürzungen seitens _ Verlages sind nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zulässig.
c) Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb _ vier Wochen, gegenüber dem Abnehmer geltend gemacht werden.
3. _ Fehlen _ Originalverpackung berechtigt _ Verlag nicht, Rücksendungen zurückzuweisen, wenn ihr sonstiger Zustand einwandfrei ist. Er kann aber in solchem Fall _ Selbstkosten für _ fehlende Originalverpackung fordern.
4. _ Verlag ist zur Rücknahme fest bestellter Werke nur in _ in diesem Paragraphen _ in _ §§ 5, 8, 9, 11, 12 _ 13 aufgeführten Fällen verpflichtet. Bei genehmigter Rücknahme oder genehmigtem Umtausch infolge irrtümlicher Bestellung trägt _ Abnehmer _ Kosten für Hin- _ Rücksendung. _ Verlag ist berechtigt, zum Ausgleich seiner innerbetrieblichen Kosten _ angemessene Bearbeitungsgebühr _ verlangen.
5. _ Verlag ist verpflichtet, _ Gelieferte innerhalb _ zwei Monaten _ Tag _ Lieferung an zurückzunehmen _ die Kosten für Hin- _ Rücksendung _ tragen, wenn er entweder:
a) irrtümlich fest _ anderes als _ bestellte Werk geliefert hat oder
b) _ Absendung schuldhaft verzögert hat oder
c) _ ausdrücklich gestellte Lieferfrist nicht eingehalten oder sonstige Vorbehalte, z. B. Preisgrenzen, nicht berücksichtigt hat oder
d) _ einem neuen, wesentlich erhöhten Ladenpreis geliefert _ die Preiserhöhung nicht ordnungsgemäß zuvor bekanntgegeben hat. In _ Fällen a) -d) kann _ Abnehmer binnen vier Wochen nach Eingang _ Sendung Rücknahme verlangen. Er hat nur Anspruch auf Aufhebung _ Bestellung _ Rücknahme _ Lieferung, kann jedoch zum Ausgleich seiner innerbetrieblichen Kosten _ angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.
§ 7 Zeitschriften
1. Zeitschriften sind periodisch erscheinende Druckwerke mit mindestens zwei Ausgaben jährlich in gleicher Form _ Aufmachung. _ Redaktionskonzept mit _ kontinuierlichen _ universellen Stoffdarbietung ist auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet, _ breiten Publikum bis hin _ Spezialisten. Zeitschriften enthalten Beiträge mehrerer Autoren, sind für _ unbegrenzte Erscheinungsdauer konzipiert _ können im voraus für _ längeren Zeitraum abonniert werden. Sie haben üblicherweise sowohl _ Einzelbezugspreis als auch _ Abonnementpreis.
2. Bei _ Lieferung _ Zeitschriften an _ Abnehmer darf _ Verlag diesen gegenüber _ direkten Beziehern zeitlich nicht benachteiligen.
3. Zur Fortsetzung ohne bestimmte Zeitangabe bestellte Zeitschriften werden bis zur Abbestellung geliefert, Verlage, _ zu jedem Berechnungsabschnitt Neubestellungen wünschen, haben rechtzeitig hierzu aufzufordern.
4. Bei Zeitschriften sind grundsätzlich _ Bezugszeitraum _ die _ Verlag im Impressum oder auf andere Weise mitgeteilten Kündigungsfristen bindend. Abonnentenaufträge, _ ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden, verlängern sich automatisch um _ jeweils nächsten Bezugszeitraum. Soweit Kunden _ Abnehmers erst in _ letzten 14 Tagen vor dem festgelegten Kündigungstermin _ Abonnement bei diesem kündigen, so verlängern sich _ Kündigungsfristen bis _ sieben Werktagen.
5. _ Abnehmer kann _ Abonnement aus wichtigem Grund kündigen, wenn _ Kunde verstorben ist, Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder _ Zustellung nachweisbar nicht erfolgen kann. Für _ bis zum Zugang _ solchen Kündigung beim Verlag bereits durchgeführten Lieferungen erfolgen keine Gutschriften oder Rückerstattungen, wohl aber für später erscheinende, vorausbezahlte Exemplare.
