Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für pflanzliche und tierische/seetierische
Allgemeine Verkaufs- _ Lieferbedingungen
für pflanzliche _ tierisch/seetierische
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für pflanzliche und tierische/seetierische Öle, Fette und Fettsäuren
Der Deutsche Verband _ Großhandels mit Ölen, Fetten _ Ölrohstoffen e.V. - GROFOR -, Adolphsplatz 1 (Börse), 20457 Hamburg, empfiehlt seinen Mitgliedern _ nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- _ Lieferbedingungen für pflanzliche _ tierische/seetierische Öle, Fette _ Fettsäuren unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit seinen Lieferanten _ Abnehmern. _ Mitgliedern steht es frei, _ Empfehlung _ folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen _ verwenden (Stand 1996).
1. Lieferung/Abnahme
Bei Verträgen auf Lieferung bestimmt _ Verkäufer _ Zeitpunkt _ Lieferung bzw. Abnahme innerhalb _ vereinbarten Frist. _ Tag _ Lieferung ist dem Käufer mindestens 5 Werktage vorher bekannt _ geben, wobei _ Tag _ Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird. Bei Verträgen auf Abruf bestimmt _ Käufer _ Zeitpunkt _ Lieferung innerhalb _ vereinbarten Frist. Er hat dem Verkäufer _ gewünschten Abnahmetermin mindestens 5 Werktage vorher bekannt _ geben. Bei Verträgen auf Lieferung oder Abrufumfasst _ Begriff sofort 3 Werktage _ der Begriff prompt 10 Werktage _ Tage _ Vertragsabschlusses, _ nicht mitgerechnet wird.
Bei Verträgen mit _ Vereinbarung sukzessive Lieferung oder sukzessive Abnahme ist _ vereinbarte Menge in ungefähr gleichen Teilmengen während _ vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitraums _ liefern/ abzunehmen. Teillieferungen oder Teilabnahmen sind zulässig, dürfen aber _ Mindestmenge _ 23.000 kg nicht unterschreiten. Jede Teillieferung gilt als gesonderter Kontrakt. Bei Überschreitung _ Liefer- oder Abnahmetermins sind Verkäufer bzw. Käufer berechtigt, falls sie nicht auf Erfüllung bestehen, nach erfolglosem Ablauf _ Nachfrist entweder _ dem nicht erfüllten strittigen Teil _ Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz statt _ Leistung _ verlangen. Bei Festsetzung _ Nachfrist dürfen bei dem Liefertermin sofort 3 Werktage, bei allen anderen Lieferterminen 6 Werktage nicht unterschritten werden. Nachfristen erübrigen sich bei Fixgeschäften.
Verträge über Lieferungen, _ von keiner Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Ablauf _ vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins angemahnt worden sind, gelten als aufgehoben. Sie sind zum Tagespreis für _ letzten Werktag _ dem Lieferzeitraum folgenden Monats abzurechnen. _ Differenzen sind _ erstatten.
Streik, Aussperrungen, Feuer, Aus- _ Einfuhrverbote _ sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden _ betroffene Vertragspartei _ der Einhaltung _ Liefer-/ Abnahmefristen. _ Behinderung ist sofort nach Bekanntwerden _ Gegenpartei anzuzeigen. Dauert _ Behinderung länger als 30 Tage seit Ablauf _ vertraglichen Liefer-/ Abnahmetermins, haben Verkäufer _ Käufer _ Recht, innerhalb _ darauf folgenden 7 Werktage durch schriftliche Erklärung _ Vertrag zurückzutreten. Behördliche Maßnahmen, _ nach Abschluss _ Vertrages getroffen werden (z. B. auf dem Gebiet _ Steuern, Zölle, anderer Grenzabgaben, Beförderungstarife, _ Lebensmittelrechts _ ähnlichem), ergeben _ Ausgleichsanspruch _ betroffenen Partei. Bei Verkäufen _ unverzollter Ware gehen sämtliche mit _ Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten _ Käufers Lasten. Ändert sich _ kontrahierte Bestimmungsort, werden entstehende Mehr- oder Minderkosten je nach _ Paritätsdifferenz pro _ contra verrechnet.
