Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Papier- und Kunststoffverpackungsindustrie
Abdruck aus dem Bundesanzeiger Nr. 80 _ 29. April 1999: Bekanntmachung Nr. 51/99 über _ Anmeldung _ Neufassung _ Empfehlung Geschäfts-, Liefer- _ Zahlungsbedingungen für _ Papier- _ Kunststoffverpackungsindustrie _ 20. April 1999
Der IPV Industrieverband Papier- _ Plastikverpackung e.V., Frankfurt am Main, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Klaus-Ulrich Link, Heidehofstraße 9, 70184 Stuttgart, am 18. März 1999 _ nachfolgend wiedergegebene Neufassung seiner bisherigen Geschäfts-, Liefer- _ Zahlungsbedingungen für _ Papier- _ Kunststoffverpackungsindustrie nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 _ Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
I. Geltungsbereich
1. Angebote, Verkäufe _ Lieferungen _ Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- _ Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen _ Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie _ Auftragnehmer als Zusatz _ diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- _ Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung _ Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote _ Vertragsabschluss
1. _ Angebote _ Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch _ Auftraggeber freibleibend _ können daher bis zum Eingang _ schriftlichen Annahmeerklärung _ Auftraggebers _ Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
2. Angebote/Bestellungen _ Auftraggebers werden durch _ Auftragnehmer stets schriftlich oder fernschriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. _ Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt _ Eingangs _ Bestellung/des Angebots beim Auftragnehmer _ laufen. Während dieser 14-Tages-Frist ist _ Auftragnehmer berechtigt, _ Abschluss dieses Vertrags abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist _ Ware ausgeliefert, so kommt _ Vertrag auch ohne _ schriftliche Auftragsbestätigung _ Auftragnehmers zustande.
4. Werden _ Auftraggeber nachträglich Änderungen _ Auftrags gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen _ Vertragsparteien erzielt wird.
III. Preise
1. _ im Angebot _ Auftragnehmers genannten Preisen liegen _ zum Zeitpunkt _ Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit _ Bindung für _ Partei _ mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen _ wesentliche Änderung _ Rohstoffpreise (Papier _ Kunststoff) mindestens in Höhe _ 10% nach Abgabe _ Angebotes/Abschluss _ Vertrags ein, so ist _ Auftragnehmer berechtigt, _ vereinbarten Preise um _ anteiligen Mehraufwand _ erhöhen. _ Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem Sinken _ Rohstoffpreise in Höhe _ 10%.
2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, _ sich im Rahmen _ in Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt _ Preisberechnung unter Zugrundelegung _ tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen Liefergewichts.
3. Nachträglich _ Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere _ Skizzen, Entwürfen, Mustern _ Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4. Wird _ Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung _ Pack- _ Einschlagpapier _ Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten _ Preise ab Werk zuzüglich _ jeweils in _ Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. _ Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.
IV. Gewerbliche Schutzrechte/Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. _ vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder _ -platten bleiben auch dann Eigentum _ Auftragnehmers, wenn hier _ Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. _ Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, _ auf _ Auftragnehmer entfallenden Anteil an _ Kosten _ vergüten, um _ Eigentum _ erwerben.
2. Entstehen durch _ Entwicklung _ Durchführung eines Auftrags beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch _ Verkauf _ Liefergegenstands nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn _ Auftraggeber für _ Entwicklung _ Kostenanteil trägt. _ Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter _ verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist _ Auftragnehmer berechtigt, auf _ von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder _ Kennummer sichtbar anzubringen. Bei _ Ausgestaltung hat _ Auftragnehmer diese Hinweise möglichst in einem entsprechenden Abstand _ einer etwaigen grafischen Ausgestaltung _ Auftraggebers _ positionieren.
4. Für Muster, Skizzen _ Entwürfe _ anderes, _ vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist _ Entgelt auch dann _ zahlen, wenn _ Hauptauftrag, für _ die Muster, Skizzen _ Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. _ Eigentum geht mit Bezahlung _ Entgelts auf _ Auftraggeber über.