§ 8 Fortsetzungswerke
1. Fortsetzungswerke im Sinne dieser Bestimmung sind Publikationen, _ in mehreren Teilen, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen _ nicht mit auf _ Zeitraum festgelegten Laden- oder Subskriptionspreis erscheinen. Dabei ist es unerheblich, ob Teile _ Fortsetzungswerkes auch einzeln erhältlich sind.
2. Ist dem Abnehmer _ weitere Absatz eines zur Fortsetzung auch in Subskription erhaltenen Werkes an _ bisherigen Kunden infolge höherer Gewalt oder deshalb unmöglich geworden, weil dieser gestorben, zahlungsunfähig geworden oder unbekannten Aufenthaltes ist, so muss _ Verlag _ nicht mehr absetzbaren Teil zurücknehmen, wenn ihm _ Unmöglichkeit _ Absatzes innerhalb _ 3 Monaten nach Eingang _ letzten Lieferung mitgeteilt _ auf Verlangen _ letzte Anschrift _ Kunden bekanntgegeben worden ist. _ vom Kunden nicht abgenommene Lieferung ist innerhalb _ gleichen Frist an _ Verlag zurückzusenden.
3. _ Abnahmepflicht erlischt, falls _ Kunde _ weitere Abnahme verweigert, weil _ Fortsetzungswerk in angemessener Frist nicht abgeschlossen und/oder _ in Aussicht gestellte Umfang _ weiteren Lieferungen so erheblich überschritten wird, _ dem Kunden _ Abnahme billigerweise nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Neuerscheinungen _ unverlangte Sendungen
1. Als Neuerscheinungen gelten Werke, _ zum ersten Mal oder in neuer Auflage (§ 13) veröffentlicht werden.
2. Neuerscheinungen dürfen unverlangt nur an Abnehmer versandt werden, _ solche Sendungen grundsätzlich erbeten haben.
3. Verlagswerke, _ keine Neuerscheinungen sind, dürfen unverlangt nicht zugesandt werden.
4. Für unverlangte Sendungen trägt _ Verlag Gefahr _ Kosten _ Hin- _ Rücksendung sowie weitere angemessene, beim Abnehmer entstandene Kosten.
§ 10 Inhalt _ Gewicht _ Sendung
1. _ Inhalt _ Sendung gilt als mit _ Rechnung übereinstimmend, falls _ Abnehmer dem Absender nicht spätestens innerhalb _ 14 Tagen nach Eingang _ Sendung _ Abweichung anzeigt.
2. _ einzelnen Packstücke sollen _ Gewicht _ 15 kg nicht überschreiten.
§ 11 Beschädigte _ fehlerhafte Werke
1. Ist _ Werk offensichtlich vor _ Versendung durch _ Verlag schadhaft geworden (z. B. angestoßene Einbände, Flecken _ dgl.), so hat _ Verlag dieses Mängelexemplar auf seine Kosten umzutauschen oder zurückzunehmen, sofern _ Abnehmer dem Verlag _ Beschädigung unverzüglich nach Eingang _ Werkes anzeigt.
2. Defekte Exemplare (Exemplare mit Herstellungsfehlern) sind auf Verlangen kostenlos zurückzunehmen, umzutauschen oder bei _ Kunden gewünschter Minderung anteilig gutzuschreiben, ggf. nach _ Vorschriften _ »Vereinfachten Remission«. Ist _ Verlag zum Umtausch oder zur Ersatzlieferung außerstande, so hat er _ Werk auf seine Kosten zurückzunehmen, auch wenn es bereits gebraucht oder _ Käufer individuell bearbeitet wurde.
3. _ ausdrückliche _ deutlich hervorgehobene Bemerkung »Vor Absendung verglichen« auf _ Rechnung für _ Sendung, _ Seltenheiten _ Antiquariats, Luxusdrucke, Tafeldrucke u.a. enthält, verpflichtet _ Abnehmer zur unverzüglichen Prüfung _ Inhalts _ Sendung auf offensichtliche _ heimliche Mängel. Unterlässt er _ Mängelanzeige, so verliert er _ Recht, _ gelieferte Werk wegen später entdeckter Mängel _ beanstanden.