2. Verlade- _ Versicherungsbedingungen
Es gelten _ bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms _ Internationalen Handelskammer.
3. Gewicht
Die vereinbarte Gewichtsmenge darf _ Verkäufer um 2 %, wenn circa vereinbart um 5 % unter- oder überschritten werden. Jede Teillieferung gilt insoweit als gesonderter Kontrakt. _ Über- oder Unterschreitung ist _ Verkäufer bei Lieferung bzw. Teillieferung anzuzeigen. _ bei Abgang bzw. Ankunft durch Verwiegung bzw. Vermessung festgestellte Gewicht ist für Erfüllung _ Berechnung maßgebend; jede Partei hat _ Recht, selbst oder durch _ Beauftragten bei _ Verwiegung/ Vermessung mitzuwirken. Achsverwiegungen sind unzulässig.
4. Mengenerfüllung
Ist _ durch zwei Zahlen begrenzte Menge (von - bis) vereinbart, gilt _ Mitte als Erfüllungsgrundlage.
5. Qualität
Bei Verkauf laut Muster muss _ Ware im Durchschnitt dem Aussehen _ den Analysedaten _ Kaufmusters entsprechen.
Bei Verkauf auf Mustergutbefund ist _ vereinbaren, bis wann _ Käufer seine Entscheidung abzugeben hat. Hat _ Käufer innerhalb _ vereinbarten Frist seine Entscheidung dem Verkäufer nicht mitgeteilt, gilt _ Muster als genehmigt. Auch ohne besondere Vereinbarungen muss gesunde, handelsübliche Qualität geliefert werden. Bei Verkauf telquel ist _ Käufer verpflichtet, _ Ware ohne Rücksicht auf Qualität _ übernehmen, vorausgesetzt, _ die Warengattung _ vertraglichen Bezeichnung entspricht.
6. Mängelrüge
Der Käufer hat bei begründeten Mängelrügen _ Recht auf Minderung oder Ersatzlieferung. _ Rücktritt ist ausgeschlossen. Beanstandungen _ Ware müssen innerhalb _ 5 Werktagen nach Ankunft _ Ware geltend gemacht werden. _ Recht auf Ersatzlieferung ist nur gegeben, wenn _ Ware in dem angedienten Versandbehälter zurückgeliefert wird. Haften _ Ware Mängel an, _ vom Käufer selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden konnten (versteckter Mangel), so behält _ Käufer _ genannten Gewährleistungsrechte, wenn er unverzüglich _ Sachverständigen hinzuzieht _ binnen drei Geschäftstagen nach Feststellung _ Mängeln _ Zugang _ Mängelrüge bei dem Verkäufer bewirkt. Nach Beginn _ Verarbeitung oder nach Weiterversand _ ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen unter allen Umständen ausgeschlossen, soweit nicht neutrale Siegelmuster für _ Qualitätsbeurteilung vorliegen. _ Parteien haben _ Recht, bei _ Bemusterung mitzuwirken. Bei zugesicherten Eigenschaften gilt _ gesetzliche Regelung. _ Ansprüche _ Geschädigten aufgrund _ Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Fristen
Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind _ Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme _ gesetzlichen Feiertage sowie _ 24. _ 31. Dezembers. _ Tag _ Vertragsabschlusses bzw. _ Tag _ Eingangs _ Erklärung mit _ eine Frist gesetzt wird, zählen bei _ Fristberechnung nicht mit. Erklärungen, _ an Fristen gebunden sind, müssen bis spätestens 16.00 Uhr _ letzten Tages _ Frist beim Empfänger eingegangen sein. Unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, _ an einem solchen Tage _ Erklärung abzugeben oder _ empfangen bzw. _ Handlung vorzunehmen hat.
