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Neue Anforderungen an Arbeitsverträge durch Nachweisgesetz ab 01.08.2022

Änderung des Nachweisgesetzes ab dem 01.08.2022 betreffen nahezu alle Arbeitgeber

Das Nachweisgesetz, das bereits jetzt zahlreiche Pflichtangaben für Arbeitsverträge enthält, wurde kürzlich geändert bzw. erweitert. Die Änderungen werden aller Voraussicht nach ab dem 01.08.2022 in Kraft treten und dazu führen, dass Arbeitgeber weitere Pflichtangaben in einen Arbeitsvertrag mitaufzunehmen haben. Das gilt in erster Linie für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 gelten sollen. „Alt“-Arbeitnehmer können jedoch auch verlangen, dass sie über die Angaben aus dem geänderten Nachweisgesetz binnen einer Woche informiert werden.

Es gibt neue Pflichtangaben, die bisher wohl eher wenige Arbeitsverträge beinhalten: 

  1. So ist nun im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen einlegen muss.
  2. Zudem sind die Ruhepausen und Ruhezeiten und die Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts anzugeben.

Wir haben auf  einen Musterarbeitsvertrag hinterlegt, der die Änderungen des Nachweisgesetzes bereits berücksichtigt:  

https://www.liesegang-partner.de/mustervertraege/arbeitsrecht/arbeitsvertraege/grundmuster/musterarbeitsvertrag-mit-den-minimalangaben-laut-nachweisgesetz

Zu beachten ist, dass bei befristeten Verträgen oder bei Arbeit auf Abruf, wenn Überstunden oder Fortbildungen erbracht werden sollen, eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wird oder wenn es einen Betriebsrat oder ein Schichtbetrieb gibt, weitere Pflichtangaben zu machen sind, die in unserem Muster nicht berücksichtigt werden. Falls Sie hier Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne ansprechen.

Da das Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022 auch eine Bußgeldvorschrift enthält, ist Arbeitgebern die Beachtung der Gesetzesänderung dringend zu empfehlen. Andernfalls droht ein Bußgeld bis zu 2.000,00 EUR.

Übersicht zu Musterarbeitsverträgen

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