§ 12 Sendungen unter Vorbehalt
1. Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt (z.B. Abnahmeverpflichtung für noch nicht erschienene Bände) geliefert _ ist dies auf _ Rechnung auffällig _ unzweideutig vermerkt, so gilt _ Sendung als angenommen _ der Vorbehalt als genehmigt, wenn _ Abnehmer nicht unverzüglich nach Empfang _ Sendung widerspricht. Im Falle _ Widerspruchs hat _ Verlag _ Sendung zurückzunehmen; _ Abnehmer hat sie dem Verlag nach Aufforderung unverzüglich zuzustellen. _ Verlag trägt Gefahr _ Kosten _ Hin- _ Rücksendung.
2. _ Bemerkung auf _ Rechnung, _ das Werk nur in Originalverpackung zurückgenommen wird, gilt nicht als Vorbehalt im Sinne dieser Bestimmung, vielmehr ist in einem solchen Fall § 6 Ziff. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 13 Lieferung neuester Auflagen
1. Bestellte Werke sind in neuester Auflage _ in vollständigen _ unbeschädigten Exemplaren _ liefern.
2. Steht _ Erscheinen _ in Inhalt oder Ausstattung wesentlich veränderten neuen Auflage binnen 8 Wochen ab Eingang _ Bestellung bevor, so ist _ Abnehmer hierauf hinzuweisen _ die Bestellung nur bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung auszuführen. Wird ohne vorherige Ankündigung geliefert, so ist _ Abnehmer zur Rückgabe binnen 14 Tagen nach Erscheinen _ veränderten Auflage berechtigt.
§ 14 Versandwege
1. _ Abnehmer schreibt Art _ Wege _ Versendung generell oder für _ Einzelfall vor. Fehlt _ Vorschrift hierüber, muss _ Verlag eingehende Bestellungen auf Kosten _ Abnehmers auf dem nachseinem Wissen günstigsten Wege ausführen. Berechnet werden _ reinen Porto- bzw. Frachtkosten. Verpackung wird grundsätzlich nicht berechnet. Lieferrückstände einzelner Exemplare sind frei nachzuliefern.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist werden Sendungen über _ Sortiments-Kommissionär geliefert. Nach Vereinbarungen zwischen Verlag _ Sortiments-Kommissionär können _ Sendungen _ Sortiments-Kommissionären kostenfrei zugestellt oder _ diesen an einem Auslieferungsplatz _ Verlages gegen Entgelt abgeholt werden.
3. Will oder kann _ Verlag _ vorgeschriebenen Versandweg nicht einhalten, ist _ Abnehmer sofort _ verständigen, um _ Vereinbarung _ erzielen.
4. Erfolgt _ Sendung ausnahmsweise als Postnachnahme, sind Bestellnummer, Bestelldaten _ Inhalt _ Sendung außen anzugeben. Auf _ Faktur ist deutlich _ vermerken: »Durch Nachnahme erhoben«.
§ 15 Versandkosten
1. _ Kosten für Zusendung _ Rücksendung trägt _ Abnehmer, wenn _ Versand nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andernfalls hat _ Verlag nachweisbare Mehrkosten _ tragen.
2. Für Rücksendungen infolge irrtümlicher oder vorschriftswidriger Versendung trägt _ schuldige Teil _ Kosten einschließlich angemessener Bearbeitungskosten gem. § 6 Ziff. 4.
§ 16 Haftung für Sendungen
1. Für Sendungen oder Rücksendungen, _ auf Verlangen _ Empfängers erfolgen, haftet dieser _ Augenblick _ Übergabe an _ Transportführer.
2. Wird entgegen dem ausdrücklichen Auftrag ohne wichtigen Grund anders versandt, haftet _ Absender für _ dadurch entstandenen Schaden.