8. Zahlungsverzug _ Käufers
Hat _ Käufer seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, _ einer Zahlungseinstellung im Wesentlichen gleichen, so werden alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig. _ Verkäufer ist berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen _ verlangen. Wird _ Vorauszahlung nicht geleistet, hat _ Verkäufer dieselben Rechte wie bei _ Überschreitung _ Liefer- oder Abgabetermins.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch _ bedingten oder künftig entstehenden Forderung _ Verkäufers gegen _ Käufer aus _ gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum _ Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt _ Eigentumsvorbehalt als Sicherung für _ jeweilige Saldoforderung _ Verkäufers.
Dem Käufer ist _ Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung _ Vorbehaltsware nur unter _ Bedingung gestattet, _ er detaillierte Aufzeichnungen über _ jeweiligen Verbleib _ Vorbehaltsware nach Menge _ Wert führt. Im Falle _ Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer entsprechende Nachweise vorzulegen. _ Bearbeitung oder Verarbeitung _ Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage _ Verkäufers, ohne _ für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht _ Eigentum an _ durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer _ Miteigentum an _ neuen Sache _ im Verhältnis _ Wertes _ Vorbehaltsware _ den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit _ Verarbeitung. Unter dem Wert _ Vorbehaltsware ist, auch im Folgenden, _ dem Käufer _ Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis _ verstehen. Für _ Fall, _ die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt _ Käufer hiermit dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder _ verbundenen einheitlichen Sache _ verwahrt diese (im Folgenden ebenfalls Vorbehaltsware) für _ Verkäufer.
Der Käufer ist ermächtigt, _ Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern; _ Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus _ Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach _ Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt _ Käufer hiermit schon jetzt an _ Verkäufer zur Sicherheit ab. Für _ Fall, _ die Vorbehaltsware selbst oder - gleichgültig in welchem Zustand - _ Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren _ einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt _ hiermit bereits vollzogene Abtretung _ Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, _ der Verkäufer dem Käufer für _ fraglichen Teil _ Vorbehaltsware berechnet hat. Für _ Fall, _ aus _ Weiterveräußerung _ Käufer _ seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit dem Verkäufer _ gegen seine Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- _ Scheckforderungen ab, _ zwar in Höhe _ Forderung aus _ Weiterveräußerung. _ Eigentum an _ Wechsel- _ Scheckurkunden wird hiermit _ Käufer auf _ Verkäufer übertragen, _ Käufer verwahrt _ Urkunden für _ Verkäufer.
Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, _ abgetretenen Forderungen einzuziehen. Im Falle _ Widerrufs hat _ Käufer auf Verlangen _ Verkäufers alle gewünschten Auskünfte _ erteilen, _ Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen _ diesbezügliche Kundenwechsel _ Schecks dem Verkäufer _ übergeben. _ Käufer hat _ Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit _ Zahlung in Verzug gerät. _ Käufer hat ferner dem Verkäufer _ Zugriff Dritter auf _ Vorbehaltsware und/oder auf _ dem Verkäufer abgetretenen Forderungen unverzüglich telegrafisch oder fernschriftlich mitzuteilen. Auf schriftliches Verlangen _ Käufers hat _ Verkäufer _ ihm auszuwählende Sicherungen insoweit freizugeben, als _ Wert _ zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungen _ gegenüber dem Käufer _ sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
10. Schiedsgericht
Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluss _ ordentlichen Gerichte grundsätzlich _ Schiedsgericht _ GROFOR in Hamburg nach _ für _ Schiedsgericht geltenden Bestimmungen.
11. Rechtsanwendung
Für _ Vertrags- _ Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer _ dem Käufer gilt _ Recht _ Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist _ Anwendung _ Gesetzes zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (Übereinkommen _ Vereinten Nationen über Verträge über _ internationalen Warenverkauf).
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies _ Wirksamkeit _ übrigen Bedingungen nicht. _ unwirksame Bedingung gilt als ersetzt durch _ solche Regelung, _ dem wirtschaftlichen Zweck _ unwirksamen Bedingung am nächsten kommt _ rechtsgültig ist.
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