5. Nach Beendigung _ Auftrags ist _ Auftraggeber verpflichtet, _ dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, _ in _ Eigentum _ Auftraggebers übergegangen sind, zurückzunehmen. Fordert _ Auftragnehmer _ Auftraggeber zur Zurücknahme auf, _ kommt _ Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb _ 4 Wochen nach, so kann _ Auftragnehmer _ ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder in _ Eigentum _ Auftraggebers übergegangenen Unterlagen, insbesondere Klischees etc., nach Setzung _ Nachfrist _ Androhung vernichten. Dieses Recht steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn er _ Versuch unternimmt, _ Auftraggeber zur Abholung aufzufordern, _ Auftraggeber jedoch unter _ Adresse, _ er bei Bestellung dem Auftragnehmer mitgeteilt hat, nicht erreichbar ist _ der Auftragnehmer nachweist, _ er _ Zustellungsversuch unter dieser Adresse unternommen hat. _ vorstehende Regel gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete Druckformen, _ vom Auftraggeber ganz oder teilweise bezahlt wurden.
6. _ Prüfung, ob _ vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird _ Auftragnehmer _ Dritten wegen _ Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung _ vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen _ Verletzung _ Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen _ Verletzung _ Gesetzes gegen _ unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat _ Auftraggeber _ Auftragnehmer bei _ Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung _ unterstützen _ sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- _ Prozesskosten, _ dem Auftragnehmer dadurch entsteht, _ ersetzen.
7. Bringt _ Auftragnehmer im Auftrag _ Auftraggebers auf _ Produkte Zeichen im Rahmen _ Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne _ Verpackungsverordnung (z.B. "Der Grüne Punkt") auf, so gilt _ Auftraggeber als "in Verkehrbringer" _ Zeichens _ Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne _ Verpackungsverordnung _ hat somit _ Gebühren abzuführen. Verstößt _ Auftraggeber gegen Vorschriften _ Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. _ Verpackungsverordnung _ wird deshalb _ Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist _ Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen _ ersetzen.
8. _ Auftraggeber verpflichtet sich für _ Fall, _ er sich nicht an dem Dualen System Deutschland GmbH beteiligt, _ gelieferte Verpackung gemäß _ Vorschriften _ Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne _ Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen _ der in _ Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund _ Verpackungsverordnung _ Rücknahmeverpflichtung _ Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für _ Rückgabe _ Verpackung durch _ Auftraggeber _ Sitz _ Auftragnehmers. Verletzt _ Auftraggeber _ in _ Sätzen 1 _ 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft _ hat dies zur Folge, _ gegen _ Auftragnehmer _ Geldbuße wegen Verstoßes gegen _ Verordnung über _ Vermeidung _ Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist _ Auftraggeber verpflichtet, _ Auftragnehmer _ dieser Zahlungspflicht freizustellen. Hat _ Auftragnehmer _ Geldbuße bereits gezahlt, so hat _ Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag _ erstatten.
V. Lieferung/Lieferverzug/Höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt
1. Mit _ Übergabe _ Liefergegenstands an _ Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten geht _ Gefahr _ zufälligen Untergangs _ der zufälligen Verschlechterung _ Liefergegenstands auf _ Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn _ Versendung nicht _ Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn _ Auftragnehmer _ Frachtkosten trägt und/oder wenn _ Auftragnehmer _ Transport durch eigene Transportmittel durchführt.
2. _ vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag _ Eingangs _ endgültigen Druck- _ Anfertigungsgenehmigung durch _ Auftraggeber. Ist _ genauer Lieferzeitpunkt vereinbart _ stellt _ Auftraggeber _ von ihm _ beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erklärt er nicht rechtzeitig _ Genehmigungen zum Druck _ zur Anfertigung, so verlängert sich _ Lieferzeit entsprechend um _ Zeitraum _ Verzögerung.
3. _ Auftragnehmer hält _ Lieferzeit ein, wenn bis zum Ablauf _ Lieferzeit _ Liefergegenstand sein Werk verlassen hat oder _ Antragnehmer _ Liefergegenstände zur Auslieferung bereitstellt _ dem Auftraggeber _ Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Soweit dem Auftraggeber wegen _ Verzögerung, _ nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz _ Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- _ Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, _ Schaden entsteht, so erhält _ Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche _ Verzögerung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% _ Wert desjenigen Teils _ Gesamtlieferung, _ infolge _ Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde.
