"Empfehlungen zur vertraglichen Gestaltung partnerschaftlicher Lieferbeziehungen" der Arbeitsgemeinschaft der Zulieferindustrie (ArGeZ)

Die Arbeitsgemeinschaft der Zulieferindustrie (ArGeZ), Düsseldorf, hat am 1. April 2004 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung der Empfehlung "Empfehlungen zur vertraglichen Gestaltung partnerschaftlicher Lieferbeziehungen" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:

 

Präambel

Die in der Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie (ArGeZ) zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände Deutscher Gießereiverband e.V. (DGV), Gesamtverband kunststoffverarbeitende Industrie e.V. (GKV), Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk), Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. (WSM), Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V. (WVM) vertreten ganz überwiegend kleine und mittlere Industrieunternehmen, die im Inland vor allem an Abnehmerindustrien, zum Teil auch an den Handel (Groß- und Einzelhandel) liefern.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Lieferbeziehungen stellt sich vielfach gerade für mittelständische Unternehmen das Problem, die Verträge mit marktähnlichen Abnehmern ausgewogen und damit partnerschaftlich gestalten zu können.

Es ist vermehrt zu beobachten, dass die Verkaufsbedingungen des Lieferers durch eine Vielzahl von Vertragsarten, auf den Inhalt der Abnehmer entscheidend Einfluss nimmt, ersetzt werden sollen. Sowohl zur Gestaltung von vorformulierten Lieferbedingungen wie auch zur Gestaltung von ausgehandelten Verträgen sollen die im Folgenden aufgeführten Klauseln und Leitsätze Hilfestellung geben, die in der Zielsetzung partnerschaftlicher Ausgewogenheit formuliert sind.

Im Übrigen gilt nach wie vor der vom BDI formulierte Konsens innerhalb der Industrie, dass Einkaufsbedingungen nur in Ausnahmefällen die Lieferbeziehungen regeln sollen. Um den unterschiedlichen Lieferbeziehungen so weit wie möglich Rechnung zu tragen, wurden die Klauseln und Leitsätze im Anschluss an einen für alle Vertragstypen geltenden allgemeinen Teil (Nummer 1) den jeweiligen Vertragstypen zugeordnet:

  • Klausel 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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