Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Papier- und Kunststoffverpackungsindustrie

Abdruck aus dem Bundesanzeiger Nr. 80 vom 29. April 1999: Bekanntmachung Nr. 51/99 über die Anmeldung einer Neufassung der Empfehlung Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Papier- und Kunststoffverpackungsindustrie vom 20. April 1999

Der IPV Industrieverband Papier- und Plastikverpackung e.V., Frankfurt am Main, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Klaus-Ulrich Link, Heidehofstraße 9, 70184 Stuttgart, am 18. März 1999 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung seiner bisherigen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Papier- und Kunststoffverpackungsindustrie nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:

I. Geltungsbereich

1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.

2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.

2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer stets schriftlich oder fernschriftlich oder per Telefax bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.

3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung/des Angebots beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser 14-Tages-Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluss 

[ENDE DER VORSCHAU]




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