Die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung gilt auch für Schadensersatzansprüche _ Auftraggebers wegen Nichterfüllung, soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um _ Zwischenhändler handelt, _ seinerseits _ seinem Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in diesen Fällen in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Kann _ Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen Verzugs in Anspruch genommen werden _ gilt _ vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung nicht, so beschränkt sich _ Schadensersatzanspruch _ Auftraggebers auf _ Ersatz _ typisch vorhersehbaren Schadens. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. _ dieser Haftungsbegrenzung unberührt bleibt _ Recht _ Auftraggebers, _ Vertrag bei Vorliegen _ gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten.
5. Ist _ Auftragnehmer an _ Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch _ Eintritt _ unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, _ trotz _ nach _ Umständen _ Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen _ Eingriffe, Verzögerungen in _ Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich _ Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände _ Lieferung unmöglich, so ist _ Auftragnehmer _ seiner Lieferverpflichtung frei.
Diese Regelung gilt auch in Fällen _ Aussperrung _ Streik.
Weist _ Auftragnehmer nach, _ er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten _ trotz Abschlusses _ erforderlichen Verträge _ angemessenen Konditionen _ einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich _ Lieferfrist um _ Zeitraum _ Verzögerung, _ durch _ nicht rechtzeitige Belieferung durch _ Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle _ Unmöglichkeit _ Belieferung durch _ Zulieferanten ist _ Auftragnehmer berechtigt, _ Vertrag zurückzutreten. _ Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, _ ihm aufgrund _ nicht oder _ nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an _ Auftraggeber abzutreten.
Wenn _ vorstehenden Behinderungen länger als _ Monat andauern, so ist _ Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich _ noch nicht erfüllten Teils _ Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich in _ vorstehenden Fällen _ Lieferzeit oder wird _ Auftragnehmer _ seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche _ Rücktrittsrechte _ Auftraggebers mit Ausnahme _ Rücktrittsrechts nach Ablauf _ einem Monat.
Auf _ hier genannten Umstände kann sich _ Auftragnehmer nur berufen, wenn er _ Auftraggeber _ diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf _ Auftraggeber innerhalb _ 6 Monaten ab dem Datum _ Bestellung/der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder _ etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird _ noch nicht abgenommene Menge nach vorheriger Ankündigung an _ Auftraggeber ausgeliefert _ berechnet.
VI. Verpackung _ Versand
Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße _ branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz _ grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt _ Recht _ Auftragnehmers, _ Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber _ erheben.
VII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen; Abweichungen _ Flächengewichts sind _ Auftraggeber in gleichem Umfang _ tolerieren, wie sie nach _ Lieferbedingungen _ Erzeuger _ verwendeten Materialien _ Auftragnehmer _ tolerieren sind. Falls _ genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a. Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
- bis 39 g/m2: +/- 8%
- 40 - 59 g/m2: +/- 6%
- 60 _ mehr g/m2: +/- 5%
b. Kunststoffolien in bezug zur vereinbarten Dicke:
- kleiner als 15 mµ: +/- 25%
- 15 - 25 mµ: +/- 15%
- größer als 25 mµ: +/- 16%
c. Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas _ andere Materialien in bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts): +/- 10%.
2. Maßabweichungen; Nachstehende Maßabweichungen sind _ Auftraggeber _ tolerieren:
a. Papier- _ Papierkombinationen
- Beutel in _ Länge: +/- 4 mm
- in _ Breite für Beutelbreiten unter 80 mm: +/- 3%
- in _ Breite für Beutelbreiten _ 80 mm _ mehr: +/- 2%
- Rollen in _ Breite _ in _ Abschnittslänge: +/- 3 mm
- Rollen in _ Lauflänge: +/- 3%
- Formate in _ Länge: +/- 5 mm
- Formate in _ Breite: +/- 5 mm
b.