§17 Haftung _ Sortimentskommissionärs
1. _ Haftung _ Sortiments für zugehende Sendungen beginnt mit _ Übergabe an seinen Kommissionär _ endet für Rücksendungen mit _ Übergabe an _ Kommissionär _ Verlages oder an _ Verlag selbst.
2. a) _ Kommissionär haftet für _ nachweislich durch sein Verschulden in Verlust geratenen oder beschädigten Sendungen.
b) Ist _ Schuld nicht festzustellen (insbesondere bei Abgabe _ Pakete ohne Quittung _ Bücherwagendienstes oder zum Zeitpunkt _ Übergabe erstellter Avise), so haben _ Abnehmer (als Absender oder Empfänger) _ die beteiligten Kommissionäre dem Verlag _ Hälfte _ Rechnungsbetrages _ in Verlust geratenen oder beschädigten Sendung in gleichen Teilen _ ersetzen.
3. _ Haftung erlischt in allen Fällen _ für alle Beteiligten nach Ablauf _ drei Monaten nach Sendungsübergabe.
4. _ Abnehmer haftet nicht, wenn _ Verlag _ von ihm bestimmten Versandweg nicht eingehalten hat.
§ 18 Beschlagnahme _ Werken
1. Werden gelieferte Werke _ Inhalts oder _ Ausstattung wegen beim Abnehmer beschlagnahmt, so fällt _ Schaden dem Verlag zur Last.
2. _ Tatsache _ Beschlagnahme hat _ Abnehmer, _ Schadensersatzansprüche geltend machen will, dem Verlag unverzüglich unter Bekanntgabe _ Gründe _ der Beschlagnahmeverfügung mitzuteilen.
3. _ Schadensersatzleistung _ Verlages erstreckt sich auf _ Erstattung _ bei _ Lieferung berechneten Nettopreises _ der entstandenen Versandkosten, nicht dagegen auf _ Vergütung eines entgangenen Gewinnes.
§ 19 Rechnungsstellung
1. _ Verlag liefert fest verlangte Werke je nach Vereinbarung mit dem Abnehmer:
a) in Rechnung mit periodischem Zahlungsziel (z.B. Monatskonto),
b) mit im einzelnen bestimmtem Zahlungsziel,
c) zahlbar nach Empfang,
d) zahlbar durch BAG.
Das Rechnungsdatum darf nicht vor dem Versanddatum liegen. In begründeten Ausnahmefällen liefert er durch Nachnahme oder gegen Vorfaktur.
2. Bei Lieferung in Rechnung versendet _ Verlag in _ Regel Kontoauszüge über _ in _ Rechnungsperiode bewirkten Lieferungen, welche bis zum 20. Tag nach Ablauf _ betreffenden Rechnungsperiode _ begleichen sind. Bei Unstimmigkeiten, _ unverzüglich mitzuteilen sind, hat _ Abnehmer zunächst _ nach seinen Buchungen fälligen unstrittigen Teil _ Gesamtbetrages _ zahlen. _ strittige Differenzbetrag darf _ Verlag bis zur Klärung nicht eingezogen werden. _ Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit.
3. Einzellieferungen mit bestimmten Zahlungszielen hat _ Abnehmer zum Fälligkeitstermin auch ohne besondere Erinnerung durch _ Verlag _ begleichen.
4. Zahlbar nach Empfang bedeutet Zahlung innerhalb _ 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb _ acht Tagen kann Skonto gewährt werden.
§ 20 Verrechnung _ Hörerscheinen
Hörerscheine werden auf Veranlassung _ Verlagen ausgegeben. _ Nachlass wird je zur Hälfte _ Verlag _ vom Sortiment getragen. Dies gilt auch für _ über _ Buchgroßhandlungen bezogenen _ mit Hörerschein verkauften Exemplare. Soweit _ Verlag Hörerscheine zulässt, sind diese, gesammelt, mindestens halbjährlich, zur Gutschrift einzureichen. _ Nachbezugspflicht besteht nicht, deshalb kann _ Verlag _ Verrechnung auch nicht _ einer Neubestellung abhängig machen.
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