- Kunststoffe _ Aluminium: +/- 5%
c. _ Maßabweichungen für _ unter Buchstabe a bezüglich Rollen _ Formate _ unter Buchstabe b genannten Materialien gelten auch für _ Stellung _ Drucks sowie _ Ausstanzung _ Prägung auf diesen Materialien. Für _ unter Buchstabe a genannten Beutel gilt für _ Stellung _ Drucks sowie _ Ausstanzung _ Prägung in _ Breite _ Maßabweichung _ +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm _ von +/- 3 mm für Beutelbreiten _ 80 mm _ weniger.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat _ Auftragnehmer _ Recht _ Mehr- _ Minderlieferungen bis _ 20%, bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) _ bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis _ 30% _ bestellten Menge. _ Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung _ tatsächlichen Liefermengen. Bei Abweichungen _ nicht mehr als 1% bleibt es bei dem zwischen _ Parteien vereinbarten Preis _ Lieferung (Abschnitt III Nr. 2 Satz 2).
VIII. Druck
1. _ Auftragnehmer verwendet für _ Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an _ Farben, wie zum Beispiel hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für _ Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muss _ Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.
Kleinere Abweichungen _ Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich _ Auftragnehmer vor. Sie berechtigen _ Auftraggeber nicht zur Verweigerung _ Annahme _ Ware oder _ einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn _ Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder _ Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine, _ von Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann _ Auftragnehmer für Wanderungen _ Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen _ für _ daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf seiten _ Auftragnehmers.
3. _ Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für _ Folgen _ Fehlern in _ "Filmmasters" oder anderen ähnlichen Materialien, _ ihm _ Auftraggeber für _ Drucken _ einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für _ Schwierigkeiten oder deren Folgen, _ bei _ Benutzung _ aufgedruckten Codes auftreten können. Unter _ vom Auftraggeber gelieferten "Filmmasters" sind ebenso _ vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen _ Druckarbeiten _ verstehen, _ einen einheitlichen Warencode enthalten.
4. _ Druck _ EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand _ Technik _ unter Berücksichtigung _ einschlägigen Durchführungsregelung _ CCG (vergleiche Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, _ EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an _ Kassen _ Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf _ Strichcodes nach Auslieferung durch _ Auftraggeber _ mangels einheitlicher Mess- _ Lesetechnik nicht gegeben werden.
IX. Material _ Ausführung
1. Ohne besondere Anweisungen _ seiten _ Auftraggebers erfolgt _ Ausführung _ Aufträge mit branchenüblichem Material _ nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei _ Verwendung _ Verpackung für Lebensmittel, ist Geeignetheit _ Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In _ Folge können Mängelrügen in bezug auf _ Verhalten _ Packmittel zum Füllgut _ umgekehrt nicht erhoben werden, wenn _ Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften _ Füllguts und/oder _ Verwendung für Lebensmittel hinweist _ dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung _ nehmen. Diese Hinweise _ Stellungnahmen haben schriftlich _ erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden _ Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien _ Recyclingpapiere können dennoch _ Charge _ Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch _ in physikalischen Werten aufweisen, _ den Auftraggeber nicht _ einer Mängelrüge berechtigen. _ Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche wegen _ Beschaffenheit _ Regeneratfolien _ der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.
X. Eigentumsvorbehalt
1. _ gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung _ Kaufpreises im Eigentum _ Auftragnehmers.
2. _ Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung _ Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; _ Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung _ Auftragnehmers gestattet. _ Auftraggeber ist verpflichtet, _ Rechte _ Auftragnehmers beim Weiterverkauf _ Vorbehaltsware auf Kredit _ sichern.
3. _ Forderungen _ Auftraggebers aus _ Weiterveräußerung _ Vorbehaltsware tritt _ Auftraggeber schon jetzt an _ Auftragnehmer ab; _ Auftragnehmer nimmt _ Abtretung an. Ungeachtet _ Abtretung _ der Einziehungsrechte _ Auftragnehmers ist _ Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt _ nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen _ Auftragnehmers hat _ Auftraggeber _ zur Einziehung erforderlichen Angaben über _ abgetretenen Forderungen, _ zwar insbesondere _ Liste _ Schuldner mit Namen _ Anschrift, _ Höhe _ Forderungen _ dem Datum _ Rechnungserteilung, _ erteilen _ den Schuldnern _ Abtretung mitzuteilen.
4. _ etwaige Be- _ Verarbeitung _ Vorbehaltsware nimmt _ Auftraggeber für _ Auftragnehmer vor, ohne _ für _ Auftragnehmer hieraus _ Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung _ Vermischung _ Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer _ dabei entstehende Miteigentumsanteil an _ neuen Sache im Verhältnis _ Fakturen-Wertes _ den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt _ Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirbt _ Auftraggeber _ Alleineigentum an _ neuen Sache, so sind sich _ Vertragspartner darüber einig, _ der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis _ Fakturen-Wertes _ verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware _ Miteigentum an _ neuen Sache einräumt _ diese unentgeltlich für _ Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird _ Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, _ zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt _ oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe _ Fakturen-Wertes _ Vorbehaltsware, _ zusammen mit _ anderen Ware weiterveräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in _ Vorbehaltsware oder in _ im voraus abgetretenen Forderungen hat _ Auftraggeber _ Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe _ für _ Intervention notwendigen Unterlagen _ unterrichten.
7. _ Ermächtigung _ Auftraggebers zur Verfügung über _ Vorbehaltsware _ zur Einziehung _ abgetretenen Forderung erlischt im Falle _ Zahlungsverzugs _ Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrags - _ Auftraggebers. In diesen Fällen ist _ Auftragnehmer insbesondere berechtigt, _ Vorbehaltsware in Besitz _ nehmen, _ ist _ Auftraggeber zur Herausgabe _ Vorbehaltsware an _ Auftragnehmer verpflichtet. _ Rücktritt _ Vertrag liegt in _ Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, _ in Fällen _ Scheck-Wechselfinanzierung _ Eigentum an dem Liefergegenstand auf _ Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung _ Wechsel _ der Zahlung _ Wechselbeträge an _ Auftragnehmer übergeht.
9. _ Auftragnehmer verpflichtet sich, _ ihm nach _ vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen _ Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert _ Forderung um 10% oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten _ Auftragnehmer freigibt, bestimmt _ Auftragnehmer nach billigem Ermessen.
XI. Beanstandungen/Mängelansprüche
1. _ Auftraggeber ist verpflichtet, _ vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel _ überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen _ für _ Fall, _ der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende Laboruntersuchungen durchzuführen, sofern letztere zur Feststellung _ Mangelfreiheit erforderlich sind.
2. _ verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren _ somit _ Anteil bis _ 2% _ Gesamtmenge _ flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob _ Mangel in _ Verarbeitung oder im Druck liegt.
3. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit _ geben, gerügte Mängel an Ort _ Stelle festzustellen.
4. Sind _ Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb _ Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann _ Auftragnehmer - nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche _ Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.
5. Lässt _ Auftragnehmer _ ihm durch _ Auftraggeber gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder _ Mangel nachgebessert _ haben oder schlägt _ Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber Ansprüche auf Wandlung oder Minderung _ im Falle _ zugesicherten Eigenschaften _ Anspruch auf Schadensersatz in dem unter Abschnitt XII Nr. 2 geregelten Umfang zu.
6. Keine Gewährleistungsansprüche _ Auftraggebers bestehen, soweit _ Auftragnehmer hierfür nach _ Abschnitten VII, VIII _ IX nicht einzustehen hat und/oder _ in Abschnitt VII geregelten Toleranzen eingehalten hat.
Hat _ Auftraggeber _ Auftragnehmer wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen _ stellt sich heraus, _ entweder kein Mangel vorhanden ist oder _ geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, _ den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat _ Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten _ ersetzen.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung _ aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln _ Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, _ darauf zurückzuführen sind, _ die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit _ Wasserfestigkeit _ verwendeten Farben nicht ausreichend sind, _ Code- _ Numerierungsanordnung nicht richtig ist, _ vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei Übertragung auf _ herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar sind, bei _ Verwendung flexiblen Materials _ Lesbarkeit _ Codierung nicht möglich ist, _ Liefergegenstand nicht _ für _ Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht _ erforderliche Lebensmittelbeständigkeit oder durch _ höheres Gewicht _ Materials höhere Entsorgungskosten (z. B. Gebühren _ Dualen Systems Deutschland GmbH) anfallen.
Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet _ Auftraggeber nach Abschluss _ Vertrags auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um _ schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haftet _ Auftragnehmer in diesen Fällen auch bei leichter fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist _ Schaden auf _ Ersatz _ typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. _ Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden _ Produktionsausfälle.
2. Haftet _ Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, so ist _ Schaden auf _ Ersatz _ typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. _ Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden _ Produktionsausfall.
XIII. Zahlungsbedingungen
1. Solange sich _ Auftraggeber mit _ Zahlung aus früheren Lieferungen durch _ Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und/oder solange in _ Vermögensverhältnissen _ Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch _ der Anspruch auf Zahlung _ Auftragnehmers gefährdet wird, werden _ Zahlungsansprüche _ Auftragnehmers - sofern nicht abweichend vereinbart - innerhalb _ 30 Tagen, gerechnet _ jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig.
Zahlt _ Auftraggeber innerhalb _ 8 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er _ dem Skontoabzug in Höhe _ 2% _ Nettorechnungsbetrags berechtigt.
2. Bei noch offenen Rechnungen _ Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung _ ältesten fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um _ Forderung handelt, gegenüber _ der Auftraggeber _ Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
3. Bei Überschreitung _ Zahlungsfrist kommt _ Auftraggeber - sofern kein eindeutiges Datum für _ Zahlung festgelegt wurde - nach Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat _ Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe _ von _ Geschäftsbanken berechneten Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe _ 3% über dem jeweiligen Lombardsatz _ Deutschen Bundesbank, _ zahlen. _ Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn _ Auftraggeber dem Auftragnehmer _ geringere Belastung nachweist.
Von dieser Regelung unberührt bleiben _ Ansprüche _ Auftragnehmers, _ gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt _ Verzugs geltend _ machen.
4. Befindet sich _ Auftraggeber aus früheren Lieferungen _ Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in _ Vermögensverhältnissen _ Auftraggebers nach Abschluss _ Vertrags _ wesentliche Verschlechterung ein, durch _ der Anspruch _ Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat _ Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung _ Liefergegenstände _ erfolgen. _ Lieferung Zug um Zug kann _ Auftraggeber durch Erbringung _ Sicherheit in Höhe _ Kaufpreises betreffend _ entsprechende Lieferung abwenden.
5. _ Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen _ Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Im Hinblick auf _ zu erwartende Ersetzung _ Deutschen Mark durch _ einheitliche Währung _ Europäischen Währungsunion Euro steht dem Auftragnehmer _ Recht zu, mit _ Ankündigungsfrist _ drei Monaten _ Festlegung _ Zahlung ausschließlich in Euro festzulegen. Mit Ablauf dieser drei Monate können _ Zahlungen _ Vertragsparteien nur noch in Euro erfolgen.
Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, finden bezüglich _ Umstellung auf _ Euro _ gesetzlichen Bestimmungen, _ zwar insbesondere _ VO (EG) Nr. 11 03/97 _ das Euro-Einführungsgesetz sowie sonstige diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen zur Umstellung _ der Deutschen Mark auf _ Euro, uneingeschränkt Anwendung. Weitere hiervon abweichende Regelungen finden auf _ Vertragsbeziehung keine Anwendung. _ Einführung _ Euro berechtigt _ Auftraggeber insbesondere nicht zur vorzeitigen Beendigung oder Abänderung _ abgeschlossenen Verträge.
XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung _ Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, _ Sitz _ Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen _ Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen _ Leistungen zugrunde liegen, ist _ Sitz _ Auftragnehmers. _ Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, _ Auftraggeber auch am Sitz _ Auftraggebers _ verklagen.
3. Auf _ Rechtsbeziehungen _ Parteien hinsichtlich _ vereinbarten Lieferungen _ Leistungen findet _ deutsche Recht unter Ausschluss _ UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen _ Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte _ Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- _ Zahlungsbedingungen oder _ Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in bezug auf _ Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon _ Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die vorstehende Neufassung ersetzt _ bisherige Empfehlung, _ deren Wortlaut auf _ Bekanntmachung Nr. 104/79 _ 22. Oktober 1979 (BAnz. Nr. 204 _ 27. Oktober 1979) Bezug genommen wird. Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über _ Vereinbarkeit _ Empfehlung mit dem Gesetz zur Regelung _ Rechts _ Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) _ 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317). _ Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften _ gerichtliche Überprüfung _ verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. _ vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. _ ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.
Berlin, _ 20. April 1999, B 2 - 21251 - BO - 85/96, Bundeskartellamt, 2. Beschlussabteilung
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